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Höchstgerichtliche Entscheidungen

12 Dezember 2017

VwGH erteilt wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Mantelkauf eine Absage

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft mit Verlustvorträgen zu einer wesentlichen und entgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse in Verbindung mit einer wesentlichen Änderung der organisatorischen (Geschäftsführung) und wirtschaftlichen Struktur (Geschäftstätigkeit), so liegt ein sogenannter „Mantelkauf“ vor, der zu einem Verlust der Verlustvorträge führt.

In einer für den beteiligten Steuerpflichtigen positiven Entscheidung kam das Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Gesellschafterstruktur bei der Prüfung, ob ein Mantelkauf vorliegt, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen sei. Demnach führt eine Änderung der unmittelbaren Beteiligungsstruktur nicht zum Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur, wenn sich die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse nicht wesentlich ändern. Da nur bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale die negativen Folgen des Mantelkaufes eintreten, ließ das BFG die Verluste weiterhin zur Verrechnung mit Gewinnen künftiger Jahre zu. 

Dieser Ansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung (VwGH 13.9.2017, Ro 2015/13/0007) nicht an und verneinte, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur zur Anwendung kommt. Der VwGH versagte daher die weitere Verrechenbarkeit der Verluste mit der Begründung, dass trotz der Tatsache, dass es auf mittelbarer Ebene durch die Anteilsübertragung zu keiner wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur gekommen ist, alle Tatbestandsmerkmale des Mantelkaufes erfüllt seien. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich zwar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ultimative Gesellschafter nicht wesentlich verändert. Das Höchstgericht vertritt jedoch die Ansicht, dass alleine auf die unmittelbare Gesellschafterstruktur abzustellen ist. 

VwGH: GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (VwGH 26. 7. 2017,  überraschenderweise festgestellt, dass die Beteiligung, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer hält, zum notwendigen Betriebsvermögen seines "Geschäftsführertätigkeits-Betriebs" zählen kann. Es kommt darauf an, ob die Beteiligung dafür förderlich ist, dass der Gesellschafter einen fremdüblichen Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft schließen bzw aufrechterhalten kann.

VfGH: Online-Werbung unterliegt nicht der Werbeabgabe

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt (VfGH 12. 10. 2017, E 2025/2016 ua). Laut VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz einbezieht. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Werbung im Internet anders als für Werbung in Printmedien oder Radio keine Werbeabgabe einzuheben.

BFG: Kosten für „Navi“ als Werbungskosten

Kosten für ein Navigationsgerät können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Navigationsgerät für die Tätigkeit benötigt wird. Für die private Nutzung sind entsprechende Kostenanteile auszuscheiden. Das Bundesfinanzgericht betonte in seiner Entscheidung (BFG 12.6.2017, RV/3100059/2014), dass grundsätzlich bei derartigen Kosten für den Werbungskostenabzug wesentlich ist, dass sie für die Erwerbstätigkeit notwendig sind. Dafür reicht es aber aus, „wenn sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind.“