Wichtige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Wichtige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Unser Thema am People Thursday, dem 16. Dezember 2021: 


Kurz vor Weihnachten werden im Parlament noch eine Reihe von wichtigen gesetzlichen Änderungen beschlossen. Die folgende Darstellung bildet einen aktuellen Überblick, die konkrete Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten:

 

Verlängerung der Kurzarbeit

Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie und neuerlicher betrieblicher Betretungsverbote soll die bestehende Kurzarbeitsregelung für besonders betroffene Betriebe (§ 37b Abs. 9 AMSG) bis Ende März 2022 verlängert werden. Darüber haben wir in den letzten Wochen bereits ausführlich informiert (zuletzt am People Thursday, dem 2.12.2021).

 

Langzeit-Kurzarbeits-Bonus

Arbeitnehmer:innen, die vom 1.3.2020 bis 31.10.2021 mindestens 10 Monate in Kurzarbeit waren und darüber hinaus (laut den Erläuterungen des Gesetzgebers mindestens einen Tag) im November 2021 in Kurzarbeit waren und im November 2021 einen Bruttolohn von nicht mehr als EUR 2.775 aufweisen, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der pandemiebedingten Einkommensverluste voraussichtlich im April 2022 einen einmaligen Bonus i.H.v. EUR 500. Die Abwicklung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen; die dafür erforderlichen Daten wird sie vom AMS erhalten.

 

​Saisonstarthilfe

Um Saisonbetriebe bei der Überwindung der Covid-19-Pandemie zu unterstützen und zu verhindern, dass in der Saison beschäftigte Arbeitnehmer:innen in andere Branchen abwandern, soll eine sog. Saisonstarthilfe für Saisonbetriebe eingeführt werden, die von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren. Die Beihilfe soll für Personen gewährt werden können, die zwischen 3.11. und dem 17.12. eingetreten sind. Sie beträgt max. 65% der entstandenen Lohnkosten im Zeitraum zwischen dem Betretungsverbot und dem frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit. Laut den Erläuterungen des Gesetzgebers soll auf die Beihilfe jedoch kein Rechtsanspruch bestehen.

 

Beitragsstundungen

Aufgrund des neuerlichen Lockdowns im November und Dezember 2021 sollen die pandemiebedingten Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge (§ 733 ASVG) dahingehend angepasst werden, dass auch Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 dem Dienstgeber bis zum 31.1.2022 gestundet werden, sofern glaubhaft gemacht wird, dass diese Beitragsentrichtung pandemiebedingt aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist.

 

Sonderbetreuungszeit Phase 6

Die aktuelle Sonderbetreuungszeit Phase 5 endet mit 31.12.2021. Im Hinblick auf die andauernde Pandemiesituation sollen die bisher bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme (im Falle eines Rechtsanspruchs) und der Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) verlängert werden. Die Sonderbetreuungszeit der Phase 6 soll im Höchstausmaß von drei Wochen im Zeitraum zwischen 1.1.2022 bis 31.3.2022 in Anspruch genommen bzw. vereinbart werden können.

Ein Rechtsanspruch besteht somit weiterhin für/bei

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), sofern die Betreuung notwendig ist. D.h. ein Rechtsanspruch besteht nur dann, wenn keine andere Betreuungsperson verfügbar ist und die Schule bzw. der Kindergarten auch keine Betreuung anbietet! (Da dies faktisch eher selten der Fall ist, wird das Vereinbarungsmodell i.d.R. häufiger zur Anwendung kommen.) 
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bei Ausfall der Betreuungsperson
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Arbeitnehmer:innen den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der Betreuungsperson bzw. der persönlichen Assistenz verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.

Besteht kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, weil z.B. die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung trotz „Schließung“ eine Kinderbetreuung anbietet (und somit keine notwendige Betreuung vorliegt), so kann eine Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit getroffen werden. Dies setzt voraus, dass

  • die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer:innen nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und
  • die betroffene Person auch keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung hat.

Die Sonderbetreuungszeit soll auch dann vereinbart werden können, wenn während eines Lockdowns die verpflichtende Teilnahme am Präsenzunterricht ausgesetzt wird; dies soll rückwirkend mit 22.11.2021 in Kraft treten.

In beiden Modellen erhalten Arbeitgeber wie bisher 100% des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) rückerstattet. Dienstgeberabgaben und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) etc. werden hingegen nicht rückerstattet. Der Anspruch ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen.

Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist, kann der Zeitraum per Verordnung bis längstens zum Beginn der Sommerferien (8.7.2022) ausgedehnt werden.

 

Sonderfreistellung von Schwangeren

Angesichts der hohen Inzidenzwerte soll die Sonderfreistellung von ungeimpften Schwangeren, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten, aufgrund des erhöhten Risikos für einen schweren Verlauf erneut – bis 31.3.2022 - verlängert werden (§ 3a MSchG). Dies soll ebenso für geimpfte Schwangere gelten, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten, jedoch über keinen vollständigen Impfschutz mehr verfügen.

 

Risikofreistellung

Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung für Risikopatient:innen gemäß § 735 ASVG wurde (vorerst) bis 31.3.2022 verlängert. Diese bereits in Kraft getretene gesetzliche Grundlage sieht zudem vor, dass der Zeitraum per Verordnung - wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist - bis Ende Juni 2022 ausgedehnt werden kann.

Ab 15.12.2021 darf ein Covid-19-Risikoattest nur noch für Personen ausgestellt werden,

  1. bei denen entweder trotz mindestens dreimal erfolgter Impfung medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von Covid-19 annehmen lassen, oder
  2. die aus medizinischen Gründen (noch) nicht geimpft werden können.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen somit auch nur noch Personen mit einem solchen nach 2.12.2021 (auf Basis der neuen Rechtslage) ausgestellten Covid-19-Risikoattest freigestellt werden. Vor dem 3.12.2021 ausgestellte Covid-19-Risikoatteste sind ab 15.12.2021 nicht mehr gültig!

Der Dienstgeber kann nun zusätzlich auch verlangen, dass die:der behandelnde Mediziner:in ausgestellte Covid-19-Risikoattest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der ÖGK bestätigt wird. Sollte ein:e Dienstnehmer:in diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachkommen, so endet der Anspruch auf Freistellung.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720