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Covid-19 Umsatzsteuersenkung

08 Oktober 2020

Petra Simonis-Ehtreiber, Director, Prokuristin |

Auswirkung auf die Verrechnung von Kindergartenessensbeiträgen

Für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurde vom Nationalrat in den Bereichen Gastronomie, Beherbergung, Kultur sowie Publikationen eine Herabsetzung der Mehrwertsteuer auf 5% beschlossen. Durch die aktuelle Covid-19-Gesetzgebung wird der Mehrwertsteuersatz von Speise- und Getränkeabrechnungen an Kindergartenbetreiber auf 5% herabgesetzt.

Gemeinden können aus diesen Rechnungen als Kindergartenbetreiber somit einen Vorsteuerabzug i.H.v. 5% tätigen. Die Weiterverrechnung der Essensbeiträge durch die Gemeinden an die Eltern hat jedoch als unselbständige Nebenleistung zur Kindergartenbetreuung zu erfolgen. So ist der Essensbeitrag wie auch der Kindergartenbeitrag, der die maßgebliche Hauptleistung darstellt, trotz Covid-19-Umsatzsteuersenkung mit 13% bzw. bei Gemeinnützigkeit des Kindergartens mit 10% an die Eltern vorzuschreiben. In manchen Fällen kann es dadurch zu einer Erhöhung der Essensbeiträge für die Eltern kommen, da die Gastronomie nicht verpflichtet ist, die Umsatzsteuersenkung an Konsumentinnen und Konsumenten weiterzugeben.


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