VwGH zur Forschungsprämie und öffentlichen Subventionen

Unternehmen in Österreich können für Aufwendungen in Forschung und experimentelle Entwicklung eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Prämienbegünstigt sind eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Das Finanzamt und das Bundesgericht brachten bei einer Gesellschaft, die vorrangig Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erbringt und an der das Land Steiermark als Hauptgesellschafterin beteiligt ist, hervor, dass die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie, um steuerfreie öffentliche Zuwendungen zu kürzen sei. Da sich das Bundesfinanzgericht allerdings nicht mit dem Vorliegen eines bestimmten Steuerbefreiungstatbestands auseinandergesetzt hat, wurde dessen Erkenntnis aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben (Ra 2020/15/0025).


Ausgangslage

Die Revisionswerberin, eine im Jahr 1986 gegründete GmbH, erbringt Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Ihre Hauptgesellschafterin ist das Land Steiermark, die im Wirtschaftsjahr 2011 zu 90% an der Revisionswerberin beteiligt war. Die Hauptgesellschafterin stellte der Revisionswerberin in den Jahren 2006 – 2008 (und wieder ab 2018) auf Grundlage von Beschlüssen der Landesregierung ohne Finanzierungsvereinbarung einen Betrag in Höhe von jährlich EUR 7,5 Mio. bzw. EUR 8 Mio. zur Verfügung. Ab der zweiten Hälfte des Jahrs 2011 erhielt die Revisionswerberin aufgrund eines Finanzierungsvertrags vom Land Steiermark jährlich eine Förderung zur anteiligen Bedeckung des laufenden Aufwands im Betrag von EUR 7,5 Mio. (Basisförderung).

Im Jahr 2015 fand bei der Revisionswerberin eine Außenprüfung u.a. betreffend die Forschungsprämie 2012 - 2014 statt. Die Prüfer:innen gelangten zur Ansicht, dass die vom Land Steiermark erhaltenen „Zuwendungen“ aus öffentlichen Mitteln von den als Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie herangezogenen Forschungsaufwendungen in Abzug zu bringen seien.


Begründet wurde dies wie folgt:

Die Ausgestaltung des Finanzierungsvertrags und die darin gewählten Formulierungen würden keinen Spielraum für eine andere Auslegung als das Vorliegen einer Subvention zulassen. Darüber hinaus sprächen die Verbuchung und Bilanzierung bei der Revisionswerberin für das Vorliegen einer Förderung. Es sei auch kein Gesellschafterbeschluss über den Zuschuss von EUR 7,5 Mio. vorgelegt worden.

Mit Bescheid vom 3.10.2016 setzte das Finanzamt die Forschungsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 1.577.293,39 fest. Wobei es die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um die als Basisförderung gewährte „Zuwendung“ des Landes Steiermark verminderte. Daraus ergab sich eine Abgabenforderung gegenüber der Revisionswerberin in Höhe von EUR 807.768,59.

Über die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, woraufhin die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte die Forschungsprämie mit dem Betrag von EUR 1.743.330,30 fest. Strittig sei allerdings, ob die vom Land Steiermark im Wirtschaftsjahr 2011/2012 gewährten Zuschüsse als Förderungen aus öffentlichen Mitteln die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie kürzen bzw. ob sie als Gesellschafterzuschüsse zu qualifizieren seien.

Das Bundesfinanzgericht schloss sich der Rechtsansicht des Finanzamts an, dass es sich bei den als Basisförderungen gewährten Zuschüssen um öffentliche Mittel im Sinne einer Subvention gehandelt hat. Wie auch das Finanzamt erachtet das BFG die buchhalterische Behandlung der Zuschüsse als Indiz für die Qualifikation des Zuschusses als Förderung. Die budgetäre Behandlung des Zuschusses beim Land Steiermark sei nicht aussagekräftig, als dass daraus auf einen Gesellschafterzuschuss zu schließen wäre. Aus der von der Revisionswerberin angeführten Judikatur zur Unzulässigkeit einer nicht ausreichenden Eigenkapitalausstattung lasse sich nicht ableiten, dass die laufende teilweise Finanzierung der Revisionswerberin aus öffentlichen Mitteln nicht möglich wäre, zumal gerade diese Zuschüsse die Gläubigerbefriedigung gewährleisten würden. Aufgrund von tatsächlich erfolgten Auszahlungen sei auch das Vorbringen nicht zielführend, dass mangels Bindungswille des Landes Steiermark ein „Nicht-Vertrag“ vorliege.

Das Bundesfinanzgericht ließ die Revision nicht zu und legte die erhobene außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, dem Verwaltungsgerichtshof vor.

 

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs: Das BFG hat sein Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet

Die außerordentliche Revision ist zulässig. Das Vorbringen stützte sich unter anderem darauf, dass das Bundesfinanzgericht bei Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des Abzugsverbots nach § 20 Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 2 KStG 1988 zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.

Das Bundesfinanzgericht ist unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 4 EStG 1988 davon ausgegangen, dass die vom Land Steiermark der Revisionswerberin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 gewährten Zuschüsse als Förderungen aus öffentlichen Mitteln zu qualifizieren sind und hat in Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 ausgeführt: Durch den Bezug von „steuerfreien“ Subventionen aus öffentlichen Mitteln komme es zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie.

Der mit dem AbgÄG 2010 eingefügte § 3 Abs. 4 EStG 1988 enthält aber nur eine Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Mittel, trifft jedoch keine Aussage über deren Steuerbefreiung. Das angefochtene Erkenntnis benennt keine konkrete Steuerbefreiungsbestimmung, durch die der im gegenständlichen Fall strittige Betrag an öffentlichen Mitteln nach Ansicht des BFG erfasst ist. Damit die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie um steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel gekürzt werden kann, ist maßgebend, dass sich die zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage führende Steuerfreiheit der Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aus einem konkreten Steuerbefreiungstatbestand ergibt.

Mit dem Vorliegen eines bestimmten Steuerbefreiungstatbestands hat sich das Bundesfinanzgericht in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt und somit sein Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Schon deshalb war die Revision im Ergebnis berechtigt, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Zuwendung der Basisförderung als betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst zu erachten ist.

 

 



Autorin:

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587

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