Investitionsfreibetrag – Öko-IFB-Verordnung in Begutachtung

Im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 wurde ein Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) eingeführt, der bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Der Investitionsfreibetrag stellt eine steuerliche Betriebsausgabe dar, die den zu versteuernden Gewinn mindert, wodurch Investitionen von Unternehmen angekurbelt werden sollen. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich „Ökologisierung“ zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. Durch einen erhöhten Freibetrag für ökologische Investitionen sollen klimafreundliche Maßnahmen einen zusätzlichen Anreiz erhalten. Welche Investitionen die Kriterien „Ökologisierung“ erfüllen, wurde mit der Öko-IFB-Verordnung festgelegt.


§ 11 Abs. 1 Z 1 EStG sieht eine Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) für Wirtschaftsgüter vor, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen ist. Um die Erhöhung des IFB in Anspruch nehmen zu können, müssen zunächst die in § 11 EStG allgemein normierten Voraussetzungen vorliegen. Erforderlich ist daher die Anschaffung oder Herstellung eines ungebrauchten Wirtschaftsguts des abnutzbaren Anlagevermögens, das einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mindestens vier Jahre aufweisen. Zudem darf keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 3 EStG erfüllt sein. Liegen nun zusätzlich die in der Öko-IFB-Verordnung festgelegten Voraussetzungen vor, steht anstatt des „normalen“ IFB in Höhe von 10% der erhöhte IFB (Öko-IFB) von 15% zu.

 

Die Präzisierung ökologischer Investitionen im Rahmen der Öko-IFB-Verordnung

Mit der Öko-IFB-Verordnung werden Kriterien festgelegt, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen ist.

Z 1

Der Öko-IFB soll Wirtschaftsgütern zustehen, deren Anschaffung oder Herstellung bereits aufgrund von außersteuerlichen Rechtsgrundlagen als ökologisch eingestuft wird. Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die auf Grundlage des Umweltförderungsgesetzes oder des Klima- und Energiefondsgesetzes eine Förderung gewährt bekommen. Das trifft z.B. auf die Errichtung von Anlagen zur betrieblichen Abwasserreinigung oder von Abfallbehandlungsanlagen zur Sanierung von Altlasten zu sowie auf Investitionen zur Forcierung der aktiven Mobilität, sohin Radfahren und zu Fuß gehen. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen des IFB erfüllt sind, sind davon beispielsweise Radabstellanlagen, Geh- und Radwege, Radschleusen, Brücken und Rampen sowie Fahrradmitnehmsysteme umfasst.

Z 2 und 3

Nach § 1 Abs. 2 Z 2 und Z 3 Öko-IFB-Verordnung soll für emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor und E-Ladestationen sowie für alle Kategorien von Fahrrädern und Fahrradanhängern Elektro-Kraftfahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie E-Sonderfahrzeuge stets ein Öko-IFB zustehen. Ebenso für E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist. Dazu zählen sowohl öffentlich als auch nicht öffentlich zugängliche E-Ladestationen inklusive mobiler Wallboxen.

Auch für die Umrüstung eines Fahrzeuges auf einen emissionsfreien Antrieb, kann ein Öko-IFB zustehen, wenn die Umrüstung zu einem neuen, ungebrauchten Wirtschaftsgut führt.

Z 4

Auch im Hinblick auf die angestrebte Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene ist grundsätzlich ein Öko-IFB für Wirtschaftsgüter vorgesehen, die BMK-Investitionsförderungen für die Verlagerung auf Schiene erhalten (Z 4 lit. a) oder konkret das rollende Material für den Schienengüterverkehr betreffen (Z 4 lit. b). Geförderte Maschinen und Geräte, die gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a dem Umstand „Straße auf Schiene“ dienen, jedoch mit fossiler Energie betrieben werden können, sollen vom Öko-IFB ausgenommen sein, aber für den 10%igen Investitionsfreibetrag in Frage kommen (§ 1 Abs. 2 Z 8 Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung).

Z 5 und 6

Zudem soll ein Öko-IFB für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen dienen und in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 81 EAG registriert sind. Sowie Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen in Akkumulatoren aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
 

Die nachträgliche Versagung der Förderauszahlung für Wirtschaftsgüter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 Öko-IFB-Verordnung

Wird aufgrund von außersteuerlichen Rechtsgrundlagen eine Förderung grundsätzlich gewährt, jedoch aus inhaltlichen Gründen die Förderauszahlung nachträglich versagt, steht kein Öko-IFB zu. Wurde dieser im Rahmen einer rechtskräftigen Veranlagung allerdings bereits berücksichtigt, soll dieser Umstand eine Bescheidänderung nach § 295a BAO ermöglichen.

In Fällen, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Finanzamt für die Beurteilung, ob Investitionen dem Bereich „Ökologisierung“ zuzuordnen sind, auf Beurteilungen von qualifizierten Dritten (Ziviltechniker:innen, ein technisches Büro oder allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige mit einschlägigem Fachgebiet) zurückgreifen und gleichzeitig eine Plausibilisierung auf Verlagen des:der Steuerpflichtigen durchführen lassen. Aus Vereinfachungsgründen soll für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von drei Jahren zusätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, die technische inhaltliche Plausibilisierung durch die jeweilige Förderstelle durchführen zu lassen.


Fazit

Der Investitionsfreibetrag bietet Unternehmen einen finanziellen Anreiz für Investitionen, die zur Ökologisierung ihrer Geschäftstätigkeit beitragen. Durch den Investitionsfreibetrag kann eine Steuerersparnis erzielt werden, die die Betriebskosten mindert.

Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich „Ökologisierung“ zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%.  Um zu vermeiden, dass die Finanzämter eine Prüfung hinsichtlich des Ökologisierungsnutzen eines Wirtschaftsgutes vornehmen müssen, sind Förderzusagen der zuständigen Stellen einzuholen. Für Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf Schiene dienen, ist das die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft GmbH (SCHIG). Für alle anderen Wirtschaftsgüter ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) zuständig. Auch wenn keine Förderung gewährt wird, kann dennoch das Vorliegen der Fördervoraussetzung nachgewiesen werden. Eine Plausibilisierungsprüfung ist dafür ausreichend und kann bei den jeweiligen Förderstellen beauftragt werden.

Die Verordnung soll wie § 11 EStG 1988 in der Fassung des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I, BGBl. I Nr. 10/2022, erstmals auf Anschaffungen oder Herstellungen (Fertigstellungen) nach dem 31.12.2022 anzuwenden sein. Die Plausibilisierung nach § 2 Abs. 1 Z 3 kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1.1.2026 beantragt werden.  

Die Finalisierung des Begutachtungsentwurfs der ÖKO-IFB-Verordnung bleibt abzuwarten.

 



Autorin:

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587

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