Energiekrisenbeitrag-Strom

Noch zum Ende des vergangenen Kalenderjahrs hat die Bundesregierung das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger beschlossen. Angesichts der anhaltenden Inflation und der gesunkenen Großhandelspreise wurde am 21.6.20231) eine Änderung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Nahezu zeitgleich wurde am 26.6.2023 die Energiekrisenbeitrag-Investitions-Verordnung beschlossen, die weitere Klarstellungen zur Geltendmachung des Absetzbetrags für begünstigte Investitionen beinhaltet. Über diese Änderungen möchten wir Sie im Nachfolgenden informieren. 

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

Im Rahmen der Änderung des Gesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom wurde die ursprünglich geltende Obergrenze für Markterlöse, die keiner Abschöpfung unterliegen, deutlich herabgesetzt. Die Änderung kommt bereits für Veräußerungen ab dem 1.6.2023 zur Anwendung und ist somit teilweise rückwirkend in Kraft getreten. Für Veräußerungen bis zum 31.5.2023 kommt unverändert eine Obergrenze von EUR 140 je MWh Strom zur Anwendung, die im Falle der Möglichkeit zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen auf maximal EUR 180 je MWh erhöht werden kann.

Ab dem 1.6.2023 beträgt die Obergrenze abseits von Absetzbeträgen EUR 120 je MWh Strom. Dies bedeutet, dass Überschusserlöse, welche den Betrag von EUR 120 je MWh übersteigen, grundsätzlich zu 90% an die Finanz abzuführen sind, sofern keine Absetzbeträge berücksichtigt werden können. Absetzbeträge können ab 1.6.2023 bis zu EUR 160 je MWh in Anspruch genommen werden.

Die Bestimmungen zur Abfuhr des Energiekrisenbeitrags-Strom enden mit dem 31.12.2023.

 

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen 

Gemäß § 4 Abs. 1 EKBSG kann vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S)2) ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Geltendmachung ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern. Der Absetzbetrag beträgt 50% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal jedoch EUR 36 pro MWh Strom. Der Absetzbetrag kürzt den zu leistenden Energiekrisenbeitrag Strom (EKB-S). 

Neben der Berücksichtigung von Absetzbeträgen auf Investitionen können auch höhere Erzeugungskosten zu einer Anhebung der Erlösobergrenze führen. Bei Erzeugungskosten zwischen EUR 1203) und EUR 180 je MWh Strom können zwar Absetzbeträge für Investitionen berücksichtigt werden, allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Obergrenze von EUR 180 nicht überschritten werden darf. 

Die Energiekrisenbeitrag-Investitions-Verordnung (EKB-Investitions-VO4)

1. Zeitliche Zuordnung von Investitionen

§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrags vor, dass die (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024 anfallen und die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung wird auf ertragsteuerliche Grundsätze abgestellt. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sind daher nicht begünstigungsfähig. Die Investitionen müssen darüber hinaus dem jeweiligen Beitragsschuldner zurechenbar sein und in einem Verzeichnis ausgewiesen werden.

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionen über den maßgeblichen Begünstigungszeitraum (1.1.2022 bis 31.12.2023) hinaus, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024 aktivierte Teilbeträge geltend gemacht werden. Wird die Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts erst danach abgeschlossen, setzt die Geltendmachung des Absetzbetrags voraus, dass eine entsprechende Aktivierung von der:dem Steuerpflichtigen in den Kalenderjahren 2022 oder 2023 endenden Wirtschaftsjahren erfolgt. Wurde mit der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits vor dem Begünstigungszeitraum begonnen und diese im Jahr 2022 oder 2023 abgeschlossen, kann der Absetzbetrag NICHT für bereits vor dem Begünstigungszeitraum aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, sondern lediglich für jene Teilbeträge, die im Begünstigungszeitraum anfallen

Für „Investitionsvorhaben“, die vor dem 1.1.2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es müssen bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben vor dem 1.1.2024 gesetzt werden. 
  • Sind bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum 31.12.2023 angefallen und aktiviert, kann für diese ein Absetzbetrag berücksichtigt werden.

    Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50% der zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind bestmöglich zu schätzen.5) Weichen die tatsächlichen Kosten um mehr als 10% von den geschätzten Kosten ab, erfolgt eine nachträgliche bescheidmäßige Anpassung.

 

2. Zeitliche Zuordnung von Investitionen

Die Investitionen müssen entweder in Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 EAG in bestimmte Netze, Ladepunkte oder Energieeffizienzmaßnahmen erfolgen. Es muss zudem in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder bestimmte immaterielle Rechte (Netzzutrittsentgelte, Strombezugsrechte) investiert werden. Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben oder inländischen Betriebstätten zuzurechnen sein, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen.

Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Für die Beurteilung des Vorliegens dieser Ausschlusskriterien ist die Verordnung über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung) maßgeblich.

Bestehen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen, muss ein Gutachten von Universitätsprofessor:innen, Ziviltechniker:innen, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, technischen Büros oder dem Umweltbundesamt eingeholt und der Abgabenbehörde vorgelegt werden.

 

3. Die Zurechnung von Investitionen von mit dem Beitragsschuldner verbundenen Unternehme

Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, können einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldnern zugerechnet werden. Dafür hat allerdings eine sachgerechte Aufteilung zu erfolgen:

Vorgesehen ist eine 25%ige Beteiligung, wobei das verbundene Unternehmen in der Beteiligungskette sowohl „unterhalb“, „oberhalb“ als auch „seitlich“ vom Beitragsschuldner stehen kann. Die Verbundenheit muss für das gesamte Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens vorliegen. Für die Zwecke des EKB-S und EKB-F soll lediglich eine Beteiligung am Kapital (nicht an Stimmrechten und Gewinn) maßgeblich sein. Wenn mehrere Beitragsschuldner mit dem investierenden Unternehmen verbunden sind, ist zwischen zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Bei Investitionen innerhalb eines Konzerns werden in der Regel auch die Beitragsschuldner, die für die Zurechnung in Frage kommen, miteinander verbunden, d.h. eine „Gruppe von Beitragsschuldnern“. Die Investitionen sind im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden aufzuteilen.
  • Bei Investitionen eines Unternehmens, das nicht bloß einem Konzern zugeordnet werden kann, sondern als Joint Venture oder als Partnerunternehmen von mehreren Beitragsschuldnern bzw. einer Gruppe von Beitragsschuldnern gemeinsam gehalten wird, soll die Zurechnung der gesamten begünstigten Investitionen aliquot im Verhältnis der Beteiligten am Kapital der jeweiligen Beitragsschuldner erfolgen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe von Beitragsschuldnern erfolgt die weitere Zurechnung im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden.

Die Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-Umsetzungs-VO6) )

Die Energiekrisenbeitrag-Strom-Umsetzungs-Verordnung (EKB-S-Umsetzungs-VO), beschlossen am 26.6.2023, ist insbesondere der Regelung von Detailfragen in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gewidmet und umfasst folgende Maßnahmen:

Eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen.

Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese beim Beitragsschuldner nachgewiesen werden. Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen ist der Durchschnittspreis der Zukäufe heranzuziehen. Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten möglichst geringgehalten werden. Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5% und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1% betragen.

Im Falle virtueller Strombezugsverträge ergeben sich die Markterlöse aus dem im Strombezugsvertrag vereinbarten Preis pro MWh Strom.

Eine nähere Regelung zu den Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten 

Die Beitragsschuldner haben zum Zwecke der Berichterstattung an die Europäischen Kommission je Anlage gemäß §3 Abs. 1 EKB-S-Umsetzungs-VO folgende Daten zu übermitteln:

  • Bezeichnung der Erzeugungsanlage
  • Zählpunktnummer
  • Installierte Kapazität der Anlage
  • Anschlussbetreiber
  • Eingesetzte Erzeugungstechnologie
  • Mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG
  • Allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten
  • Wirtschaftlicher Eigentümer
  • Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonat
  • Erlösbericht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in EUR/MWh und dem Durchschnittspreis in EUR/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge

Die Meldungen sind durch die Beitragsschuldner an das Finanzamt im Wege von FinanzOnline vorzunehmen.

Weiters wird in der Verordnung darauf hingewiesen, dass sich der Höchstbetrag in § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG von mehr als 1 MWh je Anlage jeweils auf die installierte Kapazität der einzelnen Anlage bezieht. Dies gilt für Fälle, in denen ein Erzeuger über mehrere solcher Kleinanlagen verfügt.


 

Autorin: 

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587

 

 

 

 

 

 

 

 


1) BGBl. I Nr. 64/2023 

2) Die Regelung zum Absetzbetrag gilt ebenso für den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F).

3) Ab 31.5.2023; davor EUR 140.  

4) BGBl. II Nr. 194/2023

5) nach den Grundsätzen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuchs. 

6) BGBl. II Nr. 195/2023