Abschaffung der kalten Progression

Abschaffung der „kalten Progression“

Zur Abfederung der derzeitigen Preissteigerungen in vielen Wirtschafts- und Lebensbereichen wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets Teil II nun auch die Abschaffung der „kalten Progression“ in Angriff genommen und im Juli ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Nachfolgend werden die näheren Details der neuen Regelungen im Überblick dargestellt.

Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag bisher ausschließlich das „Nominalwertprinzip“ zugrunde, wonach für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend ist. Im Falle von Preissteigerungen entspricht der nominelle Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Der progressive Einkommensteuertarif führt im Zeitverlauf zum Effekt der „kalten Progression“, da die Schwellenwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Mit den beabsichtigten Änderungen im EStG sollen diese Schwellenwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden.

Im Einzelnen sind dies

  • die Grenzbeträge der jeweiligen Progressionsstufe (§ 33 Abs. 1 EStG), die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensbestandteile bis EUR 1 Mio. maßgebend sind (Einkommensbestandteile, die der höchsten Tarifstufe von 55% unterliegen, sollen nicht entlastet werden).
  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag.
  • der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag.
  • der Pensionistenabsetzbetrag.
  • die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus.

Durch einen wissenschaftlichen „Progressionsbericht“ soll jährlich das maßgebliche Volumen für die Inflationsanpassung festgestellt werden, das sich – vereinfacht ausgedrückt – aus der Differenz des Einkommensteueraufkommens mit und ohne Inflationsabgeltung ergibt.

Die Inflationsanpassung wird dann durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine

  • automatische Tarifanpassung im Ausmaß von zwei Drittel der Inflation sowie einem
  • jährlichen Gesetzesbeschluss über die Verwendung des restlichen Drittels, worin entsprechende Entlastungsmaßnahmen für Erwerbstätige und/oder Pensionist:innen enthalten sind.

Als maßgebende Inflationsrate wird der durchschnittliche Wert der Inflationsrate (Basis VPI) vom Juli des vergangenen Jahrs bis zum Juni des laufenden Jahrs herangezogen. Basierend auf den VPI-Werten von Juli 2021 bis Juni 2022 beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2%, davon werden 2/3 für die automatische Tarifanpassung wirksam, somit 3,5%. Das für eine zusätzliche Abgeltung vorgesehene Restvolumen für 2023 beläuft sich auf EUR 617 Mio.1)

Der vorliegende Entwurf sieht derzeit keine Inflationsanpassung für den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Pendlereuro und den Kindermehrbetrag vor. Der Kinderabsetzbetrag wird aber im Zuge der Indexierung der Sozialleistungen valorisiert – siehe 1.2.

Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 (bzw. bei Lohnsteuerpflichtigen für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023) anzuwenden sein.

 

Indexierung von Sozialleistungen

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Inflationsraten ist auch die Indexierung von Sozialleistungen geplant. 2) 
Ab 1.1.2023 sollen u.a. Krankengeld, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe (bereits ab 1.9.2023), Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag valorisiert werden. Für die Aufwertung wird der Anpassungsfaktor für die gesetzlichen Pensionen gem. § 108f ASVG herangezogen (durchschnittliche Erhöhung der Verbraucherpreise der Monate August des Vorjahrs bis zum Juli des laufenden Jahrs).

 

Sonstiges

In der Regierungsvorlage vom 14.9.2022 wurden noch folgende Ergänzungen vorgenommen:

  • Als Entlastung der Lohnnebenkosten soll der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9% auf 3,7% abgesenkt werden.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers, welche für die Nutzung CO²-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sollen bis zu einer Höhe von EUR 200 pro Jahr steuerfrei sein.

 

 

 


 

 


2) Begutachtungsentwurf „Teuerungs-Entlastungspaket Teil III“

 

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