Steuerneutraler Umstieg auf Start-Up Mitarbeiterbeteiligungen

Am 4.5.2024 wurde der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 („AbgÄG 2024“) veröffentlicht. In diesem wird unter anderem der steuerneutrale Umstieg von bestehenden, virtuellen Gesellschaftsanteilen auf Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen ermöglicht.

Hintergrund zur Regelung

Mit der Einführung der Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen ermöglicht. Parallel dazu wurden mit dem Start-up-Förderungsgesetz steuerliche Begleitmaßnahmen, darunter insbesondere steuerliche Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen (zu diesen zählen bei Erfüllen der Voraussetzungen auch Unternehmenswertanteile), beschlossen. Nach der neu eingeführten Bestimmung des § 67a EStG werden zugeflossene geldwerte Vorteile aus Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt und mit begünstigten Steuersätzen besteuert. Die Regelung des § 67a EStG ist bereits seit 1.1.2024 in Kraft. Bisher blieb jedoch die Frage offen, wie mit bestehenden Mitarbeiter:innenbeteiligungen umzugehen ist bzw. inwieweit diese in Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen umgewandelt werden können.

Umwandlung von bestehenden Programmen

In der Praxis bestand aktuell das Problem, dass bei „Umwandlung“ eines bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramms („phantom shares“) in eine Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils auszugehen ist. Zur Vermeidung der Steuerpflicht soll nun mit dem AbgÄG 2024 in § 124b Z 459 EStG eine steuerneutrale Umwandlung zur Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung möglich sein. Die Regelung ist bis Jahresende 2025 befristet.
Von der steuerneutralen Umwandlungsmöglichkeit sind virtuelle Anteile erfasst, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn vermitteln; eine Gesellschafterstellung oder zugehörige Gesellschafterrechte dürfen durch die Anteile nicht ermittelt werden. Nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf sollen insbesondere Beteiligungsprogrammen erfasst werden, die an Mitarbeiter:innen ausgegeben wurden, um trotz mangelnder liquider Mittel höhere Gehälter gewähren zu können. 
Wenn Arbeitnehmer:innen im Zeitraum von 1.1.2024 – 31.12.2025 statt bestehender virtueller Gesellschaftsanteile eine Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erhalten, gilt dies als Abgabe der Anteile gem. § 67a Abs 1 EStG gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts. In Folge ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung müssen allerdings die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 EStG erfüllt werden. Das bedeutet, dass sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmer:innenseitig die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen und der ausgegebene Anteil folglich als Start-up-Mitarbeiterbeteiligung i.S.d. § 67a Abs. 2 EStG zu qualifizieren ist (siehe Tax News vom 22.1.2024). 

 

Autorin: 

Lena Payer
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