Aktuelles zu Dreiecksgeschäften

Der EuGH hat in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen (8.12.2022, Luxury Trust Automobil GmbH, Rs. C-247/21) entschieden, dass die Vereinfachung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nur anwendbar ist, wenn die entsprechende Rechnung des mittleren Unternehmers neben dem Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts auch den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des:der Leistungsempfängers:in“ enthält. Bei Fehlen dieser Angabe kann die Vereinfachung nicht angewendet werden und die Rechnung auch nicht rückwirkend berichtigt werden.

Außerdem kam es durch den UStR-Wartungserlass 2022 zu einer Ausweitung der Dreiecksvereinfachung auf Reihengeschäfte mit mehr als 3 Beteiligten.

 

Sachverhalt

Die Luxury Trust GmbH (im Folgenden „Luxury Trust“) mit Sitz in Österreich verkauft und vermittelt Luxusfahrzeuge grenzüberschreitend in mehrere Länder in der Europäischen Union. Im März 2014 kaufte Luxury Trust Fahrzeuge von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich, das zum damaligen Zeitpunkt noch EU-Mitglied war, und verkaufte diese Fahrzeuge weiter an die in Tschechien ansässige M s.r.o. (im Folgenden „M“). Der Transport erfolgte direkt vom Vereinigten Königreich nach Tschechien, wobei alle Beteiligten unter der UID-Nummer ihres Sitzstaats auftraten. Luxury Trust wollte als mittlerer Unternehmer (Erwerber) die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte anwenden und wies in seiner Rechnung an die M keine Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung wurde der Hinweis „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ aufgenommen, jedoch war keine Angabe auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger enthalten. In der österreichischen zusammenfassenden Meldung wurde das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts unter Angabe der tschechischen UID-Nummer des Leistungsempfängers gemeldet.

Im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung stellte die österreichische Finanzverwaltung jedoch fest, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht möglich sei, da auf den Rechnungen der ausdrückliche Hinweis zum Übergang der Steuerschuld fehlte. Das österreichische Finanzamt erließ daher einen Bescheid an die Luxury Trust und setzte aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nummer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich fest, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte. Luxury Trust berichtigte die Rechnungen und erhob Beschwerde bzw. in weiterer Folge Revision gegen das Erkenntnis des BFG.

Der VwGH legte dem EuGH die Frage vor, ob der:die Leistungsempfänger:in auch dann Steuerschuldner:in sei, wenn die ausgestellte Rechnung nur die Angabe „steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ enthält. Zudem wollte der VwGH bei Verneinung der ersten Frage wissen, ob eine nachträgliche Berichtigung der Rechnungen bestehe und ob eine solche berichtigte Rechnung dem:der Empfänger:in der Leistung zugehen müsse sowie ob die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurückwirkt.

 

EuGH-Entscheidung

Laut EuGH-Urteil vom 8.12.2022 (Luxury Trust Automobil GmbH, Rs. C-247/21) ist der:die Enderwerber:in im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner:in der Mehrwertsteuer bestimmt, wenn die vom Zwischenerwerbenden ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des:der Leistungsempfängers:in“ enthält. Es ist daher zwingend der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den:die Empfänger:in in der vom Erwerbenden ausgestellten Rechnung aufzunehmen, ansonsten ist die Dreiecksgeschäftsregelung nicht anwendbar.

Zur zweiten Vorlagefrage führt der EuGH aus, dass von keiner Berichtigung der Rechnung die Rede sein kann, wenn die Anwendungsvoraussetzung für Dreiecksgeschäfte nicht gegeben ist. Es handelt sich daher um die erstmalige Ausstellung der Rechnung, die keine Rückwirkung entfalten kann.

 

Neuerungen durch das AbgÄG 2022

Seit 1.1.2023 ist ein Dreiecksgeschäft auch bei Reihengeschäften mit mehr als 3 Beteiligten möglich. Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, kann die Vereinfachungsregelung an jener Stelle des Reihengeschäfts angewendet werden, an der die bewegte Lieferung im Reihengeschäft beginnt. Der Erwerbende der bewegten Lieferung ist dabei der:die mittlere Unternehmer:in im Dreiecksgeschäft. Die Involvierung des:der ersten oder letzten Unternehmers:in in der Reihe in das Dreiecksgeschäft ist dabei nicht erforderlich. Die dem Dreiecksgeschäft vor- bzw. nachgelagerten ruhenden Lieferungen sind nach den allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte im Abgangs- bzw. im Bestimmungsland steuerbar, also nicht von der Dreieckgeschäftsregelung umfasst. Die Umsatzsteuerrichtlinien wurden im Rahmen des Wartungserlasses 2022 diesbezüglich um Beispiele ergänzt (RZ 4291ff).

 

Fazit

Der EuGH hat im vorliegenden Fall sehr formalistisch entschieden. Um die Dreiecksvereinfachung anzuwenden, muss der:die mittlere Unternehmer:in (=Erwerber:in) zwingend die Hinweise „Dreiecksgeschäft” und „Steuerschuldnerschaft des:der Leistungsempfängers:in“ auf seinen Rechnungen ausweisen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nicht erfüllt und es liegt ein Reihengeschäft vor. Im Bestimmungsland kann es zu Registrierungs- und Erklärungspflichten kommen und wenn der:die mittlere Unternehmer:in unter der UID seines Sitzstaats auftritt, kann es darüber hinaus im UID-Staat zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb kommen, bis die Besteuerung im Bestimmungsland nachgewiesen wurde. Um solche „missglückten Dreiecksgeschäfte” zu vermeiden, sollte daher von vornherein auf korrekte Ausgangsrechnungen geachtet werden.

Begrüßenswert ist hingegen, dass durch die Änderung des Art. 25 UStG die Dreiecksvereinfachung nunmehr auch bei Reihengeschäften mit mehr als 3 Beteiligten zur Anwendung kommen kann. In der Praxis sollte allerdings beachtet werden, dass dies neben Österreich auch der Bestimmungsmitgliedstaat erlauben muss.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung und Umsetzung von Dreiecksgeschäften.

 


Autorin:

Nicole Egger
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