Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Unser Thema am People Thursday, dem 27. Jänner 2022:


 

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer GmbH unterliegen seit jeher der Beitragspflicht nach dem GSVG, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht schon eine ASVG-Pflichtversicherung vorlag. Seit Jänner 2016 müssen Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einer GmbH auch verpflichtend bei der Kapitalertragssteueranmeldung (KESt-Anmeldung) angegeben werden. Bis Februar 2020 gab es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Durchführung des Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

Auf Basis der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt (i.d.F. BGBl II 38/2020) sollten seither folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung gestellt werden:

  • Sozialversicherungsnummer der betreffenden Person (GSVG-pflichtige:r Gesellschafter-Geschäftsführer:in)
  • sowie deren Name und
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung

Aufgrund eines technischen Fehlers konnte die Übermittlung der Daten aber schließlich erst Ende 2021 tatsächlich aufgenommen werden. Nunmehr ist die SVS auch faktisch in der Lage, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführer:innen vorzuschreiben. Dies gilt rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 1.1.2019 zugeflossen sind.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage übermittelt die Finanzbehörde die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt. Die übermittelten Daten stammen dabei ausschließlich aus den entsprechenden Angaben in der KESt-Anmeldung. Die SVS überprüft diese Angaben auch grundsätzlich nicht. Wird ein Einkommensteuerbescheid inkl. Ausschüttungen übermittelt, werden diese bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage berücksichtigt. Resultiert eine übermittelte Ausschüttung nicht aus einer GSVG/FSVG-pflichtigen Erwerbstätigkeit, so kann die SVS mit entsprechender Begründung um Überprüfung ersucht werden.

 

Wichtige Information zur Kurzarbeit 

Unabhängig davon, in welcher Form Sie den Kurzarbeitsantrag einbracht haben, kann Ihnen das AMS wichtige Nachrichten – wie z.B. Verbesserungsaufträge oder Mahnungen - über Ihr online eAMS-Konto übermitteln. Dies betrifft nicht nur jene Antragstellungen, die elektronisch eingebracht wurden, sondern auch solche, die zu Beginn der ersten Kurzarbeitsphase 2020 per Post eingereicht worden sind. Bleiben solche Nachrichten des AMS unbeantwortet, kann dies im schlimmsten Fall zur Rückforderung der gesamten Beihilfe führen!

Wir empfehlen Ihnen deshalb regelmäßig Ihr eAMS-Konto auf Nachrichten des AMS zu überprüfen!

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann


claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720