Steuerreform 2020 Quo Vadis? Ein Statusbericht
18 Februar 2019
Die Aussagen der Politiker zum Maßnahmenpaket „Entlastung Österreich“ sind bislang leider äußerst vage geblieben. Folgende Maßnahmen sind aus heutiger Sicht zu erwarten:
In der ersten Etappe sollen im Jahr 2020 Geringverdiener insbesondere durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags insgesamt um rund EUR 700 Mio. entlastet werden. Ferner soll die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von derzeit EUR 30.000 auf EUR 35.000 jährlich angehoben werden. Ergänzend dazu sollen Kleinunternehmer mit Umsätzen bis EUR 35.000 pro Jahr eine verbesserte einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung erhalten. Schließlich sollen Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form künftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen.
In der zweiten Etappe der Strukturreform soll ab 2021/2022 der Einkommensteuertarif in den unteren Stufen gesenkt und „strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht“ vorgenommen werden. Die vielfach diskutierte Abschaffung der sogenannten „kalten“ Progression soll keinesfalls vor 2022 kommen.
Ein sogenanntes E-Commerce-Paket soll mit 1.1.2021 in Kraft treten. Dieses soll folgende Maßnahmen umfassen:
- Die Befreiung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland, deren Gesamtwert EUR 22 nicht übersteigt, soll abgeschafft werden.
- Die derzeitige Lieferschwelle beim EU-Versandhandel von EUR 35.000 wird abgeschafft. Daher sollen künftig jegliche Lieferungen im EU-Versandhandel nach Österreich auch in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein. Für Kleinunternehmer soll es eine Erleichterung geben. Hat ein Unternehmer nur eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat mit Umsätzen unter EUR 10.000 pro Jahr, können diese Umsätze im Ursprungsland versteuert werden.
- Onlineplattformen sollen einerseits als fingierte Empfänger und Erbringer der Lieferung bei B2C- Lieferungen von Kleinsendungen aus dem Drittland in die Pflicht genommen werden. Andererseits soll für Plattformen eine erhöhte Buchführungspflicht hinsichtlich der bei ihnen über die Plattform verkaufenden Personen einge führt werden. Die Plattformen sollen verpflichtet werden, die für die Abgabenerhebung relevanten Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln (betrifft Unternehmen wie UBER und AirBNB). Mit dieser Informationspflicht soll auch eine Haftung der Plattformbetreiber verknüpft werden.
- Schließlich soll eine sogenannte Digitalsteuer auf Onlinewerbung von Konzernen mit einem weltweiten Umsatz von über EUR 750 Mio. und einem inländischen Umsatz von über EUR 10 Mio. eingeführt werden. Diese Digitalsteuer soll 3% des inländischen Werbeumsatzes betragen und damit den Werbegewinn von Onlinekonzernen besteuern.