Newsletter:

BDO Steuertipps zum Jahresende 2016 für Unternehmer

28 Oktober 2016

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen, müssen Sie das Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31.12.2016 in Betrieb nehmen, damit Sie eine Halbjahresabsetzung geltend machen können. Mit der Bezahlung können Sie sich aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Beachten Sie aber, dass wahrscheinlich für den Investitionszuwachs im Jahr 2017 und 2018 bei KMUs eine Investitions­zuwachsprämie zusteht.

Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

ACHTUNG: Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen, dürfen Anschaffungs- oder Herstel­lungskosten von Gebäuden im Betriebsvermögen ohne Nachweis der Nutzungsdauer nur mehr mit 2,5 % pro Jahr abgeschrieben werden. Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsver­mögens beträgt die Absetzung für Abnutzung nur mehr 1,5 % pro Jahr, wenn keine kürzere Nut­zungsdauer nachgewiesen wird. Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die für Wohnzwecke vermietet (und nicht Arbeitnehmern überlassen) werden, dürfen ab diesem Zeitraum nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Eine Anpassung der bis 2015 höheren AfA-Sätze auf die nunmehr geltenden hat im Jahr 2016 zu erfolgen.

 

Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehren­de Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

 

Steueroptimale Verlustverwertung

Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25 %igen Mindestbesteuerung sind u.a. Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeran­teilen. Bei der Einkommensteuer sind seit der Veranlagung 2014 Verluste wieder zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachtei­len, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

BDO-TIPP: Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Verluste, die ab 2013 entstanden sind, infolge der Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016 nunmehr unbeschränkt vortragen.

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet wer­den. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirt­schaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erfor­derlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2016 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2016) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stel­lung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2016 noch für das gesamte Jahr 2016 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2016 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2016 von den Gewinnen 2016 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmen­wertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmit­glieder geltend gemacht werden. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Firmenwertabschrei­bung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss.

BDO-TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsver­luste in Österreich verwertet werden. ACHTUNG: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

BDO-TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten einer Beteiligungsholding im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesell­schaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

Keine ausgleichsfähigen Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mehr

Beachten Sie bei Ihrer Steuerplanung 2016, dass im heurigen Jahr bei natürlichen Personen Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht mehr ausgleichsfähig sind, insofern dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermitt­lungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinns, aber maximal 45.350 Euro pro Jahr. Für Gewin­ne bis 175.000 Euro steht ein GFB iHv. 13 % zu. Für Gewinne zwischen 175.000 Euro und 350.000 Euro können 7 % und für Gewinne zwischen 350.000 Euro und 580.000 Euro 4,5 % als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über 580.000 Euro gibt es keinen GFB. 

Bis 30.000 Euro Gewinn steht der 13 %ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (soge­nannter Grundfreibetrag = 3.900 Euro). Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B.: Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) in Frage.

ACHTUNG: Neben den oben erwähnten Sachanlagen können nur mehr Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezo­gen werden. Diese Wohnbauanleihen müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitions­deckung bei Gewinnen über 30.000 Euro durch den Kauf von Wohnbauanleihen zu erfüllen, auch wenn diese zumeist eine sehr lange Laufzeit haben (die Mindestlaufzeit für Wohnbauanleihen beträgt 10 Jahre) und man sich die Chancen auf höhere Zinsen nimmt. Vorsicht ist beim Kauf von „alten“ Wohnbauanleihen geboten. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt noch mindestens eine Restlaufzeit von 4 Jahren aufweisen. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2016 geschätzt und der voraussichtlich über 3.900 Euro (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wohnbauanleihen gekauft wer­den. Übrigens: im Betriebsvermögen sind die Zinsen der Wohnbauanleihen nicht KEST-frei (im Privatvermögen sind bis zu 4 % Zinsen steuerfrei).

BDO-TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B.: aus einem Werk- oder freien Dienstver­trag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

BDO-TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (13 % von 30.000 Euro = 3.900 Euro) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.

 

Was Sie bei der Steuerplanung für 2016 beachten sollten

Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Lauf­zeit abzuzinsen. Diese Regelung gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden.

Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80 %ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd. 50 % des Nominalbetrags betragen.

Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der bisherige 80 %-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinn­erhöhend aufzulösen und linear auf drei Jahre nachzuversteuern.

Managergehälter

Gehälter, die 500.000 Euro brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsaus­gabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangen­heit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem. § 67 Abs. 6 EStG mit 6 % unterliegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage

Im Jahresabschluss 2016 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen unternehmensrecht­lich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2016 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert). Muss im unter­nehmensrechtlichen Jahresabschluss eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung nachvollzogen werden, so ist diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrück­lage zuzuführen.

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2016 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2016 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusam­menhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

BDO-TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemes­sene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

 

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine For­schungsprämie von 12 % beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für For­schungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro pro Wirtschafts­jahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B.: auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

BDO-TIPP: Für den Prämienantrag 2016 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte For­schung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwen­dig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

 

Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie von 200 Euro

Wer im Zeitraum zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine elektronische Registrierkasse anschafft oder ein bestehendes System umrüstet, kann die Kosten dafür als Betriebsausgabe sofort absetzen und hat Anspruch auf eine Registrierkassenprämie. Die Prämie beträgt 200 Euro je Erfassungseinheit, bei Kassensystemen mit mehreren Eingabestationen 30 Euro pro Eingabestation (mindestens aber gesamt 200 Euro). Die Prämie für die elektronische Registrierkasse ist mit einem eigenen Formular (E 108c) in einer Gesamtsumme je betroffenem Kalenderjahr schriftlich (!) zu beantragen (siehe da­zu ausführlich TAX NEWS 4|2016). Die Anschaffungskosten der Registrierkassen können – obwohl sie nicht aktiviert werden müssen - zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwen­det werden.

BDO-TIPP: Die volle Prämie steht im Fall der Anschaffung, unabhängig von der Höhe der Anschaf­fungskosten, zu.

 

Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro brutto zu. Zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elek­troauto mehr als 80.000 Euro brutto, so gibt es keinen Vorsteuerabzug. Nach Ansicht des BMF im Salzburger Steuerdialog 2016 (noch nicht veröffentlicht) kann bei in Vorjahren angeschafften Elek­troautos eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden.

BDO-TIPP: Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.

 

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensions­rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforder­liche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 % der Rück­stellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenom­men in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mit­gliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie aus­ländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

 

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von 33.000 Euro (bei nur 10 %igen Umsätzen, wie z.B.: Wohnungsvermietung) bis 36.000 Euro (bei nur 20 %igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

ACHTUNG: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.

BDO-TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 Euro im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % inner­halb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unter­nehmer allenfalls noch im Jahr 2016 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

BDO-TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusam­menhängenden Ausgaben, z.B.: Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

 

GSVG-Befreiung für "Kleinstunternehmer" bis 31.12.2016 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2016 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensi­onsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2016 maximal 4.988,64 Euro und der Jahresumsatz 2016 maximal 30.000 Euro aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betra­gen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Seit 1.7.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monat­lichen Einkünfte maximal 415,72 Euro und der monatliche Umsatz maximal 2.500 Euro beträgt.

BDO-TIPP: Der Antrag für 2016 muss spätestens am 31.12.2016 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2016 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

 

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUS

Klein- und Mittelbetriebe, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dau­ert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

BDO-TIPP: Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wo­chen. Auch wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung ge­stellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genutzt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.

 

Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2011 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energie­träger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten las­sen, wenn diese 0,5 % des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehal­te) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden (Formular ENAV 1). Aufgrund der jüngsten Judikatur des EuGH ist derzeit davon auszugehen, dass auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen können (somit auch für das gesamte Jahr 2011).