Newsletter:

Wichtige Termine 2017

23 Februar 2017

28.02.2017 - Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen für Zahlungen 2016

Die Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2016 (Formular L 16), der Mitteilungen nach
§ 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw. für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) endet am 28.02.2017. Eine Meldung nach § 109a EStG (Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als 900 EUR/Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf 450 EUR nicht übersteigen.

Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B.: Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw. ob eine Freistellung durch DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer 100.000 EUR nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15 %-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrages.

 

31.03.2017 - Jahreserklärungen 2016

Einreichung der Jahreserklärungen 2016 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).

 

01.04.2017 - Registrierkassen

Jede Registrierkasse muss mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulation ausgestattet sein. Der aktive Manipulationsschutz ist am Beleg als QR-Code erkennbar.