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Umsatzersatz und Verlängerung des 5%-igen Steuersatzes

26 November 2020

Petra Simonis-Ehtreiber, Director, Prokuristin |
Silke Pöll, Senior Managerin |

Unsere Themen am 26. November 2020:




Umsatzersatz

Zwischen 3.11.2020 und 6.12. 2020 haben Unternehmen, also auch Betriebe gewerblicher Art, die direkt von den verordneten Einschränkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen (vgl. dazu Definition ÖNACE umsatzersatz.at/oenace) tätig sind, Anspruch auf  Umsatzersatz. Darunter fallen insbesondere: 

  1. Seil- und Zahnradbahnen
  2. Gastgewerbe
  3. Beherbergungsbetriebe
  4. Sportstätten
  5. Freizeiteinrichtungen
  6. Veranstaltungsunternehmen
  7. Sportveranstaltungsunternehmen

Die Antragstellung kann bis 15.12.2020 erfolgen.

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes von 80% ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300.

  • Allerdings gibt es bei KÖSt-BgAs sowohl gemeinnützige steuerbefreite Betriebe als auch Verlustbetriebe, die aus Vereinfachungsgründen nicht veranlagt werden (keine KöSt-Steuernummer besitzen und keine KöSt-Erklärungen einreichen).
  • Die Verlustbetriebe wären steuerpflichtig – also würden zu einer Besteuerung führen. Die aus Vereinfachungsgründen nicht vorgenommene Veranlagung kann u.a. kein Ausschlussgrund sein.
  • Der Antrag kann also von KöSt-BgAs mit Umsätzen der betroffenen Branche gestellt werden.
  • Der Antrag muss mangels KÖSt-Steuernummer mit der USt-Steuernummer gestellt werden (es wird ja auch auf USt-Daten zugegriffen)
  • Für den zu beantragenden Umsatzersatz ist daher der Umsatz (die Umsätze bei mehreren Branchen) der betroffenen KÖST-BgAs gesondert herauszuschälen. Beim Antrag ist der ermittelte %-Satz des Anteils der betroffenen BgA-Umsätze vom Gesamtumsatz der KÖR anzugeben. 

 

    BMGL  
Betrieb gew. Art UVA 11/2019      15.000,00     20%
       
UVA 11/2019 Umsatz 20%      20.000,00     20%
  Umsatz 13%      1.200,00     13%
  Umsatz 10%      652.000,00     10%
  Gesamt BMgl UST      673.200,00      
       
Umsatzsteuerhöhe für den Antrag   15.000,00     2,23%

 

  • Da bei der Umsatzsteuer keine Branchenzugehörigkeit anzugeben ist, wird vermutlich eine Rückfrage bezüglich des Antrags eingehen. Die KÖR kann dann innerhalb von 2 Wochen die Branchenzugehörigkeit sowie die Berechnungsgrundlagen nachreichen.
     

 

Verlängerung des 5%-igen Steuersatzes

Per 1.7.2020 wurde Corona-bedingt ein ermäßigter Steuersatz von 5% für Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen (Hotellerie, Camping) und den Publikations- sowie Kulturbereich eingeführt. Diese Regelung war bis 31.12.2020 befristet.

Der 5%-ige Steuersatz wird nunmehr für alle vorstehend angeführten Leistungen bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen von der Verlängerung sind lediglich Zeitungen und andere periodische Druckschriften, für die ab 1.1.2021 wieder der 10%-ige Steuersatz gelten wird.