Neue Vermögenssteuer in Spanien ab 2023

Im Dezember 2022 verabschiedete das spanische Parlament ein neues Gesetz zur Vermögensbesteuerung, das mit 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Die neue Regelung wird vorerst für 2 Jahre anwendbar sein. Nach Ablauf der 2-jährigen Frist wird die Situation neu evaluiert.

Bisher gibt es bereits in einigen spanischen Provinzen Vermögenssteuern, die allerdings sehr unterschiedlich ausgeprägt sind. Dies führt zu einem Steuerwettbewerb zwischen den Regionen. Um diesem Umstand entgegenzuwirken und die Vermögensbesteuerung im ganzen Land zu vereinheitlichen, wurde die neue solidarische Vermögenssteuer eingeführt. Zu beachten ist, dass die neue landesweite Vermögenssteuer die regionalen Vermögenssteuern nicht ersetzt. Eine Doppelbesteuerung wird durch die Anrechenbarkeit der landesweiten Vermögenssteuer auf die regionale Vermögenssteuer vermieden.

Die neue Vermögenssteuer greift für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit außerhalb von Spanien und dem „Beckham-Gesetz“ (Regelung für in Spanien lebende ausländische Arbeitnehmer:innen) unterliegende Personen ab einem spanischen Nettovermögen (Verbindlichkeiten sind unter Umständen vom Vermögen abzuziehen) in Höhe von EUR 3 Mio. Für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Spanien ist ein zusätzlicher Freibetrag von EUR 700.000 vorgesehen, womit eine Besteuerung effektiv erst bei einem Nettovermögen von EUR 3,7 Mio. greift. Zusätzlich ist eine Befreiung für die Hauptwohnsitzimmobilie vorgesehen, die den Schwellenwert um weitere EUR 300.000 auf EUR 4 Mio. erhöht.

Die Steuersätze für das zu versteuernde Nettovermögen liegen zwischen 1,7 % und 3,5 % - je nachdem wie hoch der Vermögenswert ist. Die Steuertarife für Personen ohne steuerliche Ansässigkeit in Spanien sind in folgender Tabelle abgebildet:

Steuerliche Bemessungsgrundlage

Steuersatz

 EUR 0,00 – EUR 3 Mio.

0%

 EUR 3 Mio - rd. EUR 5,35 Mio.

1,7%

rd. EUR 5,35 Mio. - rd. EUR 10,7 Mio.

2,1%

Ab rd. EUR 10,7 Mio.

3,5%

 

Änderung der Immobilienbesteuerung

Des Weiteren beabsichtigt die Regierung im Rahmen des neuen Vermögenssteuergesetzes auch eine Änderung der Besteuerung von indirekt - via (ausländischen) Gesellschaften - gehaltenen Immobilien durchzuführen. Dementsprechend soll es bei ausländischen Gesellschaften dann zu einer Vermögensbesteuerung kommen, wenn in Spanien liegende Immobilien mehr als 50 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft ausmachen. Die Besteuerung des Vermögens kann potenziell auf Ebene des Anteilsinhabers erfolgen. Details über eine genauere Vorgehensweise sind noch abzuwarten.

Demzufolge ist es ratsam, dass sich von den neuen spanischen Regelungen betroffene Personen bereits jetzt mit Steuerplanungsfragen bezüglich ihrer spanischen Assets auseinandersetzen, um später negative Überraschungen und Steuerlasten zu vermeiden.

Unsere Expert:innen unterstützen Sie gern sowohl bei der nationalen als auch bei der internationalen Steueroptimierung.

 


Autor:

Manfred Mauk

manfred.mauk@bdo.at
+43 5 70 375 - 1633 

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