Russland ist kein kooperierender Staat

Russland auf Schwarzer Liste der EU

Am 14.2.2023 wurde die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch den ECOFIN-Rat – diesem gehören die Finanzminister:innen sämtlicher Mitgliedstaaten an – erweitert (vgl. EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke - Consilium (europa.eu)). Unter anderem wurde Russland, insbesondere aufgrund des durch den Ukraine-Krieg bedingten Stillstand des Dialogs in steuerlichen Angelegenheiten, auf die Liste gesetzt.


Diese Entwicklung führt auch aus österreichischer Steuersicht zu möglichen Auswirkungen für Unternehmen, die einen geschäftlichen Bezug zu Russland (oder einem anderen Staat auf der Schwarzen Liste) unterhalten:
 

1. Klassifikation als niedrigbesteuertes Land gem. § 10a Abs. 11 KStG

Für Gesellschaften, die in Ländern ansässig sind, die auf der Schwarzen Liste der EU stehen, gilt gem. § 10a Abs. 11 KStG die Fiktion, dass eine Niedrigbesteuerung i.S.d. § 10a Abs. 3 (effektive Besteuerung nicht > 12,5%) unabhängig von der tatsächlichen Besteuerungssituation vorliegt. Dies führt in weiterer Folge dazu, dass die Anwendung der sog. Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 10a Abs. 4 zu prüfen ist. Folgende Kriterien müssen dafür erfüllt sein:

  • Körperschaft ist niedrigbesteuert; durch Fiktion jedenfalls erfüllt
  • Beteiligung unmittelbar und mittelbar > 50% an der ausländischen Körperschaft
  • Körperschaft erzielt Passiveinkünfte (z.B. Lizenzen, Zinsen)
     
    • Sind alle drei Kriterien erfüllt, müssen die Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft i.d.R. im anteiligen Ausmaß der gehaltenen Anteile zugerechnet werden 
       

Beispiel: AT-GmbH (Einkünfte 50) hält 80% der Anteile einer russischen GmbH (Einkünfte 100), die nur Passiveinkünfte erzielt. 80% der Einkünfte der russischen Gesellschaft (somit ein Betrag von 80) muss aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung den Einkünften der AT-GmbH (in Summe damit 130) zugerechnet und in Österreich der Körperschaftsteuer unterworfen werden.

Ebenso ist die Fiktion der Niedrigbesteuerung aufgrund der Schwarzen Liste für die Anwendbarkeit des sog. Methodenwechsels bezüglich des Wechsels von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode (sog. Switch-over) bei Dividendenerträgen bzw. Veräußerungsgewinnen von Relevanz. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Körperschaft ist niedrigbesteuert; durch Fiktion jedenfalls erfüllt
  • Internationale Schachtelbeteiligung (mind. 10% Beteiligung und 1 Jahr Haltedauer) ODER
  • Qualifizierte Portfoliobeteiligung (mind. 5% Beteiligung an einer ausl. Körperschaft)
  • Unternehmensschwerpunkt der ausl. Körperschaft liegt in der Erzielung von Passiveinkünften
     
    • Sind die Kriterien erfüllt, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung nicht zur Anwendung. Die ausländische Steuer kann jedoch angerechnet werden.
       

Beispiel: AT-GmbH hält 10% der russischen GmbH. Die russische GmbH schüttet Dividenden i.H.v. 100 an die AT-GmbH aus. Aufgrund des Methodenwechsels werden die Dividenden in Österreich, unter Anrechnung einer etwaigen russischen Steuer, der Körperschaftsteuer unterworfen.

Es gilt daher künftig bei all jenen österreichischen Unternehmen, die Beteiligungen an russischen Gesellschaften halten, zu prüfen, ob die Kriterien der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Anwendbarkeit des Methodenwechsels erfüllt sind.

 

2. DAC 6 Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Zahlungen gem. § 5 Z1 lit b EU-MPfG

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen, ist eine DAC 6 Meldung i.S.d. EU-Meldepflichtgesetzes durchzuführen, wenn der Empfänger der Zahlungen in einem steuerlichen Hoheitsgebiet ansässig ist, das auf die Schwarze Liste der EU gesetzt wurde. Demnach ist eine entsprechende Prüfung der DAC 6 Meldepflicht bei grenzüberschreitenden konzerninternen Zahlungen nach Russland dringend anzuraten.

 

3. Anspruchsberechtigung auf diverse Covid-19-Förderungen und den Energiekostenzuschuss

Für österreichische Unternehmen, die einen Sitz oder eine Niederlassung in Russland haben, besteht des Weiteren das Risiko, dass sie die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Energiekostenzuschusses sowie von Covid-19-Förderungen, wie z.B. den Verlustersatz, verlieren. Der Verlust der Anspruchsberechtigung tritt aufgrund der Bestimmungen zum steuerlichen Wohlverhalten insbesondere dann ein, wenn das Unternehmen in bzw. aus Russland zu einem überwiegenden Teil passive Einkünfte (z.B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden) erzielt. 

 


 

 

Autor:

Manfred Mauk

manfred.mauk@bdo.at
+43 5 70 375 - 1633

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