Abfertigung bei Wechsel im Konzern

Abfertigung bei Wechsel im Konzern

Unser Thema am People Thursday, dem 1. Juni 2023: 


 

Ein Jobwechsel innerhalb Ihres Konzerns kann helfen, gute Mitarbeiter:innen nicht an die Konkurrenz zu verlieren. Die Gründe, die zum innerbetrieblichen Jobwechsel führen, können vielfältig sein. Die steuerlich begünstigte Zahlung einer freiwilligen Abfertigung anlässlich des Jobwechsels im Konzern schafft dabei einen Anreiz, im Konzernverband zu bleiben.

 

Freiwillige versus gesetzliche Abfertigung

Eine freiwillige Abfertigung ist eine Zahlung eines:r Arbeitgeber:in an eine:n Arbeitnehmer:in anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, auf die weder ein gesetzlicher noch kollektivvertraglicher Anspruch besteht. Die Zahlung entspringt dem freien Willen des:r Arbeitgebenden und erfolgt meistens als Anerkennung für langjährige, gute Dienste. Grundlage für eine freiwillige Abfertigung ist eine Vereinbarung bzw. Zusage des:r Arbeitgeber:in.

Daneben gibt es die gesetzliche Abfertigung, die in eine „Abfertigung Alt“ und „Abfertigung Neu“ unterteilt werden kann. Abgrenzungskriterium ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses; liegt dieses vor dem 1.1.2003, gebührt die Abfertigung Alt; wurde das Arbeitsverhältnis danach begründet, besteht Anspruch auf die Abfertigung Neu. Unterschiede bestehen im Wesentlichen hinsichtlich der Höhe der Abfertigung und der Auszahlungsmodalitäten.

Was hat nun das eine mit dem anderen zu tun? Die Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung hängt grundlegend davon ab, ob Sie mit Ihrem gesetzlichen Abfertigungsanspruch dem „alten“ oder „neuen“ System unterliegt. Nur wer unter die Abfertigung Alt fällt, hat Anspruch auf die begünstigte Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung.

 

Steuerbegünstigung - § 67 Abs. 6 EStG

Die freiwillige Abfertigung kann mit dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert werden. Zu beachten ist die zweifache Deckelung: Der Steuersatz ist einerseits maximal auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate und andererseits auf das neunfache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2023: EUR 52.650) anzuwenden. Darüber hinaus kann – gestaffelt nach dem Ausmaß an Vordienstzeiten – die begünstigte Besteuerung im Rahmen der „Zwölftelregelung“ nochmal erhöht werden.

Kommt die Steuerbegünstigung nicht zur Anwendung, hat die Besteuerung nach Tarif zu erfolgen (Steuerlast bis 50%).

 

Jobwechsel im Konzern

Ein Arbeitsplatzwechsel im Konzern geht üblicherweise mit der Beendigung des „alten“ und Begründung eines „neuen“ Arbeitsverhältnisses mit einer anderen Konzerngesellschaft einher. Dadurch wird grundsätzlich auch der Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung ausgelöst.

Abgabenbehörden haben die begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen im Rahmen eines Jobwechsels im Konzern immer wieder als unzulässig beurteilt. Sie stützten ihre Rechtsansicht im Wesentlichen darauf, dass bei einem Wechsel im Konzern das bestehende Dienstverhältnis nicht beendet, sondern lediglich von einer anderen Konzerngesellschaft übernommen wird, sodass der Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung gar nicht erst entsteht – und damit nur eine „Drei-Parteien-Einigung“ über die unveränderte Fortführung des bestehenden Dienstverhältnisses vorliegt.

Das Bundesfinanzgericht hat in einer kürzlich ergangenen – noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung ausgesprochen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten für dienstzeitenabhängige Ansprüche und die Inanspruchnahme der Übertragung der gesetzlich zustehenden „Abfertigung Alt“ auf den:die neue:n Konzernarbeitgeber:in der begünstigten Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung nicht entgegenstehen.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht im zugrunde liegenden Fall die Mitarbeiter:innenbindung als außersteuerlichen Grund für die gewählte Vorgehensweise anerkannt und damit einen erheblichen Gestaltungsspielraum für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung eröffnet hat.

 

In Kürze

Die Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung hängt davon ab, ob man einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu hat. Nur beim Anspruch auf eine Abfertigung Alt kann eine begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung erfolgen. Beim Arbeitgeber:innenwechsel im Konzern ist die steuerliche Begünstigung von freiwilligen Abfertigungen möglich. Dabei ist auf die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalls abzustellen.

 


 

Autor:

Stefan Brandsätter

stefan.brandstaetter@bdo.at
+43 5 70 375 - 5007

 

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartner:

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 

 

 

 

 

 


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