Die wichtigsten Änderungen bei
Einkommensteuer
Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive Abschreibung hat zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zu erfolgen.
Beispiel: Eine Maschine wird um EUR 100 angeschafft und eine degressive Abschreibung pro Jahr i.H.v. 30% zur Anwendung gebracht. Daraus ergeben sich folgende Abschreibungen:
- Im 1. Jahr (30% von 100 =) 30, Restbuchwert: 70
- Im 2. Jahr (30% von 70 =) 21, Restbuchwert: 49 usw.
Der Prozentsatz ist lt. Gesetzesmaterialien frei wählbar; offen bleibt hingegen, ob die Höhe des gewählten Prozentsatzes gegenüber dem Finanzamt ggf. zu begründen sein wird.
Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch für die degressive AfA ggf. die Halbjahresabschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG zu beachten.
Die Wahl, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, ist in jenem Wirtschaftsjahr zu treffen, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, jedoch nicht umgekehrt (§ 7 Abs. 1a Z 2 EStG). Bei einem Wechsel zu einer linearen AfA ist die Höhe der jährlichen Abschreibung ausgehend vom Restbuchwert im Zeitpunkt des Überganges und der Restnutzungsdauer zu bemessen.
Beispiel - Fortsetzung: Im 2. Jahr beschließt die Geschäftsführung den Wechsel auf eine lineare Abschreibung. Die Restnutzungsdauer beträgt 2 Jahre. Daraus ergeben sich folgende verbleibende Abschreibungen:
- Im 2. Jahr (50% von 70 =) 35, Restbuchwert: 35
- Im 3. Jahr (50% von 70 =) 35, Restbuchwert: 35
Die Entscheidung über eine degressive oder lineare Abschreibung kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen (§-5-Gewinnermittler haben jedoch für Zwecke der Unternehmensbilanz das Stetigkeitsgebot für gleichartige Wirtschaftsgüter zu beachten; siehe dazu sogleich).
Die Inanspruchnahme steht sowohl im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten unabhängig von der Gewinnermittlungsart als auch im außerbetrieblichen Bereich offen.
In den erläuternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf fand sich noch ein ausdrücklicher Hinweis auf das Maßgeblichkeitsprinzip für §-5-Gewinnermittler, der in der Regierungsvorlage abgeschwächt wurde. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in § 7 Abs 1a EStG (wie z.B. für Zwecke der §§ 12, 13 EStG) bleibt vorerst fraglich, ob die degressive AfA unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode für die steuerliche Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden kann.
Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Anwendung der degressiven AfA ausgenommen:
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG Sonderregelungen zur AfA normiert sind (ausgenommen: Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km)
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang: Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe als auch Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge. Offen bleibt, ob es sich hierbei um eine taxative Aufzählung handelt oder ob auch Anlagen von der degressiven AfA ausgenommen sind, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden.
Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes (7,5% bei betrieblichen Gebäuden bzw. 4,5% bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich/betrieblichen Gebäuden zur Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken). Im zweiten Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw. 3%), ab dem dritten Jahr gelten die üblichen Prozentsätze von 2,5% bzw. 1,5%.
Die Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung. Das bedeutet, dass auch bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte im ersten Jahr die Abschreibung in Höhe bis zum Dreifachen des Prozentsatzes gem. § 8 Abs. 1 EStG vollumfänglich zusteht.
Beispiel
Ein Fabrikgebäude wird im September 2020 fertiggestellt. Die Herstellungskosten betragen EUR 500.000. Der AfA-Satz gem. § 8 Abs. 1 EStG beträgt 2,5%. Für 2020 beträgt die AfA gem. § 8 Abs. 1a EStG EUR 37.500 (7,5% von EUR 500.000). für 2021 EUR 25.000 (5% von EUR 500.000). Ab 2022 beträgt die AfA EUR 12.500 (2,5% von EUR 500.000).
Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob dieselben Grundsätze im Fall einer mittels Gutachten nachgewiesen abweichenden, wirtschaftlichen Nutzungsdauer anzuwenden sein werden. Eine entsprechende Klarstellung seitens des Gesetzgebers bzw. der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Verlustrücktrag
Für nicht ausgleichsfähige, negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 wird die Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Verluste in den Veranlagungen 2018 und 2019 geschaffen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 kann nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen, sofern ein Abzug in der Veranlagung 2019 nicht möglich ist.
Der Verlustrücktrag soll grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie der Verlustvortrag möglich sein und verlangt daher eine ordnungsgemäße Ermittlung der Einkünfte. Der Verlustrücktrag geht lt. den Gesetzesmaterialien dem Verlustvortrag vor. Der Verlustrücktrag ist betraglich gedeckelt mit maximal EUR 5 Mio. vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann wahlweise der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückübertragen werden; die Bestimmungen zu Regelwirtschaftsjahren sind sinngemäß anzuwenden.
Der Verlustrücktrag hat auf Antrag zu erfolgen und gilt als rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO. Es soll noch vor Abschluss der Veranlagung 2020 ermöglicht werden, vom Verlustrücktrag Gebrauch zu machen.
Details zur Durchführung des Verlustrücktrags (auch bei noch nicht abgeschlossener Veranlagung 2020) sollen vom Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung festgelegt werden. Die nähere Ausgestaltung der Maßnahme bleibt abzuwarten.
Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Zur Stärkung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft werden unter anderem folgende Maßnahmen gesetzt:
- Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht mit Wirkung ab 1.1.2020 (Angleichung an die Umsatzschwellen des § 189 UGB, dh in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsätze von mehr als EUR 700.000 + Pufferjahr) und Entfall des Einheitswerts in § 125 BAO
- Ausdehnung der Möglichkeit zur Vollpauschalierung mit Wirkung ab 1.1.2020 (Wegfall der Grenzen für Vieheinheiten, selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Flächen und Intensivobstanlagen; nunmehr ausschließliches Kriterium: Einheitswertgrenze i.H.v. EUR 75.000)
- Einführung einer steuerfreien Übertragungsrücklage i.H.v. 70% der Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen gem. § 37 Abs. 6 Z 2 EStG, die im Jahr 2020 aufgedeckt werden
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Dreijahresverteilung der Einkünfte für Veranlagungszeiträume ab 2020
Körperschaftssteuer
Für Körperschaften wird ebenfalls ein befristeter Verlustrücktrag ermöglicht. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung wird aus Vereinfachungsgründen die Geltendmachung auf die Ebene des Gruppenträgers beschränkt. Maßgebliche Größe ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben auf das zusammengefasste Ergebnis. Dabei gilt die betragliche Grenze i.H.v. EUR 5 Mio. für den Gruppenträger und für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied, sofern dessen Einkommen im konkreten Veranlagungsjahr dem Gruppenträger zugerechnet wurde, bei der jeweiligen Veranlagung. In den Jahren 2018 und 2019 noch gruppenzugehörige Körperschaften sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen. Etwaige später entstandene Verluste dürfen jedoch nicht rückübertragen werden.
Auch im Bereich der Körperschaftsteuer bleibt die detaillierte Regelung im Rahmen der Verordnung abzuwarten.
Covid-19 Investitionsprämie
Die „Covid-19 Investitionsprämie“ ermöglicht die Beantragung einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen. Die ersten Maßnahmen sind zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.2.2021 zu setzen. Nach dem Gesetzesentwurf bleibt offen, was unter dem Setzen erster Maßnahmen zu verstehen ist; eine entsprechende Klarstellung in der Förderungsrichtlinie bleibt abzuwarten.
Die „Covid-19 Investitionsprämie“ beträgt grundsätzlich 7%, bzw. 14% bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science.
Ausgenommen von der Gewährung der „Covid-19 Investitionsprämie“ sind insbesondere:
- Klimaschädliche Investitionen (Definition wie für Zwecke der degressiven AfA, siehe oben),
- Unbebaute Grundstücke
- Finanzanlagen
- Unternehmensübernahmen
- Aktivierte Eigenleistungen
Die Abwicklung der „Covid-19 Investitionsprämie“ erfolgt durch das aws. Die Mittel für die „Covid-19 Investitionsprämie“ sind mit insgesamt EUR 1 Mrd. begrenzt.
Nähere Details sollen in einer Förderungsrichtlinie geregelt werden, die die Wirtschaftsministerin im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Klimaschutzministerin erlassen soll. Diese wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kundgemacht.
Im Rahmen der Regierungsvorlage wurde darüber hinaus klargestellt, dass die „Covid-19 Investitionsprämie“ zu keinen Betriebseinnahmen führt und auf korrespondierende Anschaffungen weder § 6 Z 10 EStG (Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten) noch § 20 Abs. 2 EStG (Verlust der Abzugsfähigkeit korrespondierender Aufwendungen) zur Anwendung gelangen sollen.
Hinweis: Aufgrund der Beschränkung auf Investitionen an österreichischen Standorten ist fraglich, ob die „Covid-19 Investitionsprämie“ dem Unionsrecht entspricht.
Abgabenverfahrensrecht
Ex-lege-Verlängerung der Stundungszeiträume bis 15.1.2021
Seit 15.3.2020 beantragte Stundungen von Abgaben werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Es ist keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (inkl. ESt- und KöSt-Vorauszahlungen). Zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommende laufende Abgaben sind regulär zu entrichten, wobei die Möglichkeit der Antragstellung für eine weitere Zahlungserleichterung besteht.
Wichtig: Diese Maßnahme gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung
Als Alternative zur Verlängerung der Stundung wird die Möglichkeit einer begünstigten Ratenzahlung geschaffen. Bei fristgerechter Beantragung innerhalb der Stundungsfrist (spätestens bis zum 30.9.2020) besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Zahlung in 12 angemessenen Monatsraten, sofern bei einer bereits gewährten Covid-19-bedingten Ratenzahlung kein Terminverlust eingetreten ist. Wenn eine sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages (letzte Rate) mit erheblichen Härten verbunden sein sollte, kann die Entrichtung auf Antrag auf weitere 6 angemessene Monatsraten erstreckt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das Kriterium der in Bezug auf die wirtschaftliche Lage „angemessenen“ Höhe der Raten in der Praxis gehandhabt werden wird.
Wichtig: Diese Maßnahme gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Schrittweise Anhebung der Stundungszinsen ab 15.1.2021
Für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen (Prozentsatz jeweils über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr, vgl. § 212 Abs. 2 BAO):
- 16.1.2021 bis 28.2.2021: 2%
- 1.3.2021 bis 30.4.2021: 2,5%
- 1.5.2021 bis 30.6.2021: 3%
- 1.7.2021 bis 31.8.2021: 3,5%
- 1.9.2021 bis 31.10.2021: 4%
- ab 1.11.2021: 4,5%
Wichtig: Diese Maßnahme gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Absehen von Nebenforderungen
Stundungszinsen für vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die auf den Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 entfallen, sowie Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sind nicht vorzuschreiben. Für zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 fällige Abgaben sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Wichtig: Diese Maßnahme gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Flugabgabe
Die Flugabgabe wird auf EUR 12 je Passagier vereinheitlicht. Für Flugstrecken von weniger als 350 km (Großkreisentfernung) ist eine erhöhte Flugabgabe von EUR 30 je Passagier zu entrichten. Der geänderte Tarif ist auf Abflüge nach dem 31.8.2020 anzuwenden, sofern das Rechtsgeschäft nach dem 31.8.2020 abgeschlossen wurde.
Kontaktieren Sie unsere Steuerspezialisten!
Stefanie Geringer
[email protected]
+43 5 70 375 - 1588