Am 4.5.2024 wurde der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 („AbgÄG 2024“) veröffentlicht. In diesem wird unter anderem der steuerneutrale Umstieg von bestehenden, virtuellen Gesellschaftsanteilen auf Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen ermöglicht.
Von der steuerneutralen Umwandlungsmöglichkeit sind virtuelle Anteile erfasst, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn vermitteln; eine Gesellschafterstellung oder zugehörige Gesellschafterrechte dürfen durch die Anteile nicht ermittelt werden. Nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf sollen insbesondere Beteiligungsprogrammen erfasst werden, die an Mitarbeiter:innen ausgegeben wurden, um trotz mangelnder liquider Mittel höhere Gehälter gewähren zu können.
Wenn Arbeitnehmer:innen im Zeitraum von 1.1.2024 – 31.12.2025 statt bestehender virtueller Gesellschaftsanteile eine Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erhalten, gilt dies als Abgabe der Anteile gem. § 67a Abs 1 EStG gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts. In Folge ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung müssen allerdings die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 EStG erfüllt werden. Das bedeutet, dass sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmer:innenseitig die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen und der ausgegebene Anteil folglich als Start-up-Mitarbeiterbeteiligung i.S.d. § 67a Abs. 2 EStG zu qualifizieren ist (siehe Tax News vom 22.1.2024).
Hintergrund zur Regelung
Mit der Einführung der Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen ermöglicht. Parallel dazu wurden mit dem Start-up-Förderungsgesetz steuerliche Begleitmaßnahmen, darunter insbesondere steuerliche Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen (zu diesen zählen bei Erfüllen der Voraussetzungen auch Unternehmenswertanteile), beschlossen. Nach der neu eingeführten Bestimmung des § 67a EStG werden zugeflossene geldwerte Vorteile aus Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt und mit begünstigten Steuersätzen besteuert. Die Regelung des § 67a EStG ist bereits seit 1.1.2024 in Kraft. Bisher blieb jedoch die Frage offen, wie mit bestehenden Mitarbeiter:innenbeteiligungen umzugehen ist bzw. inwieweit diese in Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen umgewandelt werden können.Umwandlung von bestehenden Programmen
In der Praxis bestand aktuell das Problem, dass bei „Umwandlung“ eines bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramms („phantom shares“) in eine Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils auszugehen ist. Zur Vermeidung der Steuerpflicht soll nun mit dem AbgÄG 2024 in § 124b Z 459 EStG eine steuerneutrale Umwandlung zur Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung möglich sein. Die Regelung ist bis Jahresende 2025 befristet.Von der steuerneutralen Umwandlungsmöglichkeit sind virtuelle Anteile erfasst, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn vermitteln; eine Gesellschafterstellung oder zugehörige Gesellschafterrechte dürfen durch die Anteile nicht ermittelt werden. Nach den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf sollen insbesondere Beteiligungsprogrammen erfasst werden, die an Mitarbeiter:innen ausgegeben wurden, um trotz mangelnder liquider Mittel höhere Gehälter gewähren zu können.
Wenn Arbeitnehmer:innen im Zeitraum von 1.1.2024 – 31.12.2025 statt bestehender virtueller Gesellschaftsanteile eine Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung erhalten, gilt dies als Abgabe der Anteile gem. § 67a Abs 1 EStG gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts. In Folge ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung müssen allerdings die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 EStG erfüllt werden. Das bedeutet, dass sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmer:innenseitig die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen und der ausgegebene Anteil folglich als Start-up-Mitarbeiterbeteiligung i.S.d. § 67a Abs. 2 EStG zu qualifizieren ist (siehe Tax News vom 22.1.2024).
Autorin:
Lena Payer |