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Neuerungen in Österreich

02 Mai 2019

Änderungen der Kammerumlage 1 (KU1)

Mit Wirkung ab 1.1.2019 wurden Berechnungsmethodik und Tarif der Kammerumlage 1 (KU1) geändert. Bei der Selbstberechnung der KU1 für das 1. Quartal 2019, die bis zum 15.5.2019 vorzunehmen ist, ist daher erstmalig nach dem neuen Berechnungsschema vorzugehen:

  • Bemessungsgrundlage der KU1 sind weiterhin die dem Unternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (= Vorsteuern) einschließlich geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer, geschuldeter Erwerbsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe und aufgrund von Reverse Charge geschuldeter Umsatzsteuer. Von dieser Bemessungsgrundlage dürfen seit 1.1.2019 aber sämtliche Vorsteuern, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich GWG) entfallen, in Abzug gebracht werden.
  • Auf die Bemessungsgrundlage ist nunmehr ein degressiver Steuertarif mit folgenden
    Tarifstufen anzuwenden:
    - BMGL bis EUR 3 Mio./Jahr                                                0,29%
    - BMGL EUR 3 Mio./Jahr – 32,5 Mio./Jahr                       0,2755%
    - BMGL über EUR 32,5 Mio./Jahr                                     0,2552%

In bestimmten Wirtschaftszweigen gelten weiterhin Sonderregelungen bei der Bemessungsgrundlage und/oder dem Tarif, etwa in der Banken- und Versicherungsbranche. Die Änderungen werden für alle Unternehmer zu einer Senkung der KU1-Belastung führen, wobei Unternehmer mit hohen Investitionen in das Anlagevermögen bzw. hohen absoluten Vorsteuerbeträgen am stärksten profitieren werden. Unternehmer mit im Inland steuerbaren Ausgangsumsätzen bis EUR 150.000/Jahr sind weiterhin von der KU1 befreit.