Update zur Unshell-Richtlinie (ATAD 3)

Europäisches Parlament schlägt weitere Verschärfungen für substanzschwache EU-Gesellschaften vor. 

Bereits Ende Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag präsentiert, der Maßnahmen zur Bekämpfung von missbräuchlicher Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke enthält. In einem Änderungsantrag hat das Europäische Parlament am 17.1.2023 zahlreiche Anpassungen des ursprünglichen Richtlinientexts vorgeschlagen.


Konzept und Aufbau des Richtlinienvorschlages

Mit den in der Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen sollen neue Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt werden (vgl. dazu BDO Newsletter vom 22.3.2022). Anhand eines Filtersystems wird festgestellt, welche Unternehmen in den Mitgliedsstaaten die definierten Mindestanforderungen an Substanz nicht erfüllen können. Erfüllt ein Unternehmen gewisse Indikatoren, muss es den Steuerbehörden jährlich im Rahmen seiner Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln, anhand derer die Behörde anschließend die eigentliche Beurteilung vornehmen kann, ob es sich um ein Briefkastenunternehmen handelt. An diese Beurteilung knüpfen wesentliche Steuerfolgen für das Unternehmen.

 

Die wichtigsten Anpassungen im Änderungsvorschlag

  • Erweiterter Adressatenkreis
    Das Europäische Parlament schlägt vor, die Kriterien für die meldepflichtigen Unternehmen zu erweitern. Bisher war vorgesehen, dass mindestens 75% der Einnahmen des Unternehmens aus relevanten Einkünften wie z.B. Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden bestehen müssen. Im Änderungsvorschlag wurde diese Schwelle auf mehr als 65% der Einnahmen reduziert. Ebenso soll eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Unternehmens nicht wie bisher bei mehr als 60% der Transaktionen angenommen werden, sondern bereits bei mehr als 55% schädlich sein. Hinsichtlich der Auslagerung des Managements wurde nun konkretisiert, dass ausschließlich eine Auslagerung an Dritte maßgeblich ist und konzerninterne Auslagerungen dieses Kriteriums nicht erfüllen. 

    ​Eine wesentliche Änderung betrifft die im Vorfeld bereits vielfach diskutierte Ausnahme von der Meldepflicht für Unternehmen, die über mindestens fünf eigene (Vollzeit)Beschäftigte verfügen. Nach dem Vorschlag des EU-Parlaments soll diese Ausnahme gänzlich entfallen.
  • Konkretisierung der Indikatoren für Mindestsubstanz
    Im Änderungsvorschlag ist zu den Indikatoren für das Vorliegen von Mindestsubstanz vorgesehen, dass neben dem bisherigen Erfordernis von eigenen Räumlichkeiten künftig auch Räumlichkeiten, die das Unternehmen mit anderen Unternehmen derselben Gruppe teilt, ausreichend für die Erfüllung dieses Substanzkriteriums sein sollen. Zudem soll auch anstelle des Vorliegens eines eigenen und aktiven Bankkontos ein E-Geld-Konto anerkannt werden, über das die maßgeblichen Einkünfte eingehen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Geschäftsführung des Unternehmens wurde im Änderungsvorschlag das Erfordernis eines:r „qualifizierten” Geschäftsführers:in entfernt. Zusätzlich soll die Voraussetzung, dass der:die Geschäftsführer:in von seiner:ihrer Entscheidungsbefugnis regelmäßig, aktiv und unabhängig Gebrauch macht, entfallen. Nach dem Vorschlag des EU-Parlaments soll es für das Vorliegen von Mindestsubstanz nicht schädlich sein, wenn die Mitglieder der Geschäftsführung bei anderen, nicht verbundenen Unternehmen, ebenfalls in der Geschäftsführung oder anderen in vergleichbaren Funktionen tätig sind.
     
  • Verschärfung der Berichtspflichten
    Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen auch die Berichtspflichten jener Unternehmen erweitert werden, die im Rahmen ihrer Steuererklärungen Belege für das Vorliegen von Mindestsubstanz offenzulegen haben. Der Vorschlag sieht vor, dass ein Überblick über die Struktur des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen sowie über alle wesentlichen Auslagerungsvereinbarungen und der Gründe für diese Struktur an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Zusätzlich wird vom Unternehmen ein zusammenfassender Bericht gefordert, der eine Beschreibung der Unternehmenstätigkeit, der Zahl der Beschäftigten und der Höhe des Gewinns oder Verlusts vor und nach Steuer enthält.
     
  • Sanktionen
    Das EU-Parlament regt im Änderungsvorschlag an, die Sanktionen für Verstöße gegen die Berichtspflichten zu ändern. Anstelle der bisher einheitlich vorgesehenen mindestens 5% des Umsatzes sollen nun für Unternehmen, die ihre Berichtspflichten nicht innerhalb der vorgesehen Fristen erfüllen Sanktionen von mindestens 2% der Einnahmen zu tragen kommen. Für falsche Angaben sollen Strafen von mindestens 4% der Einnahmen verhängt werden. Bei jenen Unternehmen, die keine oder geringe Einnahmen erzielen, sollen die Sanktionen anhand des Gesamtvermögens bemessen werden.

 

Ausblick

Derzeit liegt noch keine finale Entscheidung des Rats der EU über den tatsächlichen Inhalt der Richtlinie vor. Das Zustandekommen eines Beschlusses erfordert die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten und ist voraussichtlich im Jahr 2023 zu erwarten. Nach derzeitigem Stand sollen diese Vorschriften – vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedsstaaten – ab 2024 gelten, eine Verschiebung der Anwendung auf 2025 ist jedoch denkbar. Die Substanzprüfung wird sich hingegen zum Teil bereits auf die Vorjahre beziehen. Daher sollten bereits jetzt mögliche Auswirkungen geprüft und notwendige Schritte gesetzt werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

 


Autor:

Thomas Ruckensteiner
thomas.ruckensteiner@bdo.at
+43 5 70 375 - 1624

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