Umsatzersatz und Verlängerung des 5%-igen Steuersatzes
26 November 2020
Unsere Themen am 26. November 2020:
Umsatzersatz
Zwischen 3.11.2020 und 6.12. 2020 haben Unternehmen, also auch Betriebe gewerblicher Art, die direkt von den verordneten Einschränkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind und die im Betrachtungszeitraum in direkt betroffenen Branchen (vgl. dazu Definition ÖNACE umsatzersatz.at/oenace) tätig sind, Anspruch auf Umsatzersatz. Darunter fallen insbesondere:
- Seil- und Zahnradbahnen
- Gastgewerbe
- Beherbergungsbetriebe
- Sportstätten
- Freizeiteinrichtungen
- Veranstaltungsunternehmen
- Sportveranstaltungsunternehmen
Die Antragstellung kann bis 15.12.2020 erfolgen.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes von 80% ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz. Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300.
- Allerdings gibt es bei KÖSt-BgAs sowohl gemeinnützige steuerbefreite Betriebe als auch Verlustbetriebe, die aus Vereinfachungsgründen nicht veranlagt werden (keine KöSt-Steuernummer besitzen und keine KöSt-Erklärungen einreichen).
- Die Verlustbetriebe wären steuerpflichtig – also würden zu einer Besteuerung führen. Die aus Vereinfachungsgründen nicht vorgenommene Veranlagung kann u.a. kein Ausschlussgrund sein.
- Der Antrag kann also von KöSt-BgAs mit Umsätzen der betroffenen Branche gestellt werden.
- Der Antrag muss mangels KÖSt-Steuernummer mit der USt-Steuernummer gestellt werden (es wird ja auch auf USt-Daten zugegriffen)
- Für den zu beantragenden Umsatzersatz ist daher der Umsatz (die Umsätze bei mehreren Branchen) der betroffenen KÖST-BgAs gesondert herauszuschälen. Beim Antrag ist der ermittelte %-Satz des Anteils der betroffenen BgA-Umsätze vom Gesamtumsatz der KÖR anzugeben.
|
|
BMGL |
|
Betrieb gew. Art |
UVA 11/2019 |
15.000,00 |
20% |
|
|
|
|
UVA 11/2019 |
Umsatz 20% |
20.000,00 |
20% |
|
Umsatz 13% |
1.200,00 |
13% |
|
Umsatz 10% |
652.000,00 |
10% |
|
Gesamt BMgl UST |
673.200,00 |
|
|
|
|
|
Umsatzsteuerhöhe für den Antrag |
|
15.000,00 |
2,23% |
- Da bei der Umsatzsteuer keine Branchenzugehörigkeit anzugeben ist, wird vermutlich eine Rückfrage bezüglich des Antrags eingehen. Die KÖR kann dann innerhalb von 2 Wochen die Branchenzugehörigkeit sowie die Berechnungsgrundlagen nachreichen.
Verlängerung des 5%-igen Steuersatzes
Per 1.7.2020 wurde Corona-bedingt ein ermäßigter Steuersatz von 5% für Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen (Hotellerie, Camping) und den Publikations- sowie Kulturbereich eingeführt. Diese Regelung war bis 31.12.2020 befristet.
Der 5%-ige Steuersatz wird nunmehr für alle vorstehend angeführten Leistungen bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen von der Verlängerung sind lediglich Zeitungen und andere periodische Druckschriften, für die ab 1.1.2021 wieder der 10%-ige Steuersatz gelten wird.