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Können verdeckte Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen umqualifiziert werden?

03 Juli 2019

Die Judikatur von VwGH und BFG hat sich in jüngster Zeit mehrfach mit der (rückwirkenden) Umqualifizierung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen beschäftigt.

 
VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die mit der Umqualifizierung von Betriebseinnahmen in Einlagen bei einer GmbH im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen oder schlicht Einlagenrückzahlungen sind. Der Hintergrund der gegenständlichen Entscheidung war die Zurechnung von angeblich höchst persönlichen Beratungseinnahmen einer GmbH zu ihrem Alleingesellschafter. Der VwGH kam in dieser Entscheidung erstmals zum Ergebnis, dass zwischen den allenfalls dem Gesellschafter zuzurechnenden Beratungseinnahmen und den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ein konkludenter Vorteilsausgleich bestehe und daher die strittigen Betriebsausgaben keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen würden. Diese Judikatur stellt eine Wende in der bisherigen Judikatur des VwGH dar, in der stets für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt wurde.


BFG 28.12.2018, RV/7105237/2015
Kurz danach entschied das BFG, dass auch verdeckte Zuwendungen (Gewinnausschüttungen) der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlungen behandelt werden können, sofern ein (ausreichender) positiver Einlagenstand am Evidenzkonto der Gesellschaft vorliegt. In dieser Entscheidung hat das BFG zur Rechtfertigung seiner Ansicht ausgeführt, dass es für eine Einlagenrückzahlung keine KESt-Anmeldeverpflichtung gibt. Weiter lasse sich keine gesetzliche Frist für die Qualifizierung einer Zuwendung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung aus dem Gesetz ableiten. Die Erfüllung von bloßen Formvorschriften kann keinen Einfluss auf die materiell rechtliche Beurteilung eines verwirklichten Sachverhalts haben. Daher hat die fehlende oder mangelhafte Führung eines Evidenzkontos gem. § 4 Abs. 12 EStG keinen Einfluss auf die (auch rückwirkende) Einstufung einer Zuwendung einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung. Diese (neue) Rechtsansicht des BFG steht im Gegensatz zu der in den KStR und im Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF bislang vertretenen Meinung.
Gegen die Entscheidung des BFG hat das zuständige Finanzamt eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht, die bislang noch nicht entschieden wurde. Diese Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.