Neuerungen bei Elternkarenz, Familienzeitbonus und Pflegefreistellung

Neuerungen bei Elternkarenz, Familienzeitbonus und Pflegefreistellung

Unser Thema am People Thursday, dem 28. September 2023: 

 


Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige hat der Nationalrat nun entsprechende gesetzliche Änderungen (u.a. im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz und Urlaubsgesetz) beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

 

Änderung der Elternkarenz 

Derzeit haben Mütter und Väter einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahrs des Kindes und hinsichtlich einer etwaigen Teilung ein gemeinsames Gestaltungsrecht. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist (abgesehen von der einmonatigen Ausnahme aus Anlass des erstmaligen Wechsels zwischen den beiden Elternteilen) nicht zulässig.

Künftig wird es zur Förderung der Väterbetreuung 2 unübertragbare Monate Karenz pro Elternteil geben. Nur bei Inanspruchnahme der Karenz von beiden Elternteilen  besteht der volle Anspruch auf insgesamt 24 Monate Elternkarenz. Geht hingegen nur ein Elternteil – etwa die Mutter – in Karenz, verkürzt sich künftig die Dauer der Karenz (und somit auch die Bezugsdauer des pauschalen Kinderbetreuungsgelds) auf 22 Monate.

Ausnahmen gibt es allerdings für Alleinerzieher:innen und Personen, deren Partner:in keinen Anspruch auf Karenz hat (z.B. Selbstständige oder Arbeitslose).

 

Änderungen des Kinderbetreuungsgelds

Wird die Karenz von beiden Elternteilen in Anspruch genommen oder handelt es sich um eine der oben genannten Ausnahmen, so bleibt der Gesamtbetrag des Kinderbetreuungsgelds gleich.

Künftig soll es die Möglichkeit einer Härtefallverlängerung auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (im Ausmaß von maximal 61 Tagen) geben.

 

Verdoppelung des Familienzeitbonus

Um mehr Vätern die Familienzeit zu ermöglichen, wird die finanzielle Unterstützung während des „Papamonats“ (sog. Familienzeitbonus) künftig EUR 47,82 pro Tag betragen und damit verdoppelt.

Zudem wird die Antragsfrist um 30 Tage verlängert - der Antrag muss künftig spätestens am 121. Tag nach der Geburt des Kindes beim Krankenversicherungsträger einlangen - und eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) ermöglicht.

 

Erweiterung der Pflegefreistellung

Bisher war die Pflegefreistellung u.a. für „im gemeinsamen Haushalt lebende erkrankte nahe Angehörige“ möglich. Künftig ist dieser Fall der Pflegefreistellung auch in folgenden Konstellationen möglich:

  • zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen, auch wenn diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie
  • zur Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person, auch wenn diese kein:e nahe:r Angehörige:r ist.

 

Diskriminierungsschutz

Ergänzend zu den oben genannten Neuerungen wird im Gleichbehandlungsgesetz ein Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und anderen Freistellungen aus familiären Gründen eingeführt, auch wenn der Diskriminierungsgrund des Geschlechts nicht vorliegt.

 

Hinweis: Die meisten neuen Bestimmungen sollen mit 1.11.2023 in Kraft treten, die Änderungen zum Familienzeitbonus sollen aber bereits auf Geburten ab 1.8.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

 


 

Autorin:

Julia Mäder

julia.maeder@bdo.at
+43 5 70 375 - 1521

 

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartner:

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 

 

 

 

 

 


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