Gewinnabschöpfung für Öl- und Gasfirmen

Die Bundesregierung hat am 18.11.2022 einen Initiativantrag zur Abschöpfung von Übergewinnen energieproduzierender Unternehmen eingebracht (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger). Mit dieser Maßnahme sollen laut BMF EUR zwei bis vier Milliarden an Einnahmen generiert werden, mit denen Unterstützungen für Haushalte und Unternehmen finanziert werden sollen.


Energiekrisenbeitrag für Strom

Dem Energiekrisenbeitrag für Strom soll die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Abfall und weiteren Energiequellen durch den Stromerzeuger unterliegen. Ebenfalls soll die Realisierung auf Veräußerungsrechte auf Strom umfasst sein. Bestimmte Befreiungen sind unter anderem für die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten oder bei Strom für Zwecke des Engpassmanagements vorgesehen.

Der Energiekrisenbeitrag soll 90% der Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielt werden betragen. Als Überschusserlös gelten Erlöse, die eine Obergrenze von EUR 140 je MWh Strom überschreiten. Erleichterungen sind für Unternehmen vorgesehen, die hohe indirekte Investitions- und Betriebskosten aufweisen. Außerdem soll die Möglichkeit eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen vorgesehen werden – hierdurch kann die maßgebliche Obergrenze auf max. EUR 180 je MWh Strom erhöht werden.

Da bei verbundenen Unternehmen die Möglichkeit besteht, dass die Lieferung von Energie nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgt, soll bei Erlösen an verbundene Unternehmen als Markterlös jener Betrag angesetzt werden, der den marktüblichen Konditionen mit Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entspricht. Es ist daher möglich, dass Mehrerlöse seitens des liefernden Unternehmens abzuführen sind, die dieses nicht realisiert hat.

 

Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger 

Abweichend vom Energiekrisenbeitrag für Strom soll der Erhebungszeitraum für den Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023 umfassen. Beitragspflichtig sind Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind. Dies sind Unternehmen oder Betriebstätten, die mindestens 75% ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Bemessungsgrundlage des Energiekrisenbeitrages für fossile Energieträger stellt der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes dar, der dem durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinn des Vergleichszeitraumes gegenübergestellt wird. Der Energiekrisenbeitrag beträgt 40% jenes Gewinnes, der um 20% über dem Durchschnittsbetrag des Vergleichszeitraumes liegt. Der Energiekrisenbeitrag soll nicht als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar sein.

Erleichterungen sollen auch hier in Form von Absetzbeträgen für begünstigte Investitionen gelten.

 

Conclusio

Mit dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Bundesgesetz über einen Energiekrisenbeitrag für Strom und fossile Energieträger sollen Mehrerlöse und Übergewinne, die Unternehmen ab der zweiten Jahreshälfte 2022 erzielt haben, abgeschöpft werden. Die Bundesregierung reagiert damit auf die Vorgaben der EU-Kommission, die am 6.10.2022 eine Verordnung betreffend Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise erlassen hat (VO (EU) 2022/1854 vom 6.10.2022).

Sollte der Gesetzesvorschlag vom Nationalrat beschlossen werden, könnte dies zu spürbaren Verminderungen der Gewinne energieproduzierender Unternehmen führen. Mit dem neuen Bundesgesetz wären aber auch neue Verpflichtungen in Zusammenhang mit der der Ermittlung und Abfuhr der Beiträge verbunden.

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