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Steuerliche Neuerungen ab 2020. Neues bei der Einkommensteuer.

10 Februar 2020

Trotz der politischen Turbulenzen im vergangenen Jahr und der langandauernden Gespräche zur Bildung einer Koalitionsregierung nach der Nationalratswahl 2019 wurden doch eine Reihe von Gesetzesvorhaben umgesetzt. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, mit denen Sie sich ab 2020 befassen müssen.

Neues bei der Einkommensteuer

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf EUR 800

Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf EUR 800 erhöht. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag netto zu verstehen. Bei mangelndem Vorsteuerabzug versteht sich der Grenzbetrag brutto (inkl. Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungskosten gilt der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.

Neue pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Die neue pauschale Gewinnermittlung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als EUR 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als EUR 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von EUR 35.000 nicht überschritten hat.

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Welche Tätigkeiten/Branchen als Dienstleistungsbetriebe gelten, wird vom BMF noch durch eine Verordnung festgelegt. Bei gemischten Betrieben ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

Bei Mitunternehmerschaften sind die Umsätze der Mitunternehmerschaft maßgeblich. Die pauschale Gewinnermittlung kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Mitunternehmerschaft für einen anderen Betrieb oder für eine Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann sie erst nach Ablauf von drei Jahren wieder in Anspruch genommen werden.