Vor dem Hintergrund der gestiegenen Baukosten und der damit verbundenen negativen Prognosen für die Baubranche soll das Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ die Konjunktur unterstützen und positive Impulse für Investitionen setzen. Dabei werden gleichzeitig verschiedene Maßnahmen gesetzt, die sich teilweise im Steuerrecht begründen, jedoch auch die Gerichtsgebühren sowie Zinszuschüsse beinhalten. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Programms zusammengefasst.
-
Erhöhung der Abschreibung auf 4,5% für drei Jahre
Die beschleunigte AfA für Gebäude gem. § 8 Abs. 1a EStG wird zeitlich befristet ausgeweitet, sodass für Wohngebäude, die zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden, in den ersten drei Jahren der dreifache Abschreibungssatz (somit 4,5%) angewendet werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem „Klimaaktiv-Kriterienkatalog“ in der Version 2020 des BMK entspricht.
-
Erweiterung der 1/15-Absetzung bei Sanierungsmaßnahmen
Der Katalog der begünstigten Sanierungsmaßnahmen für eine beschleunigte 1/15-Absetzung von Herstellungsaufwand des § 28 Abs. 3 Z 2 wird um Aufwendungen erweitert, für die Förderungen des Bundes gem. 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes gewährt werden bzw. wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt wären. Die Erweiterung der 1/15-Absetzung gilt für Aufwendungen ab dem 1.1.2024 und ist zeitlich unbefristet.
-
15% Öko-Zuschlag für Wohngebäude
In Anlehnung an die Möglichkeit zur Geltendmachung thermisch-energetischer Sanierungsmaßnahmen als Sonderausgaben für Privatpersonen (§ 18 Abs. 1 Z 10 EStG), wird mit § 124b Z 452 ein zeitlich befristeter „Öko-Zuschlag“ i.H.v. 15% geschaffen, der eine zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten darstellt. Davon umfasst sind z.B. Gebäudedämmung, Austausch von Fenstern und Außentüren, Dach- und Fassadenbegrünungen und der Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem. Der Öko-Zuschlag ist auf zwei Jahre befristet und steht für Aufwendungen in den Jahren 2024 und 2025 (Vermietung und Verpachtung) bzw. in dem Wirtschaftsjahr, das 2024 beginnt und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr (betriebliche Einkünfte), zu.
-
Verlängerung des Prognosezeitraums LieberhabereiVO
Der „absehbare Zeitraum“ für die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten gem. § 2 Abs. 3 und 4 LieberhabereiVO wird jeweils um fünf Jahre verlängert und beträgt somit 30/33 Jahre (große Vermietung) bzw. 25/28 Jahre (kleine Vermietung). Die Verlängerung ist anwendbar für Vermietungen, bei denen der maßgebende absehbare Zeitraum ab dem 1.1.2024 beginnt.
-
Aussetzung Nebengebühren bei Eigentumserwerb
Die Grundbucheintragungs- und Pfandrechtseintragungsgebühren werden bei der Anschaffung eines Eigenheims mit Begründung des Hauptwohnsitzes für eine Bemessungsgrundlage bis zu EUR 500.000 abgeschafft (ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio. entfällt die Befreiung). Die Befreiung gilt für Rechtsgeschäfte ab dem 1.4.2024 befristet für zwei Jahre.
-
Finanzielle Unterstützung des Bundes für Schaffung von Wohnraum
Die Bundesländer werden vom Bund bei der Vergabe von niedrig verzinsten Wohnraumdarlehen finanziell unterstützt. Bis zu einer Kreditsumme von EUR 200.000 soll die Vergabe von Darlehen mit einem max. Zinssatz von 1,5% für den Neubau und die Sanierung von Wohnbauten in den Jahren 2024 und 2025 ermöglicht werden.
-
Handwerkerbonus Plus
Mit dem Handwerkerbonus Plus sollen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen sowie der Schaffung von privatem Wohnraum im Ausmaß von 20% pro Person, Wohneinheit und Jahr gefördert werden. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2.000 im Jahr 2024 und EUR 1.500 im Jahr 2025. Der Bonus ist anwendbar auf Leistungen, die nach dem 1.3.2024 beginnen und bis zum 31.12.2025 abgeschlossen werden.
Autoren:
Lukas Steininger |
Alexander Sekot alexander.sekot@bdo.at +43 5 70 375 - 1298 |