Erweiterung des steuerfreien Jobtickets

Erweiterung des steuerfreien Jobtickets

Unser Thema am People Thursday, dem 6. Mai 2021: 


 

Zur Unterstützung des Umstiegs auf den öffentlichen Verkehr wird die Steuerbefreiung des Jobtickets deutlich erweitert. Ab 1.7.2021 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder ihnen die entsprechenden Kosten dafür steuerfrei ersetzen. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.


Steuerbefreiung für Jobtickets bisher  

Die derzeit geltende Steuerbefreiung für Jobtickets ist auf jene Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellt. Die Steuerbefreiung gilt nur ausnahmsweise auch bei einer Netzkarte, nämlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen der Arbeitnehmenden zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin aufrecht.

Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist von der derzeit geltende Steuerbefreiung nicht erfasst. Der Kostenersatz stellt derzeit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Erweiterung der Steuerbefreiung 

Ab 1.7.2021 ist die Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber unabhängig von der Ticketart (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.) steuerfrei möglich, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Die Steuerbefreiung für Jobtickets ist somit künftig auch dann anwendbar, wenn die Reichweite der Tickets nicht nur auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt ist. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten), Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit nicht umfasst! Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Zudem ist ab 1.7.2021 auch die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte z.B. für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (z.B. jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Rechnung über den Kauf der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie der Karte als Nachweis zum Lohnkonto gibt.

ACHTUNG: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets leistet, die bereits vor 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, sind hingegen nicht befreit!

 

Was ist dabei zu beachten? 

Der Zuschuss des Arbeitgebers für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte kann auch monatlich mit der Gehaltsauszahlung steuerfrei erfolgen. Das Jobticket darf aber nicht statt des bisher gezahlten Gehalts, sondern muss grundsätzlich zusätzlich gewährt werden. Wie schon bisher fällt eine Bezugsumwandlung auch künftig nicht unter die Steuerbefreiung. Wurde der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer hingegen schon bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt und werden stattdessen künftig die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels übernommen, stellt dies keine steuerschädliche Bezugsumwandlung dar.

Stellt der Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden, die davon nicht umfasst ist. Für die im Werkverkehr zurückgelegte Strecke steht kein Pendlerpauschale zu.

Werden begünstigte Wochen-, Monats- oder Jahreskarten auch für Dienstreisen verwendet, darf der Arbeitgeber keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von der Karte umfassten Strecke leisten.

Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses während des Gültigkeitszeitraumes des Tickets (Jahreskarte) ist der vom Arbeitgeber übernommene Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.

 

​Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge 

Da es sich bei der Gewährung einer begünstigten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte um keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an. Die Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung beschränkt sich hingegen wie bisher weiterhin auf den Kostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln.

 

Verpflichtungen für Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung
 

Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Warenverkehr befördert wird, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Künftig sind nun auch jene Kalendermonate im Lohnkonto anzugeben, für die eine Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sichergestellt werden.

 


Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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