Neue Meldepflichten für Gewinnausschüttungen im GSVG und FSVG

Neue Meldepflichten für Gewinnausschüttungen im GSVG und FSVG

Unser Thema am People Thursday, dem 27. Juli 2023:  


 

Doch welche Neuerungen gibt es und wie sieht es tatsächlich in der Praxis aus?

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Bis Ende 2018 wurde dies seitens der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (ab 1.1.2020 Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS) nicht vollzogen, weil es keine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der SVS gab.

Seit 2019 ist die SVS faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge den GSVG-Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen vorzuschreiben (vgl. BGBl II 38/2020).

Bis zur Wirksamkeit der VO BGBl II 2022/432 vom 1.12.2022 waren ausschließlich die Ausschüttungen von GSVG-Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen meldepflichtig. Nicht meldepflichtig waren die Ausschüttungen von FSVG-Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen einer GmbH und jene an „Nur-Gesellschafter:innen“ einer GmbH.

Mit Inkrafttreten der VO werden seit Jänner 2023 jedenfalls auch die nach dem FSVG versicherten Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen mitumfasst. Dies sind Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Patentanwält:innen und Ziviltechniker:innen. Die Neuregelung ist erstmalig auf Kapitalertragsteuer-Anmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.

Doch wie sieht es mit den „Nur-Gesellschafter:innen“ einer GmbH aus?

Gemäß der neuen Verordnung wurde die Regelung zusätzlich auch auf „Nur-Gesellschafter:innen“ der GSVG- und FSVG-Versicherten einer GmbH ausgedehnt. Entgegen der VO wird im vom BMF herausgegebenen Handbuch „Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka1) in Finanz Online“ dargestellt, dass eine Meldepflicht nur für Ausschüttungen an Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen zu erfolgen hat. Auf den ersten Blick widersprechend, ist jedoch vor Augen zu halten, dass die VO als Verwaltungsverordnung betrachtet werden kann, die nur die Finanzverwaltung und die SVS bindet. Für die Versicherten besteht demnach keine Meldeverpflichtung.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Ausdehnung der Meldeverpflichtung für Ausschüttungen für „Nur-Gesellschafter:innen“ einer GmbH, die nach dem GSVG und/oder FSVG versichert sind, in der Verwaltungspraxis nicht umgesetzt worden ist. Für diese Versicherten sind die Ausschüttungen weiterhin nicht beitragspflichtig.

 


 

Autorin:

Viktoria Drapak

viktoria.drapak@bdo.at
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Ansprechperson:

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
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