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Was ändert sich in der Lohnverrechnung 2020?

10 Februar 2020

Mit Beginn jeden Jahres treten viele Neuerungen in der Lohnverrechnung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung aller wichtiger Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren.

Die Übersicht als PDF zum Download 
 


Änderungen in der Sozialversicherung

Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020 der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80% angestiegen ist. 

Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvorschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Beitragsrückerstattung wegen Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen.

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen ab 1.1.2020 

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzusetzen.

EUR/m² Bgld. Ktn. Sbg.  Stmk. Tirol Vbg. Wien
ab 2020 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
bis 2019 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

 

 

 

 


Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ oder Fahrrads

Bei der Berechnung des Sachbezugswertes von KFZ sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein KFZ-Händler seinen Arbeitnehmern zur privaten Verwendung überlässt, sind die um 15% (bisher 20%) erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Sachbezugswertes anzusetzen (gilt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2020).
  • Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert lt. Rz 174 LStR wie folgt: In der geänderten Sachbezugswerte-Verordnung  (BGBl II 314/2019) ist nunmehr (mit Wirkung ab 1.11.2019) eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung festschreibt, der zufolge laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Berücksichtigung der Sachbezugshöchstbeträge abzuziehen sind. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des BFG (BFG 08.08.2019, RV/6100193/2016), die eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung vorsah, nämlich dass laufende Kostenbeiträge des Dienstnehmers auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW EUR 48.000 übersteigen, erst vom höchstmöglichen Sachbezugswert abzuziehen sind. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision eingebracht.

Einmalkostenbeiträge sind wie bisher zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen, davon ist dann der Sachbezugswert zu berechnen (1,5% oder 2%). Erst im Anschluss ist der Maximalbetrag zu berücksichtigen.

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung EUR max. pm
nach NEFZ NEU: nach WLTP
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 118 g/km über 141 g/km EUR 960
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

Bei Erstzulassung bis

2016: bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

31.3.2020: bis 118 g/km

Bei Erstzulassung ab

1.4.2020: bis 141 g/km

2021: bis 138 g/km

2022: bis 135 g/km

2023: bis 132 g/km

2024: bis 129 g/km

2025: bis 126 g/km

EUR 720
0% Elektroautos 0 g/km 0 g/km EUR 0
0% E-Bikes 0 g/km 0 g/km EUR 0

 

  • Die Einstufung nach den CO2-Emissionsgrenzwerten bis zum 31.3.2020 und nach den neuen WLTP-Werten ab dem 1.4.2020 sind obiger Tabelle zu entnehmen. Dieser Sachbezugswert gilt für das jeweilige KFZ auch in den Folgejahren. Die Werte gelten für KFZ, Hybridfahrzeuge und Krafträder und sind im Zulassungsschein auszuweisen. Für „auslaufende Serien“ bleibt die „alte“ NEFZ-Werte-Regelung aufrecht (Rz 175a ff LStR).
  • Lt. Rz 204 f LStR. ist aus ökologischen Erwägungen ist – wie bei den Elektroautos - kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Fahrräder und elektrisch angetriebene Krafträder wie Motorfahrrad, Motorrad mit Beiwagen, Quad, E-Fahrrad und Selbstbalance-Roller zur Privatnutzung zur Verfügung stellt.

Familienbonus

Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe)Partner (sofern die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (gem. Rz 769a LStR.). Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90%:10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.

Zuschläge zu Absetzbeträgen/Negativsteuer

Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 300 gewährt. Bis zu einem Einkommen von EUR 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen EUR 15.500 und EUR 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf Null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag um EUR 200 erhöht und beträgt künftig EUR 600 bzw. EUR 964. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung, Rz 811 LStR) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“ bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-Beiträge maximal EUR 400 oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschale (PP) maximal EUR 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu EUR 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insgesamt bis zu EUR 700 (bzw. EUR 800 mit PP) rückerstattet werden.

Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge, maximal EUR 300 (bisher EUR 110) zu erstatten.

Aufrollung Jahressechstel

Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 gilt Folgendes: Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz gem. § 67 Abs. 1 EStG begünstigt versteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung gem. § 67 Abs. 10 EStG nach Tarif versteuern. Ausnahmen bestehen lediglich im Falle einer unterjährigen Elternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine umfassende Info zu Fragen in Zusammenhang mit der Berechnung des „Kontrollsechstels“ veröffentlicht (BMF IV/7- Info vom 10.1.2020, Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel gem. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 77 Abs. 4a EStG).

Pendlerrechner

Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist die Vorlage eines Ausdruckes (oder elektronisch) des Pendlerrechners (L 34 EDV) erforderlich. Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ (Rz 252a, 274 LStR.) sein und darf kein Tag sein, an dem der Dienstnehmer grundsätzlich nicht arbeitet (z.B. Wochenende).

Außergewöhnliche Belastung

  • Begräbniskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheitlich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsgemäß insgesamt höchstens EUR 10.000 (bisher EUR 5.000). Dabei sind das Nachlassvermögen, Versicherungsleistungen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitgebers vorher in Abzug zu bringen.
  • Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist Folgendes zu beachten: Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sollen nur noch dann absetzbar sein, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Bei Anspruch eines Behindertenabsetzbetrages können Krankheitskosten, die als unmittelbare Folge aus einer Behinderung vorliegen, sogar ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden (vgl. Rz 902 LStR i.V.m. VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0010).

Nützliche Übersicht von Lohnverrechnungswerten
Pendlerpauschale (PP) gilt unverändert

  kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale
Entfernung jährlich monatlich jährlich monatlich
2 km – 20 km entfällt entfällt 372,00 31,00
20 km – 40 km 696,00 58,00 1.476,00 123,00
40 km – 60 km 1.356,0 113,00 2.568,00 214,00
über 60 km 2.016,0 168,00 3.672,00 306,00

 

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: EUR 2,00

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage > 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

 

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

Dienstreisen

Taggeld - Inland Dauer > 3 Std.  bis 12 Std. aliquot ein Zwölftel EUR 26,40
Nächtigungsgeld - Inland pauschal anstelle Beleg für Übernachtung EUR 15,00

 

Km-Geld PKW /Kombi Km-Geld Mitbeförderung Km-Geld Motorrad Km-Geld Fahrrad
EUR 0,42 EUR 0,05 EUR 0,24 EUR 0,38

 


Sonstige Neuerungen

  • Für beschränkt steuerpflichtige Personen besteht gem. § 102 Abs. 1 Z 2 EStG ein Pflichtveranlagungstatbestand, wenn zumindest zwei Dienstverhältnisse vorliegen.
  • Die Steuerbefreiung für Ausgleichszulagen entfällt.
  • Die im Jahr eingeführte Steuerbefreiung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte ist mit Ende 2019 ausgelaufen.
  • Ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich müssen gem. § 47 Abs. 1 EStG für unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer für die von diesen in Österreich ausgeübte Tätigkeit - sofern Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht - Lohnsteuer einbehalten und derzeit an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.