Ab 2023 gelten neue Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Kryptowährungen.
Am 1.3.2022 trat die Ökosoziale Steuerreform in Kraft. Damit wurden ausdrückliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen geschaffen: Gewinne aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft und nach dem 1.3.2022 veräußert wurden, zählen zu den Kapitaleinkünften und unterliegen dem Steuersatz von 27,5%. Anleger:innen müssen diese Einkünfte in die persönliche Steuererklärung aufnehmen. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 anfallen, besteht eine Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer durch inländische Wallet-Anbieter und Kryptogeldwechsler. Diese Einkünfte müssen von dem:der Anleger:in nicht mehr in die persönliche Steuererklärung aufgenommen werden (Endbesteuerung).
Bisher bestand für Einkünfte aus Kapitalvermögen keine allgemeine Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, weshalb die Überprüfung von Angaben in der Einkommensteuererklärung und von Mitteilungen im Wege der Amtshilfe nur schwer möglich war. Nun hat der Gesetzgeber mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 die Aufzeichnungspflichten nach der Bundesabgabenordnung (BAO) ausgeweitet und diese auf nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen erstreckt.
Nicht endbesteuerte Kapitalerträge sind solche, bei denen kein Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgt und die daher in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen sind. Die Aufzeichnungspflicht gilt folglich für Erträge aus Kryptowährungen, die ab dem 1.1.2023 erwirtschaftet werden und bei denen kein Abzug der Steuer durch den Wallet-Anbieter oder Geldwechsler erfolgt. Die Aufzeichnungspflichten betreffen daher zwischen 1.1.2023 und 31.12.2023 alle, danach vor allem Kryptowährungen, die in Wallets von ausländischen Anbietern gehalten werden.
Die BAO macht umfangreiche Vorgaben zu Umfang und Strukturierung der zu führenden Aufzeichnungen. Sie verlangt, dass diese einem:r sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln und sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen. Diese Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sind für mindestens sieben Jahre aufzubewahren; sofern sie in anhängigen Verfahren von Bedeutung sind, auch darüber hinaus.
Für Besitzer:innen von Kryptowährungen bedeutet dies, dass sie ihre Wallets (insbesondere Paper Wallets) sicher und in lesbarer Form aufbewahren sollten, auch wenn diese nicht mehr verwendet werden. Für Nutzer:innen zentralisierter Kryptobörsen empfiehlt es sich, regelmäßig schriftliche Dokumentationen von Kontostand und Kontobewegungen herunterzuladen (u.a. weil die Anbieter diese Daten oft nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stellen). Wichtig ist insbesondere auch, die historischen Anschaffungskosten und Erlöse bei Krypto-zu-Krypto Trades nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann – insofern die Aufzeichnung nicht bereits automatisiert durch den Wallet-Anbieter oder einen Krypto-Tracker erfolgt – in einer schriftlichen Aufstellung, wie etwa einem Excel Sheet, erfolgen.
Die vorsätzliche Verletzung der Aufzeichnungspflicht wird nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000 geahndet. Wer – abgesehen von einer Verletzung seiner:ihrer Aufzeichnungspflicht - Erträge aus Kryptowährungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß versteuert, begeht mitunter eine (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung und setzt sich empfindlichen Geldstrafen bis zum doppelten des verkürzten Betrags aus.
Es empfiehlt sich daher dringend, Erträge aus Kryptowährungen korrekt zu versteuern und die entsprechenden Aufzeichnungen dazu zu führen und sicher aufzubewahren.
Fazit
Ab 1.1.2023 müssen Aufzeichnungen zu Kryptowährungen geführt und 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Wer dies unterlässt, muss mit Geldstrafen rechnen.
Sie haben Fragen zur Aufzeichnung und/oder Versteuerung von Kryptogewinne? Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns!
Autoren:
Bernhard Doringer
bernhard.doringer@bdo.at
+43 5 70 375 - 1019
Lorenz Schilling
lorenz.schilling@bdo.at
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