Das Start-up-Paket mit FlexKap in Begutachtung

Am 26.5.2023 erging der Ministerialentwurf 275/ME, der das Start-up-Förderungsgesetz und das Gesellschaftsrecht-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) in Begutachtung geschickt hat. Darin enthalten sind die Einführung steuerlicher Begünstigungen für Mitarbeite:innenbeteiligungen und die Herabsenkung des Stammkapitals für GmbHs. Diese sollen Start-ups attraktiver und flexibler machen.


Start-ups erfreuen sich steigender Beliebtheit. Auch in Österreich ist der Aufstieg von Start-ups fortdauernd und der Trend zeigt nach oben. Nachdem in der Vergangenheit immer wieder beklagt wurde, dass es in Österreich an steuerlichen Anreizen fehle und das Gesellschaftsrecht für Start-ups zu unflexibel sei, hat der Gesetzgeber nun eine Initiative gesetzt, um dies zu ändern. Die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Start-ups sollen mit dem Start-up-Förderungsgesetz und dem GesRÄG 2023 erleichtert werden.

Cashflow und Liquidität stellen derzeit für Start-ups eine der größten Herausforderungen dar. Da diese häufig nicht in der Lage sind, passende und qualifizierte Mitarbeiter:innen einzustellen und in einem entsprechenden Maße zu vergüten. Eine Abhilfe könnte eine Beteiligung der Mitarbeiter:innen am Unternehmenserfolg darstellen, was von vielen Start-ups auch begrüßt werden würde. Da eine Abgabe von Kapitalanteilen derzeit noch zu einer Besteuerung dieses geldwerten Vorteils führt, entsteht bei den Arbeitnehmer:innen ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf.

Obwohl die Arbeitnehmer:innen keinen in Geld bestehenden Zufluss erhalten, müssen sie im Hinblick auf die ihnen gewährten Anteile, die die bestehende Steuerbefreiung übersteigen, Steuer entrichten („Dry-Income“-Problematik).

Um Start-ups für hochqualifizierte Arbeitskräfte attraktiver zu machen, soll künftig im Rahmen des Start-up-Förderungsgesetzes, unter bestimmten Voraussetzungen

  • ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden,
  • die Besteuerung durch eine steuerlich günstigere Pauschalregelung erfolgen sowie
  • eine Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten verankert werden.

 

Kernpunkte zur Mitarbeiter:innenbeteiligung

Die Regelung soll nur für die unentgeltliche (nicht jedoch verbilligte) Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein, die erstmals ab dem 1.1.2024 abgegeben werden. Die Besteuerung findet dabei unter anderem statt, bei Veräußerung der Arbeitnehmer:innenanteile, Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Kapitalbeteiligung des:der Arbeitnehmers:in von mehr als 10% oder im Falle der Liquidation des Arbeitgebers. Sofern Unternehmenswert-Anteile vorliegen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses die sofortige Besteuerung abgewendet werden, wenn der Arbeitgeber für die Entrichtung der Steuer haftet. Der Zufluss erfolgt dann erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug des:der Arbeitnehmers:in. Allerdings sind dabei gewisse Fristen zu berücksichtigen.

Die Besteuerung erfolgt sodann pauschal zu 75% mit einem festen Satz in Höhe von 27,5%, die restlichen 25% werden mit dem regulären Tarif besteuert. Weiters ist auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag) im Ausmaß von 75% vorgesehen.

Voraussetzungen für eine „Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung“ wären beispielweise Größe, Umsatz und Gründungsdatum des Unternehmens.

 

Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft"

Start-ups bedienen sich derzeit fast ausschließlich der Rechtsform einer GmbH, da diese weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag bieten. Um den Unternehmer:innen in manchen Bereichen mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten einräumen zu können, wird die neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“ eingeführt. Auf diese sind primär die Bestimmungen über die GmbH anzuwenden, angereichert um Regelungen aus dem Aktienrecht, wie Bestimmungen über den Erwerb und das Halten von eigenen Anteilen, genehmigtes Kapital und bedingte Kapitalerhöhungen. Damit kann auch einem wesentlichen Kernanliegen der Start-ups nachgekommen werden, nämlich der Ermöglichung der Abgabe von Unternehmenswertanteilen.

 

Absenkung des GmbH-Mindeststammkapitals auf EUR 10.000

Zur weiteren Vereinfachung von Unternehmensgründungen wird das GmbH-Mindeststammkapital von derzeit EUR 35.000 auf EUR 10.000 abgesenkt. Allein dadurch werde die österreichische Wirtschaft, laut BMF, um rund EUR 50 Mio. entlastet.

 


Autorin:

Viktoria Drapak
viktoria.drapak@bdo.at
+43 5 70 375 - 1310

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