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Der vorliegende Teil 4 unserer FAQs zu IFRS 18 schließt die Reihe ab. Er behandelt die vom Management festgelegten Erfolgskennzahlen, also die Abgrenzung, die Angaben und die Überleitungsrechnung sowie die Umsetzung in Systemen, Kontenrahmen und Projekten. Teil 1 behandelte Anwendungszeitpunkt, Zwischenberichterstattung und die Vorarbeiten im Abschluss 2026, Teil 2 die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen zu den Kategorien und Teil 3 die Darstellung in den primären Abschlussbestandteilen.
Das Thema betrifft nicht nur kapitalmarktorientierte Unternehmen. IFRS 18.117 knüpft nämlich nicht an eine Börsenotierung an, sondern an die Verwendung einer Zwischensumme in der öffentlichen Kommunikation. Bezugspunkt ist durchgehend der Konzernabschluss.
Grundlage sind IFRS 18 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/338 vom 13.2.2026, ABl. L vom 16.2.2026 sowie die im Text genannten Verlautbarungen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Die vorläufigen Agendaentscheidungen vom Juni 2026 sind als solche gekennzeichnet; ihre Kommentierungsfrist endete am 9.9.2026, endgültige Entscheidungen liegen noch nicht vor.
Ob die Zwischensumme in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird, ist nach IFRS 18.B118 unerheblich. Maßgeblich ist die Definition der Kennzahl, nicht ihr Betrag in einer einzelnen Periode: Die Zwischensummen des IFRS 18.118 sind über ihre Zusammensetzung bestimmt, sodass eine abweichend definierte Kennzahl auch dann erfasst bleibt, wenn in einer Berichtsperiode keine Bereinigungen anfallen und der Betrag zufällig übereinstimmt. Für das bisher häufig kommunizierte EBIT ist deshalb zuerst zu prüfen, ob seine Definition mit einer Zwischensumme des IFRS 18.118 übereinstimmt. Tut sie das nicht, ist die bisherige Zwischensumme eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl.
Nicht jede Investor:innenpräsentation ist öffentliche Kommunikation. Das IFRS IC hat im Juni 2026 vorläufig entschieden, dass Präsentationen an einen kleinen, identifizierbaren Kreis von Gesellschafter:innen oder potenziellen Investor:innen keine öffentliche Kommunikation sind, wenn sie unter einer Vertraulichkeits- und Weitergabebeschränkung stehen und weder veröffentlicht noch an Analysten verteilt noch einem breiteren oder unbestimmten Adressat:innenkreis zugänglich gemacht werden. Für die Berichterstattung an finanzierende Banken gelten dieselben Voraussetzungen; eine allgemeine Ausnahme für Bankenreporting enthält IFRS 18.B119 nicht.
Die Berechnungsweise schließt das Vorliegen einer Kennzahl dagegen nicht aus. Nach der vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS IC vom Juni 2026 enthält IFRS 18.117 keine Beschränkung, wie eine Zwischensumme berechnet wird; auch eine Kennzahl, die Erträge und Aufwendungen enthält, die das Unternehmen nie erfasst hat und nie erfassen wird, kann danach eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen sein und die Sicht des Managements getreu abbilden. Sind die Merkmale des IFRS 18.117 erfüllt, gelten die Angabepflichten der Paragrafen 121 bis 125 auch für eine solche Kennzahl.
Für den ersten Nachweis nennt IFRS 18.B125 zwei Beispiele: Das Unternehmen gibt die Zwischensumme an, ohne sie hervorzuheben, und das Management verwendet sie intern nicht zur Beurteilung oder Überwachung der Ertragslage. Ob eine Hervorhebung vorliegt, richtet sich nach IFRS 18.B126 unter anderem nach dem Umfang der Bezugnahmen und nach dem Inhalt der Kommentare: Wird die Zwischensumme zur Untermauerung von Analysen und Kommentaren zur Ertragslage sowie zur Erläuterung der Gründe für Veränderungen zwischen den Perioden verwendet oder mit Zwischensummen von Wettbewerbern oder branchenspezifischen Benchmarks verglichen, spricht das für eine Hervorhebung. Verwendet das Management die Zwischensumme, um einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu beurteilen oder zu überwachen, zeigt dies nach IFRS 18.B127, dass sie die Sicht des Managements vermittelt.
Für den zweiten Nachweis nennt IFRS 18.B129 vier Beispiele: Die Zwischensumme ist per Gesetz oder anderer Vorschrift vorgeschrieben, sie betrifft einen nach einem anderen Rechnungslegungsrahmen aufgestellten Abschluss, sie beantwortet ein Ersuchen einer externen Partei, oder sie vermittelt andere Informationen als die Ertragslage. Der erste Fall setzt voraus, dass die Zwischensumme selbst vorgeschrieben ist; eine vom Unternehmen selbst definierte bereinigte Ergebnisgröße erfüllt das nicht. IFRS 18.B130 schließt aus, die Widerlegung auf einzelne in der Zwischensumme enthaltene Posten zu stützen.
Je Kennzahl verlangt IFRS 18.123 fünf Angaben: eine Beschreibung des vermittelten Aspekts der Ertragslage samt Begründung, warum die Kennzahl nützliche Informationen liefert, die Berechnungsweise, die Überleitungsrechnung, je Überleitungsposten die ertragsteuerlichen Auswirkungen und die Auswirkung auf die nicht beherrschenden Anteile sowie eine Beschreibung der Methode, die zur Ermittlung der ertragssteuerlichen Auswirkungen angewandt wurde. Die Fragen 6 bis 8 behandeln die 3 Angaben, die in der Umsetzung den größten Aufwand verursachen.
Berechnet das Unternehmen die Kennzahl auf andere Weise als nach den Rechnungslegungsmethoden, die es für die Posten der Ergebnisrechnung verwendet, ist dieser Umstand nach IFRS 18.B134(b)(i) anzugeben und die Berechnung zu beschreiben. Weicht die Berechnung darüber hinaus von den nach IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen oder gestatteten Methoden ab, ist nach IFRS 18.B134(b)(ii) auch dieser Umstand anzugeben und erforderlichenfalls die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu erläutern. Die vorläufige Agendaentscheidung des IFRS IC vom Juni 2026 zur Frage, ob die Bezeichnung sämtliche Bereinigungen aufzählen muss, haben wir in Teil 3 behandelt.
Je Überleitungsposten sind nach IFRS 18.B137(a) die Beträge anzugeben, die sich auf die einzelnen Einzelposten der Ergebnisrechnung beziehen. Nach IFRS 18.B137(b) ist zusätzlich zu beschreiben, wie der Posten berechnet wird und wie er zum Informationsgehalt der Kennzahl beiträgt, wenn es mehrere Überleitungsposten gibt und diese nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden oder auf unterschiedliche Weise zum Informationsgehalt beitragen. IFRS 18.B138 nennt als Beispiel die Unterscheidung zwischen Posten außerhalb der Kontrolle des Managements und Posten nicht wiederkehrender Art. Nach IFRS 18.B139 kann eine einzige Erläuterung mehrere oder alle Überleitungsposten abdecken.
Die Zielgröße muss nicht in der Ergebnisrechnung dargestellt sein. Ist sie es nicht, verlangt IFRS 18.B140(a) eine zweite Überleitungsrechnung von dieser Größe auf die am ehesten vergleichbare dargestellte Summe oder Zwischensumme. Für diese zweite Überleitungsrechnung entfallen nach IFRS 18.B140(b) die nach IFRS 18.123(d) und (e) verlangten Angaben, also die ertragssteuerlichen Auswirkungen, die Auswirkung auf die nicht beherrschenden Anteile und die Beschreibung der Steuermethode. Von der Angabe der Beträge je Einzelposten der Ergebnisrechnung nach IFRS 18.B137(a) befreit IFRS 18.B140(b) dagegen nicht.
Nach IFRS 18.B122 braucht eine in der Kommunikation zur Vorperiode verwendete Kennzahl für die laufende Periode nicht als Erfolgskennzahl bestimmt zu werden, wenn Hinweise bestehen, dass sie in der Kommunikation zur laufenden Periode nicht mehr enthalten sein wird. Wurde sie in der Vorperiode angegeben, ist dieser Wegfall eine Änderung oder Beendigung im Sinne des IFRS 18.124.
Drei der vier oben beschriebenen Tatbestände setzen eine zuvor angegebene Kennzahl voraus. Im Erstanwendungsjahr gibt es keine zuvor nach IFRS 18 angegebene Erfolgskennzahl, sodass ein Wechsel der Steuerungskennzahl zum Umstellungszeitpunkt diese Tatbestände nicht erfüllt. Die Vergleichsinformation folgt dann aus IFRS 18.31, der, soweit IFRS-Rechnungslegungsstandards nichts anderes gestatten oder vorschreiben, für alle quantitativen Informationen des Abschlusses Vergleichsinformationen verlangt: Anzugeben ist der Wert der neuen Kennzahl für die Vergleichsperiode, nicht der Wert der bisherigen.
Konzerninterne Konten sind vor der Eliminierung zu kategorisieren. Die konzerneinheitliche Vorgabe nach Teil 2 Frage 12 muss deshalb vorliegen, bevor die Reporting Packages für 2026 erhoben werden.
Für jede so bestimmte Kennzahl wird nach IFRS 18.31 ein Vergleichswert für 2026 benötigt, der dieselbe Definition anwendet. Die Abstimmung mit dem Abschlussprüfer sollte deshalb vor Beginn der Umsetzungsarbeiten erfolgen: Eine nachträgliche Änderung der Kennzahlendefinition zieht die Neuberechnung der Vergleichsperiode nach sich.
In betroffenen Mandaten ist je Methodenentscheidung festzuhalten, auf welche vorläufige Entscheidung sie sich stützt und welche Posten sowie Beträge betroffen sind. Ändert das IFRS IC die Entscheidung, lässt sich die Umstellung dann ohne erneute Aufnahme der Sachverhalte nachvollziehen.
Das Thema betrifft nicht nur kapitalmarktorientierte Unternehmen. IFRS 18.117 knüpft nämlich nicht an eine Börsenotierung an, sondern an die Verwendung einer Zwischensumme in der öffentlichen Kommunikation. Bezugspunkt ist durchgehend der Konzernabschluss.
Grundlage sind IFRS 18 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/338 vom 13.2.2026, ABl. L vom 16.2.2026 sowie die im Text genannten Verlautbarungen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Die vorläufigen Agendaentscheidungen vom Juni 2026 sind als solche gekennzeichnet; ihre Kommentierungsfrist endete am 9.9.2026, endgültige Entscheidungen liegen noch nicht vor.
I. Abgrenzung der Erfolgskennzahlen
1. Wann liegt eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl vor?
IFRS 18.117 definiert sie als Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die 3 Merkmale kumulativ erfüllt: Das Unternehmen verwendet sie in seiner öffentlichen Kommunikation außerhalb des Abschlusses, es verwendet sie, um den Abschlussadressat:innen die Sicht des Managements hinsichtlich eines Aspekts der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu vermitteln. Sie ist weder in IFRS 18.118 angeführt noch wird ihre Darstellung oder Angabe von IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangt. Die in IFRS 18.118 aufgeführten Zwischensummen haben wir in Teil 3 behandelt.Ob die Zwischensumme in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird, ist nach IFRS 18.B118 unerheblich. Maßgeblich ist die Definition der Kennzahl, nicht ihr Betrag in einer einzelnen Periode: Die Zwischensummen des IFRS 18.118 sind über ihre Zusammensetzung bestimmt, sodass eine abweichend definierte Kennzahl auch dann erfasst bleibt, wenn in einer Berichtsperiode keine Bereinigungen anfallen und der Betrag zufällig übereinstimmt. Für das bisher häufig kommunizierte EBIT ist deshalb zuerst zu prüfen, ob seine Definition mit einer Zwischensumme des IFRS 18.118 übereinstimmt. Tut sie das nicht, ist die bisherige Zwischensumme eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl.
2. Was zählt zur öffentlichen Kommunikation?
IFRS 18.B119 nennt ausdrücklich Lageberichte, Pressemitteilungen und Präsentationen für Investor:innen. Ausgenommen sind mündliche Mitteilungen, schriftliche Wiedergaben dieser und Beiträge in den sozialen Medien. Für nicht börsenotierte Konzerne ist damit der offengelegte Konzernlagebericht der praktisch wichtigste Auslöser: Eine dort verwendete bereinigte Ergebnisgröße erfüllt das erste Merkmal des IFRS 18.117.Nicht jede Investor:innenpräsentation ist öffentliche Kommunikation. Das IFRS IC hat im Juni 2026 vorläufig entschieden, dass Präsentationen an einen kleinen, identifizierbaren Kreis von Gesellschafter:innen oder potenziellen Investor:innen keine öffentliche Kommunikation sind, wenn sie unter einer Vertraulichkeits- und Weitergabebeschränkung stehen und weder veröffentlicht noch an Analysten verteilt noch einem breiteren oder unbestimmten Adressat:innenkreis zugänglich gemacht werden. Für die Berichterstattung an finanzierende Banken gelten dieselben Voraussetzungen; eine allgemeine Ausnahme für Bankenreporting enthält IFRS 18.B119 nicht.
3. Welche Kennzahlen sind von vornherein keine Erfolgskennzahlen?
IFRS 18.B116 nennt 5 Gruppen, die schon deshalb ausscheiden, weil sie keine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen sind: Zwischensummen nur von Erträgen oder nur von Aufwendungen wie eine eigenständige Kennzahl für angepasste Erlöse, Größen aus Vermögenswerten, Schulden oder Eigenkapital, Finanzkennzahlen, Liquiditäts- und Zahlungsstromkennzahlen wie der freie Zahlungsstrom sowie nichtfinanzielle Kennzahlen. IFRS 18.B117 schränkt das ein: Ist eine Zwischensumme Zähler oder Nenner einer Finanzkennzahl, ist sie selbst eine vom Management festgelegte Erfolgskennzahl, sofern sie die Definition für sich genommen erfüllen würde. Die Angabepflichten gelten dann für diesen Zähler oder Nenner.Die Berechnungsweise schließt das Vorliegen einer Kennzahl dagegen nicht aus. Nach der vorläufigen Agendaentscheidung des IFRS IC vom Juni 2026 enthält IFRS 18.117 keine Beschränkung, wie eine Zwischensumme berechnet wird; auch eine Kennzahl, die Erträge und Aufwendungen enthält, die das Unternehmen nie erfasst hat und nie erfassen wird, kann danach eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen sein und die Sicht des Managements getreu abbilden. Sind die Merkmale des IFRS 18.117 erfüllt, gelten die Angabepflichten der Paragrafen 121 bis 125 auch für eine solche Kennzahl.
4. Wie lässt sich die Vermutung des IFRS 18.119 widerlegen?
IFRS 18.119 stellt die Vermutung auf, dass eine in der öffentlichen Kommunikation verwendete Zwischensumme die Sicht des Managements vermittelt. IFRS 18.120 lässt die Widerlegung zu, verlangt dafür aber angemessene und belastbare Informationen. Nach IFRS 18.B124 sind 2 Nachweise nebeneinander zu führen: dass die Zwischensumme diese Managementsicht nicht vermittelt und dass das Unternehmen sie aus einem anderen Grund verwendet.Für den ersten Nachweis nennt IFRS 18.B125 zwei Beispiele: Das Unternehmen gibt die Zwischensumme an, ohne sie hervorzuheben, und das Management verwendet sie intern nicht zur Beurteilung oder Überwachung der Ertragslage. Ob eine Hervorhebung vorliegt, richtet sich nach IFRS 18.B126 unter anderem nach dem Umfang der Bezugnahmen und nach dem Inhalt der Kommentare: Wird die Zwischensumme zur Untermauerung von Analysen und Kommentaren zur Ertragslage sowie zur Erläuterung der Gründe für Veränderungen zwischen den Perioden verwendet oder mit Zwischensummen von Wettbewerbern oder branchenspezifischen Benchmarks verglichen, spricht das für eine Hervorhebung. Verwendet das Management die Zwischensumme, um einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens insgesamt zu beurteilen oder zu überwachen, zeigt dies nach IFRS 18.B127, dass sie die Sicht des Managements vermittelt.
Für den zweiten Nachweis nennt IFRS 18.B129 vier Beispiele: Die Zwischensumme ist per Gesetz oder anderer Vorschrift vorgeschrieben, sie betrifft einen nach einem anderen Rechnungslegungsrahmen aufgestellten Abschluss, sie beantwortet ein Ersuchen einer externen Partei, oder sie vermittelt andere Informationen als die Ertragslage. Der erste Fall setzt voraus, dass die Zwischensumme selbst vorgeschrieben ist; eine vom Unternehmen selbst definierte bereinigte Ergebnisgröße erfüllt das nicht. IFRS 18.B130 schließt aus, die Widerlegung auf einzelne in der Zwischensumme enthaltene Posten zu stützen.
II. Angaben und Überleitungsrechnung
5. Welche Angaben sind zu machen?
IFRS 18.122 verlangt sämtliche Angaben zu allen Erfolgskennzahlen in einer einzigen Anhangangabe, einschließlich der Erklärung, dass die Kennzahlen die Sicht des Managements vermitteln und nicht notwendigerweise mit ähnlich bezeichneten Kennzahlen anderer Unternehmen vergleichbar sind. Enthält diese Anhangangabe weitere Angaben, sind die nach IFRS 18.121 bis 125 verlangten nach IFRS 18.B132 klar von ihnen zu unterscheiden. Erfasst die Segmentberichterstattung eine Erfolgskennzahl, lässt IFRS 18.B133 zwei Wege zu: Das Unternehmen nimmt die Angaben für sämtliche Erfolgskennzahlen in die Segmentangabe auf und unterscheidet sie dort klar von den Angaben nach IFRS 8, oder es stellt eine gesonderte Anhangangabe bereit, die die Angaben für sämtliche Erfolgskennzahlen einschließlich der in der Segmentangabe gezeigten enthält.Je Kennzahl verlangt IFRS 18.123 fünf Angaben: eine Beschreibung des vermittelten Aspekts der Ertragslage samt Begründung, warum die Kennzahl nützliche Informationen liefert, die Berechnungsweise, die Überleitungsrechnung, je Überleitungsposten die ertragsteuerlichen Auswirkungen und die Auswirkung auf die nicht beherrschenden Anteile sowie eine Beschreibung der Methode, die zur Ermittlung der ertragssteuerlichen Auswirkungen angewandt wurde. Die Fragen 6 bis 8 behandeln die 3 Angaben, die in der Umsetzung den größten Aufwand verursachen.
6. Wie sind Bezeichnung und Beschreibung auszugestalten?
IFRS 18.123 verlangt eine klare, verständliche und nicht irreführende Bezeichnung und Beschreibung. IFRS 18.B134 nennt dafür den Maßstab: Die Abschlussadressat:innen müssen erkennen können, welche Ertrags- und Aufwandsposten in die Zwischensumme eingegangen sind und welche nicht. IFRS 18.B135 verlangt eine Bezeichnung, die die Merkmale der Zwischensumme abbildet, und eine Erläuterung der verwendeten Begriffe; als Beispiel nennt der Standard die Bezeichnung „Betriebsergebnis vor nicht wiederkehrenden Aufwendungen“ zusammen mit der Erläuterung, wie das Unternehmen nicht wiederkehrende Aufwendungen definiert.Berechnet das Unternehmen die Kennzahl auf andere Weise als nach den Rechnungslegungsmethoden, die es für die Posten der Ergebnisrechnung verwendet, ist dieser Umstand nach IFRS 18.B134(b)(i) anzugeben und die Berechnung zu beschreiben. Weicht die Berechnung darüber hinaus von den nach IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschriebenen oder gestatteten Methoden ab, ist nach IFRS 18.B134(b)(ii) auch dieser Umstand anzugeben und erforderlichenfalls die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu erläutern. Die vorläufige Agendaentscheidung des IFRS IC vom Juni 2026 zur Frage, ob die Bezeichnung sämtliche Bereinigungen aufzählen muss, haben wir in Teil 3 behandelt.
7. Wie ist die Überleitungsrechnung aufzubauen?
IFRS 18.123(c) verlangt die Überleitung auf die am ehesten vergleichbare der in IFRS 18.118 angeführten Zwischensummen oder auf eine Summe oder Zwischensumme, deren Darstellung oder Angabe IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich verlangen. IFRS 18.B136 nennt als Beispiel die Überleitung einer angepassten Betriebsergebnisgröße auf das Betriebsergebnis. Für die Aggregation und Aufgliederung der Überleitungsposten gelten die Paragrafen 41 bis 43.Je Überleitungsposten sind nach IFRS 18.B137(a) die Beträge anzugeben, die sich auf die einzelnen Einzelposten der Ergebnisrechnung beziehen. Nach IFRS 18.B137(b) ist zusätzlich zu beschreiben, wie der Posten berechnet wird und wie er zum Informationsgehalt der Kennzahl beiträgt, wenn es mehrere Überleitungsposten gibt und diese nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden oder auf unterschiedliche Weise zum Informationsgehalt beitragen. IFRS 18.B138 nennt als Beispiel die Unterscheidung zwischen Posten außerhalb der Kontrolle des Managements und Posten nicht wiederkehrender Art. Nach IFRS 18.B139 kann eine einzige Erläuterung mehrere oder alle Überleitungsposten abdecken.
Die Zielgröße muss nicht in der Ergebnisrechnung dargestellt sein. Ist sie es nicht, verlangt IFRS 18.B140(a) eine zweite Überleitungsrechnung von dieser Größe auf die am ehesten vergleichbare dargestellte Summe oder Zwischensumme. Für diese zweite Überleitungsrechnung entfallen nach IFRS 18.B140(b) die nach IFRS 18.123(d) und (e) verlangten Angaben, also die ertragssteuerlichen Auswirkungen, die Auswirkung auf die nicht beherrschenden Anteile und die Beschreibung der Steuermethode. Von der Angabe der Beträge je Einzelposten der Ergebnisrechnung nach IFRS 18.B137(a) befreit IFRS 18.B140(b) dagegen nicht.
8. Wie sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln?
IFRS 18.B141 lässt 3 Methoden zu: die Berechnung zu den gesetzlichen Steuersätzen, die auf den zugrunde liegenden Geschäftsvorfall in der betreffenden Steuergesetzgebung anwendbar sind, eine angemessene anteilige Zuordnung der tatsächlichen und latenten Steuern des Unternehmens in dieser Steuergesetzgebung oder durch eine andere Methode, mit der unter den gegebenen Umständen eine angemessenere Zuordnung erreicht wird. Wendet ein Unternehmen nach IFRS 18.B142 mehrere Methoden an, ist je Überleitungsposten anzugeben, wie die ertragssteuerliche Auswirkung ermittelt wurde.9. Was gilt bei Änderung, Hinzufügung oder Einstellung einer Kennzahl?
IFRS 18.124 knüpft an 4 Vorgänge an: die Änderung der Berechnungsweise, die Hinzufügung einer neuen Kennzahl, die Einstellung der Verwendung einer zuvor angegebenen Kennzahl und die Änderung der Methode zur Bestimmung der steuerlichen Auswirkungen. In diesen Fällen sind eine Erläuterung des Vorgangs und seiner Auswirkungen, die Gründe sowie angepasste Vergleichsinformationen anzugeben. Ist die Anpassung der Vergleichsinformationen undurchführbar, ist nach IFRS 18.125 diese Tatsache anzugeben. Für die Beurteilung der Undurchführbarkeit verweist IFRS 18.124(c) auf IAS 8.50 bis 53. Dieselbe Vorschrift stellt klar, dass die Auswahl einer Erfolgskennzahl keine Wahl einer Rechnungslegungsmethode ist.Nach IFRS 18.B122 braucht eine in der Kommunikation zur Vorperiode verwendete Kennzahl für die laufende Periode nicht als Erfolgskennzahl bestimmt zu werden, wenn Hinweise bestehen, dass sie in der Kommunikation zur laufenden Periode nicht mehr enthalten sein wird. Wurde sie in der Vorperiode angegeben, ist dieser Wegfall eine Änderung oder Beendigung im Sinne des IFRS 18.124.
Drei der vier oben beschriebenen Tatbestände setzen eine zuvor angegebene Kennzahl voraus. Im Erstanwendungsjahr gibt es keine zuvor nach IFRS 18 angegebene Erfolgskennzahl, sodass ein Wechsel der Steuerungskennzahl zum Umstellungszeitpunkt diese Tatbestände nicht erfüllt. Die Vergleichsinformation folgt dann aus IFRS 18.31, der, soweit IFRS-Rechnungslegungsstandards nichts anderes gestatten oder vorschreiben, für alle quantitativen Informationen des Abschlusses Vergleichsinformationen verlangt: Anzugeben ist der Wert der neuen Kennzahl für die Vergleichsperiode, nicht der Wert der bisherigen.
III. Umsetzung
10. Welche Systemanpassungen sind typisch?
IFRS 18.47 verlangt die Zuordnung jedes Ertrags und Aufwands zu einer der 5 Kategorien. Systemseitig setzt das ein Kategorienmerkmal voraus, das sich je Buchung ableiten lässt; Konzernkontenrahmen und Kontierungsrichtlinie sind entsprechend zu ergänzen. Getrennt zu erfassen sind ferner der Zinsanteil bei Leasingverbindlichkeiten und leistungsorientierten Plänen sowie die Überleitungsposten der Erfolgskennzahlen. Stellt das Unternehmen Einzelposten mit nach ihrer Funktion gegliederten Aufwendungen dar, kommt die Ableitung der 5 Gesamtbeträge nach IFRS 18.83(a) je Einzelposten der Kategorie Betrieb hinzu. In SAP S/4HANA sind Sachkonten und Kostenarten im Universal Journal zusammengeführt; das Kategorienmerkmal ist dort am Sachkonto zu hinterlegen und wirkt dadurch zugleich auf Finanzbuchhaltung und Controlling.11. Wo liegen die Fallstricke in der Kontenstruktur?
Bei den Umrechnungsdifferenzen. Die Grundregel des IFRS 18.B65 und die Erleichterung des IFRS 18.B68 behandeln Teil 1 Frage 5 und Teil 2 Frage 16. Wird die Fremdwährungsbewertung je Konto gesteuert, lässt sich die Kategorie nicht ableiten, solange Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Ausleihungen auf demselben Konto geführt werden. Die Kontentrennung ist in diesem Fall die Alternative zur Inanspruchnahme der Erleichterung nach IFRS 18.B68, nicht deren Voraussetzung.Konzerninterne Konten sind vor der Eliminierung zu kategorisieren. Die konzerneinheitliche Vorgabe nach Teil 2 Frage 12 muss deshalb vorliegen, bevor die Reporting Packages für 2026 erhoben werden.
12. Wann müssen die Erfolgskennzahlen feststehen?
Nach IFRS 18.B121 bestimmt die auf die Berichtsperiode bezogene öffentliche Kommunikation, welche Kennzahlen für diese Periode Erfolgskennzahlen sind. Wird der Konzernlagebericht zusammen mit dem Konzernabschluss veröffentlicht, entsteht die maßgebliche Kommunikation während der Aufstellung. Welche bereinigten Größen in den Lagebericht 2027 aufgenommen werden, entscheidet damit zugleich über den Umfang der Anhangangabe und muss vor dem Abschluss des Aufstellungsprozesses feststehen. Veröffentlicht ein Unternehmen die betreffenden Elemente seiner Kommunikation regelmäßig erst nach dem Abschluss, ist nach IFRS 18.B121 die Kommunikation zur Vorperiode maßgeblich.Für jede so bestimmte Kennzahl wird nach IFRS 18.31 ein Vergleichswert für 2026 benötigt, der dieselbe Definition anwendet. Die Abstimmung mit dem Abschlussprüfer sollte deshalb vor Beginn der Umsetzungsarbeiten erfolgen: Eine nachträgliche Änderung der Kennzahlendefinition zieht die Neuberechnung der Vergleichsperiode nach sich.
13. Welche Verfahren sind offen und wie ist damit umzugehen?
Beim IFRS IC sind (Stand Oktober 2026) 7 vorläufige Agendaentscheidungen vom Juni 2026 offen. Sie betreffen Erfolgskennzahlen mit hypothetischen Erträgen und Aufwendungen (Frage 3), die öffentliche Kommunikation (Frage 2), Zahlungsmittel bei mehreren Hauptgeschäftstätigkeiten (Teil 2 Frage 15), die Kund:innenfinanzierung (Teil 2 Frage 14), Hersteller-Leasinggeber (Teil 2 Frage 13), die Bezeichnung von Zwischensummen (Teil 3 Frage 9) und die Darstellung betrieblicher Aufwendungen (Teil 3 Fragen 1 und 2). Eine weitere vorläufige Agendaentscheidung vom September 2026 betrifft die Frage, wann ein Vermögenswert im Sinne des IFRS 18.53(c) einzeln und weitgehend unabhängig einen Ertrag erwirtschaftet; ihre Kommentierungsfrist endet am 30.11.2026.In betroffenen Mandaten ist je Methodenentscheidung festzuhalten, auf welche vorläufige Entscheidung sie sich stützt und welche Posten sowie Beträge betroffen sind. Ändert das IFRS IC die Entscheidung, lässt sich die Umstellung dann ohne erneute Aufnahme der Sachverhalte nachvollziehen.


