Abzugsteuerrückerstattung

Abzugsteuerrückerstattung

Unser Thema am People Thursday, dem 9. Februar 2023: 


 

In bestimmten Fällen sehen nationale Bestimmungen den Einbehalt von Quellensteuern, die sogenannte Abzugsteuer, für beschränkt Steuerpflichtige vor. Aufgrund dieser Regelungen kann auch dann der Einbehalt und die Abfuhr von Quellensteuern vorgesehen sein, wenn Österreich auf Basis der Bestimmungen im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur ein eingeschränktes oder kein Besteuerungsrecht hat. Zur Vermeidung der Quellensteuerbelastung besteht unter bestimmen Voraussetzungen entweder die Möglichkeit, die Einkünfte direkt an der Quelle zu entlasten und damit keine Abzugsteuer einzuheben oder bei bereits abgeführter Abzugsteuer mittels Rückerstattung an die beschränkt Steuerpflichtigen zurückzuzahlen. Die Möglichkeiten einer Rückerstattung der Abzugsteuer wurde vom Gesetzgeber nun neu geregelt und beinhaltet einige Klarstellungen sowie Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen.

 

Bisherige Regelung zur Abzugsteuerrückerstattung 

Im Falle einer beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen nur die im § 98 EStG taxativ angeführten Einkünfte der Besteuerung in Österreich. Die auf österreichische Einkünfte entfallende Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen in vielen Fällen durch Steuerabzug erhoben. In bestimmten Fällen sieht der österreichische Gesetzgeber jedoch auch einen Abzugsteuereinbehalt für jene Einkünfte vor, für die Österreich gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nur ein eingeschränktes oder kein Besteuerungsrecht innehat. Wird in diesen Fällen von den Abzugsteuerpflichtigen die Abzugsteuer für Einkünfte einbehalten, sah der Gesetzgeber bisher nur für bestimmte Fälle ein Rückerstattungsverfahren vor. Immer dann, wenn eine Veranlagung der in Österreich erzielten Einkünfte möglich war, also unabhängig davon, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt oder lediglich eine freiwillige Veranlagung möglich ist, war die Rückerstattung im Wege eines Rückerstattungsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Veranlagung konnte jedoch auch zu negativen Konsequenzen für beschränkt Steuerpflichtige führen. Bisher konnte nur aufgrund der ausgeübten Verwaltungspraxis auch ein Antrag auf Rückerstattung der Abzugsteuer anstelle einer freiwilligen Veranlagung eingebracht werden.

Darüber hinaus sieht jene Regelung, die als Grundlage für das Abzugsteuerrückerstattungsverfahren heranzuziehen war (§ 240 Abs. 3 BAO) vor, dass die Abzugsteuer „zu Unrecht“ einbehalten werden musste. In einigen Fällen sehen die Doppelbesteuerungsabkommen jedoch ein zweistufiges Entlastungsverfahren vor, bei dem in einem ersten Schritt der Einbehalt der Abzugsteuer möglich ist (auch wenn Österreich kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zusteht) und in einem zweiten Schritt die Entlastung im Rückerstattungswege vorgesehen ist. Da in diesem Fall der Einbehalt der Abzugsteuer jedoch nicht „zu Unrecht“ erfolgte, war die Rückerstattung dem Wortlaut der Bestimmung nach nicht möglich. In diesen Fällen musste auf Rückerstattungsbestimmungen im entsprechenden DBA zurückgegriffen werden.

 

Neuregelung 

Der Gesetzgeber hat mit 1.1.2023 durch den § 240 Abs. 4 BAO nun eine eigene Bestimmung zur Rückerstattung der Abzugsteuer eingeführt, sofern Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsteuer zu entlasten sind. Zukünftig sind Anträge auf Rückerstattung der Abzugsteuer auf die neu eingeführte Bestimmung zu stützen.

Die Neuregelung stellt nunmehr klar, dass das Abzugsteuerrückerstattungsverfahren nur mehr dann subsidiär zur Veranlagung von in Österreich steuerpflichtigen Einkünften zur Anwendung kommen muss, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt. In jenen Fällen, für die lediglich eine Option zur Veranlagung von österreichischen Quellensteuern vorgesehen, jedoch kein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt ist, kann die Abzugsteuer unmittelbar durch das Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden. Eine Veranlagung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Darüber hinaus wird nun klargestellt, dass die einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer jedenfalls im Wege der Rückerstattung zurückgefordert werden kann, sofern Österreich aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur ein eingeschränktes bzw. kein Besteuerungsrecht für die mit der Abzugsteuer belasteten Einkünfte zukommt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist nun kein „zu Unrecht“ erfolgter Einbehalt der Abzugsteuer notwendig, um eine Rückerstattung dieser zu beantragen.

Neben den zuvor erwähnten Neuerungen bzw. Klarstellungen wird nun auch normiert, dass nur einbehaltene und entrichtete Abzugsteuer rückerstattungsfähig ist. Demnach ist eine tatsächliche Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten eine Voraussetzung für den Antrag auf Rückerstattung der Abzugsteuer. Da in den meisten Fällen die Abzugsteuer nicht von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern von einer inländischen Stelle vorgenommen werden muss, empfiehlt es sich in Zukunft jedenfalls auch, einen Zahlungsbeleg über die Zahlung der Abzugsteuer an das österreichische Finanzamt von dem Abzugsverpflichteten einzufordern.

Der Antrag auf Rückerstattung der Abzugsteuer kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise für die im Mai 2019 einbehaltene Abzugsteuer der Antrag auf Rückerstattung dieser einbehaltenen Abzugsteuer bis zum 31.12.2024 eingebracht werden kann. Es wird auch ausdrücklich bestimmt, dass etwaige kürzere im DBA genannte Fristen für die Beantragung unerheblich sind.

Diese Regelung ist ab sofort für alle neu eingebrachten Anträge auf Abzugsteuerrückerstattung anwendbar. Die Beantragung hat weiterhin mittels elektronischer Vorausmeldung beim Finanzamt und anschließender postalischer Übermittlung aller notwendigen Unterlagen an das zuständige Finanzamt zu erfolgen. Die Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahrs erfolgen, in dem die Abzugsteuer einbehalten wurde.

 

Fazit

Mit der Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Rückerstattung der Abzugsteuer wurden einige verfahrensrechtliche Zweifelsfragen gelöst. Nunmehr ist auf Basis der gesetzlichen Bestimmung in Fällen, in denen kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, jedenfalls die Rückerstattung der Abzugsteuer möglich. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Abzugsteuer immer dann rückgefordert werden kann, wenn Österreich laut DBA nur ein eingeschränktes bzw. kein Besteuerungsrecht für die entsprechenden Einkünfte innehat und eine unrichtige Abfuhr der Abzugsteuer keine Voraussetzung mehr ist. Wichtig in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass nur die tatsächlich entrichtete Abzugsteuer zurückgefordert werden kann. Es empfiehlt sich daher, einen Zahlungsbeleg über die tatsächliche Entrichtung der Abzugsteuer von den Abzugsverpflichteten einzufordern.


 

Autor: 

Philipp Sabukoschek
philipp.sabukoschek@bdo.at
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Ansprechpartnerin:

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Global Mobility Katja Reichl

katja.reichl@bdo.at
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