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Kommunalinvestitionsgesetz 2020

07 September 2020

Das Gemeindepaket in der Höhe von EUR 1 Mrd. 

In der Nationalratssitzung vom 18.6.2020 wurde das Gemeindepaket in der Höhe von EUR 1 Mrd. beschlossen. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 50% an den Kosten von geplanten Investitionen, mit denen im Zeitraum von 1.6.2020 bis 31.12.2021 begonnen wird, oder mit denen zwar ab Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der Covid-19-Krise nicht mehr möglich ist.

Zuschussfähige Investitionen

  • Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • Einrichtungen für die Betreuung von Senioren und behinderten Personen
  • Barrierefreiheit
  • Sportstätten und Freizeitanlagen
  • Ortskern-Attraktivierung
  • Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen)
  • Schaffung von öffentlichem Wohnraum und Gemeinschaftsbüros
  • etc.

Planungskosten sind als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes zuschussfähig.

Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.

Der Schlüssel für die Aufteilung setzt sich aus der Einwohneranzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel der jeweiligen Gemeinde zusammen. Jeder Gemeinde steht ein vordefinierter Betrag zwischen fast EUR 5.000 und EUR 240 Millionen zur Verfügung. Dieser kann auf der Website des BMF unter www.bmf.gv.at eingesehen werden.1

Bei Projekten, die im Zeitraum von 1.6.2019 bis 31.5.2020 begonnen wurden, ist als weitere Voraussetzung vorgesehen, dass deren Finanzierung aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der Covid-19-Krise nicht mehr möglich ist. Da diese Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilzuschüssen erstmals im Mai 2020 schlagend wurden, ist diese Voraussetzung für alle Rechnungen erfüllt, die ab 1.5.2020 fällig wurden bzw. werden. Das Fälligkeitsdatum 1.5.2020 oder später muss auf der Rechnung vermerkt sein. Eine Rechnung ohne Fälligkeitsdatum ist sofort fällig. Wann die Rechnung bezahlt wurde, ist für diese Abgrenzung nicht entscheidend: Auch Rechnungen, die ab 1.5.2020 fällig waren, aber bereits zuvor bezahlt wurden, können eingereicht werden.2


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1Buchhaltungsagentur des Bundes: Kommunales Investitionsprogramm 2020; https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/kip-2020/ vom 27.8.2020.

2Bundesministerium für Finanzen: Durchführungsbestimmungen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2020. Richtlinien gemäß § 2 Abs. 3 KIG 2020 vom 27.8.2020.