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Aktuelles zur Registrierkassa

10 Oktober 2016

ERLEICHTERUNGEN BEI DER REGISTRIERKASSENPFLICHT

Die seit 1.1.2016 eingeführte Registrierkassen­pflicht für Unternehmer mit Umsätzen von mehr als 15.000 Euro, wovon zumindest 7.500 Euro in bar erzielt werden, kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 6.7.2016 über einen kurzfristigen Abände­rungsantrag folgende weitere Erleichterungen beschlossen und die Barumsatzverordnung ange­passt:

Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ wurde auf folgende Bereiche ausgeweitet:

  • Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten,
  • Buschenschänken mit Betrieb bis zu 14 Tage im Jahr,
  • Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden.

Für diese Betriebe ist die Losungsermittlung durch Kassasturz ohne Verwendung einer Registrierkasse möglich, wenn der Jahresum­satz aus den angeführten Tätigkeiten jeweils weniger als 30.000 Euro (netto, ohne USt) beträgt. Auch bei den bisher schon begüns­tigten „Umsätzen im Freien“ wird nunmehr nur mehr auf diesen Umsatz „im Freien“ abgestellt und nicht mehr auf den Umsatz des gesamten Betriebes.

Die Begünstigung für Vereinskantinen war ein heftig diskutierter Punkt, da viele Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und anderen Vereinen einen starken Wettbewerb mit der gewerblichen Gastronomie sehen. Als Aus­gleich wurde die Zusammenarbeit mit der Gastronomie bei Vereinsfesten erleichtert.

Weiters wurde klargestellt, dass Umsätze von Unternehmen des Taxi- und Mietwagen­gewerbes sofort und nicht erst nach Rück­kehr zur Betriebsstätte erfasst werden müssen.

Die  Registrierkassenpflicht für Kreditinsti­tute entfällt.

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung („elektro­nische Signatur“) von Registrierkassen wird vom 1.1.2017 auf den 1.4.2017 verschoben.

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folge­jahr nicht überschritten und ist dies auch künftig so absehbar, dann entfällt die Regis­trierkassenpflicht mit Beginn des nächst­folgenden Kalenderjahrs.


ENTSCHÄRFUNG FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE

Gleichzeitig wurden auch einige Erleichterun­gen für gemeinnützige Vereine und Parteifeste beschlossen:

Kleines Vereinsfest: Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts wie etwa Feuerwehren im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr sind steuerlich begünstigt, unterliegen nicht der Registrierkassenpflicht und schaden damit nicht der Gemeinnützig­keit. Bisher galt eine Grenze von 48 Stun­den.

Für Parteien gelten die gleichen Regeln, allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Das ist dann gegeben, wenn der Jahresumsatz 15.000 Euro nicht über­schreitet und die Überschüsse für gemein­nützige oder politische Zwecke verwendet werden. Die Beschränkungen gelten unab­hängig von der Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit.

Eine Zusammenarbeit von Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen ist bei kleinen Ver­einsfesten ohne Verlust der steuerlichen Begünstigung möglich.

Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereins­fremden Personen (z.B. Familienmitglieder) bei kleinen Vereinsfesten verliert der Verein seine steuerliche Begünstigung nicht.


MATURABÄLLE

In Zusammenhang mit der Diskussion um die Registrierkassenpflicht sind eine Reihe von steuerlichen Fragen zu sonstigen Veran­staltungen aufgetaucht. So wurde eine eigene BMF-Info zur steuerlichen Behand­lung von Maturabällen herausgegeben, die folgende wesentli­che Punkte klarstellt:

Wird ein Maturaball durch einen bestehenden gemeinnützigen Verein (z.B. Elternverein) orga­nisiert, muss darauf geachtet werden, dass die Abhaltung von Ballveranstaltungen in den Sta­tuten des Vereins vorgesehen ist, damit der Verein nicht den Status der Gemeinnützigkeit verliert. Daraus resultiert auch, dass der Ge­winn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Dabei ist aber zu berücksich­tigen, dass die Finanzierung der Maturareise für alle Maturanten kein gemeinnütziger Zweck ist. Allerdings eine Unterstützung für bedürftige Schüler, wie bei anderen Schulveranstaltungen, schon.

Bei Durchführung eines durch die Statuten gedeckten Schulballs ist darauf zu achten, ob ein kleines oder großes Vereinsfest vorliegt. Handelt es sich um ein großes Vereinsfest, stellt der Ball eine begünstigungsschädliche Betätigung dar. Sollte der Umsatz aus dem Ball und allfällige andere schädliche Umsätze nicht mehr als 40.000 Euro pro Jahr betragen, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Bei höheren Umsätzen wäre eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt zu beantragen.

Wem dieses alles zu kompliziert ist, erhält in der Info vom BMF gleich einen Ausweg präsen­tiert:
Wird nämlich die Durchführung des Schul­balls einem Personenkomitee (z.B. Schüler / El­tern eines Maturajahrgangs) übertragen, so stellt dieses Komitee eine Gesellschaft bürgerli­chen Rechts dar. In aller Regel wechselt dieses Personenkomitee nach Durchführung des Schul­balls, womit diese Tätigkeit ohne Wieder­ho­lungsabsicht ausgeübt wurde und daher die erzielten Einkünfte keine Einkunftsquelle der beteiligten Personen darstellt. Es liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor, weshalb weder Umsatz- noch Einkommensteuerpflicht besteht.

Zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Maturabällen gilt Folgendes: Verliert ein Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus und wird damit unternehmerisch tätig, so besteht auch für den Verein bei Überschreiten der Umsatz­grenzen (15.000 Euro Jahresumsatz, davon mehr als 7.500 Euro bar) Registrierkassen­pflicht. Wird die Organisation der Ballveran­staltung durch ein Personenkomitee – wie oben dargestellt – durchgeführt, dann besteht mangels unternehmerischer Tätigkeit keine Registrierkassen– und Belegerteilungspflicht.


REGISTRIERKASSENPRÄMIE

Wer im Zeitraum zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine elektronische Registrierkasse an­schafft oder ein bestehendes System umrüstet, kann nicht nur die Kosten dafür sofort als Betriebsausgabe absetzen, sondern hat auch Anspruch auf eine Registrierkassenprämie.

Die Prämie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestati­on eines Kassensystems), der eine Signatur­erstellungseinheit zugeordnet werden kann. Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Bei elektronischen Kassensystemen, die über mehrere Eingabestationen verfügen, stehen zu­mindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Eingabestation zu.

Beispiel: Bei einem Kassensystem mit bis zu sechs Eingabeeinheiten stehen 200 Euro zu. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie nach der Zahl der Eingabestationen (7 x 30 Euro = 210 Euro Prämie)

Die Prämie ist mit einem eigenen Formular (E 108c) in einer Gesamtsumme je betroffenem Jahr (2015, 2016, 2017) zu beantragen. Der Prämienantrag kann unabhängig von der Abgabe der Steuererklärun­gen gestellt werden.

Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung. Eine doppelte Berücksichti­gung für Erfassungseinheiten, für die bereits anlässlich der Anschaffung eine Prämie bean­sprucht wurde, ist im Fall nachträglicher Umrüstungskosten ausgeschlossen.

Die volle Prämie steht im Fall der Anschaffung unab­hängig von der Höhe der Anschaffungs­kosten zu. Auch Teilkomponenten begründen einen Prämien­anspruch. Damit steht die Prämie auch für die Anschaffung einer App für ein schon vorhande­nes Smartphone / Laptop zur Nutzung der Registrierkassenfunktion oder für den Kauf eines Kartenlesegerätes oder Beleg­druckers zu. Da nur die Anschaffung für den eigenen Betrieb einen Prämienanspruch be­gründet, muss das angeschaffte Wirtschaftsgut auch tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommen. Registrierkassen ohne sinnvolle Eigen­nutzung im Betrieb oder zum Zweck der Weiterveräußerung sind nicht begünstigt. Für die Prämie ist der Anschaffungs­zeitpunkt maß­gebend, d.h. jener Zeitpunkt, in dem die wirt­schaftliche Verfügungsmacht erlangt wurde.

Auch wenn die Kosten für die angeschafften Wirtschaftsgüter zur Gänze im laufenden Auf­wand erfasst wurden, stehen sie zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetra­ges zur Verfügung.