Karfreitag als halber Feiertag – was gilt nun?

Karfreitag als halber Feiertag – was gilt nun?

Unser Thema am People Thursday, dem 14. April 2022:


 

Seit der Novelle im Arbeitszeitgesetz im Jahr 2019 – anlässlich einer Entscheidung des EuGH - stellt der Karfreitag für Evangelische und Altkatholische keinen Feiertag mehr dar. Ebenso wurden im Zuge der Novelle die in den unterschiedlichen Kollektivverträgen enthaltene Karfreitagsregelung als arbeitsfreier Tag für Angehörige bestimmter Konfessionen für unwirksam erklärt. Die von der Regierung angekündigte Änderung des Gesetzes, der zufolge der Karfreitag für alle ab 14:00 Uhr ein „halber Feiertag“ werde, wurde so nicht umgesetzt. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen persönlichen Urlaubstag für alle Arbeitnehmer:innen in einem Urlaubsjahr im Wege des neu eingeführten § 7a AZG geschaffen.

Wie Arbeitnehmer:innen ihren „persönliche Urlaubstag“ in Anspruch nehmen können und welche Auswirkungen dies für den Arbeitgeber hat, sollen die nachstehenden Ausführungen darstellen:

  

Persönlicher Feiertag - was heißt das nun auf Seite der Arbeitnehmer:innen?

Alle Arbeitnehmer:innen können einmal pro Urlaubsjahr einseitig gegenüber dem Arbeitgeber bestimmen, wann sie gerne einen ihnen zustehenden Urlaubstag konsumieren möchten. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des persönlichen Feiertags muss spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekanntgegeben werden. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz Arbeitnehmer:innen nicht zusätzlich einen Urlaubstag gewährt, sondern dass der persönliche Feiertag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Tagen mitumfasst ist. Ebenso ist es nicht möglich, den persönlichen Feiertag zweimal als halben Urlaubstag zu konsumieren.

Für die Inanspruchnahme des persönlichen Feiertags müssen Arbeitnehmer:innen weder Gründe nennen, noch auf die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers Bedacht nehmen. Nachdem das Gesetz eindeutig bestimmt, dass Arbeitnehmer:innen einmal pro Urlaubsjahr einen persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen können, ist eine Forttragung bzw. Ansammlung von persönlichen Feiertagen in die nächsten Urlaubsjahre rechtlich nicht möglich.

 

Persönlicher Feiertag von Arbeitnehmer:innen aus Sicht des Arbeitgebers:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines persönlichen Feiertags zu gewähren. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer:innen jedoch ersuchen, den bekanntgegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. Dies ist jedoch mit weiteren Konsequenzen bzw. Kosten verbunden: Einerseits behalten Arbeitnehmer:innen weiterhin Anspruch auf einen Urlaubstag, die Möglichkeit,  nochmals einen persönlichen Feiertag einseitig gegenüber dem Arbeitgeber bestimmen zu können, geht jedoch verloren. Andererseits haben Arbeitnehmer:innen für den bekanntgegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt.

 

Besteht rechtlich die Möglichkeit, den Karfreitag als halben Feiertag einführen bzw. beibehalten zu können?

Wenngleich durch die Einführung eines persönlichen Feiertags sämtliche Regelungen zum Karfreitag als freier Arbeitstag für Angehörige bestimmter Religionen – wie auch in den Kollektivverträgen - abgeschafft und zukünftig für unwirksam erklärt wurden, besteht rechtlich weiterhin die Möglichkeit, den Karfreitag als halben Feiertag beibehalten zu können. Beispielsweise ist in einigen Kollektivverträgen vorgesehen, dass am Karfreitag die Arbeitszeit nach der Hälfte der täglichen Normalarbeitszeit endet und dienstfrei zu geben ist. Sollte im jeweiligen Kollektivvertrag keine diesbezügliche Regelung enthalten sein, kann die gewünschte Karfreitagsreglung als halber Arbeitstag auch zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen vereinbart werden. Entscheidend ist nur, dass sämtliche Arbeitnehmer:innen in den Genuss des halben Feiertags kommen und keine Ungleichbehandlung stattfindet.

 



Autor:

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 


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