Aktuelle Steuerthemen
20 Oktober 2020
1. Fixkostenzuschuss Phase I und II
Phase I: Die FAQ zum Fixkostenzuschuss der Phase I wurden per 1.10.2020 aktualisiert. Darin finden sich u.a. folgende Klarstellungen:
- Bei Ermittlung des Wertverlustes bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50% unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw. regulären Verkaufspreis liegt. Bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.
- Die Begriffe „Dividende“ bzw. „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu verstehen. Sach- und Bardividenden sind identisch zu behandeln. Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung z.B. abgabenrechtlich als Einlagenrückzahlung i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixkostenzuschusses nicht von Bedeutung.
- Sofern durch eine Auflösung von Rücklagen lediglich ein Bilanzverlust verringert wird, ist die Rücklagenauflösung für Zwecke der Gewährung eines Fixkostenzuschusses nicht schädlich.
Phase II: Wir haben bereits in den TAX NEWS 2|20 über die Grundzüge des Fixkostenzuschusses der Phase II berichtet. Dieser soll die Betrachtungszeiträume bis 15.3.2021 abdecken. Die vom Finanzminister der EU vorgelegte Richtlinie wurde aber von der EU-Kommission nicht genehmigt. Die Verhandlungen, insbesondere über die Maximalhöhe des Zuschusses, sind nach wie vor am Laufen. Die EU-Kommission hat aber in der Zwischenzeit die Rahmenregelung für zulässige Covid-19-Beihilfen generell bis Juni 2021 verlängert und gleichzeitig einen neuen Rahmen gesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Vorgaben auswirken werden.
2. Härtefallfonds wird verlängert
Bisher war eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate möglich, die aus dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember 2020 ausgewählt werden konnten. Im Ministerrat vom 7.10.2020 wurde beschlossen, dass nun für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden kann. Die Förderhöhe wurde auf EUR 2.500 pro Monat aufgestockt. Die Richtlinienumsetzung bleibt abzuwarten.
3. Covid-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
Der Verlustrücktrag wurde in der Covid-19-Verlustberücksichtigungsverordnung präzisiert (BGBl II 405/2020 vom 17.9.2020). Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den Verlustrücktrag geltend machen. Der Verlustrücktrag ist als Abzugsposten außerhalb der einzelnen Einkunftsarten zu behandeln, weshalb er keine Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag, die Bemessung von SV-Beiträgen u.ä. hat. Weitere Details finden Sie in der Checkliste zum Jahresende 2020 unter den Steuertipps für Unternehmer Pkt. 3.
4. Die Corona-Kurzarbeit geht in die 3. Phase
Anträge können für die Zeit ab 1.10.2020 bis 31.3.2021 gestellt werden. Das Arbeitsausmaß kann zwischen 30% und 80% der Normalarbeitszeit eingeschränkt werden (bisher 10% bis 90%). Wird für mehr als 5 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt, muss die wirtschaftliche Begründung dafür durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
5. EU-Meldepflichtgesetz - Termin 31.10.2020
Das mit 1.7.2020 in Kraft getretene EU-Meldepflichtgesetz hätte Intermediäre und/oder Steuerpflichtige verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und 30.6.2020 gesetzt wurde, bis zum 31.8.2020 zu melden. Ab 1.7.2020 neu konzipierte Gestaltungen sind innerhalb von 30 Tagen zu melden. Da die für die Meldung über FinanzOnline benötigten Formulare aber erst jetzt zur Verfügung gestellt wurden, hat das BMF bekannt gegeben, dass die Frist für Erstmeldungen bis 31.10.2020 verlängert wurde.
6. Aktuelle Erlässe und Konsultationsvereinbarungen
- Der Erlass zur Aufzeichnungspflicht von Plattformen (Erlass des BMF vom 28.09.2020, 2020-0.621.001) regelt die Details zu den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten für Plattformen und andere elektronische Schnittstellen.
- BREXIT: In einer Konsultationsvereinbarung mit Großbritannien (Erlass des BMF vom 9.9.2020, 2020-0.573.510 bzw. 15.9.2020, 2020-0.588.377) wird geregelt, dass die Quellensteuerentlastung von aus Österreich bezogenen Dividenden nach dem „Brexit“ unter ähnlichen Voraussetzungen wie auf Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgen kann.
- In weiteren Konsultationsvereinbarungen mit Großbritannien (Erlass des BMF vom 6.8.2020, 2020-0.497.761) und Chile (Erlass des BMF vom 8.9.2020, 2020-0.549.140.) wurden die Erfordernisse an Ansässigkeitsbescheinigungen festgelegt.