Update Kurzarbeit: Sozialpartnereinigung

Update Kurzarbeit: Sozialpartnereinigung

Unser Thema am People Thursday, dem 2. Dezember 2021: 


 

Aufgrund des aktuellen Lockdowns, der erneut Beschäftigung und Unternehmen - insbesondere Wintertourismusbetriebe - gefährdet, haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf nachstehende Eckpunkte geeinigt. Die Umsetzung in der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie bleibt aber noch abzuwarten.

 

Förderhöhe und Förderdauer

Die derzeit bis 31.12.2021 bestehende erhöhte Förderung (100% Beihilfe) für besonders betroffene Unternehmen wird bis 31.3.2022 verlängert. Als besonders betroffene Unternehmen gelten weiterhin jene, die einen Umsatzrückgang von mehr als 50% zwischen 3. Quartal 2019 und 3. Quartal 2020 aufweisen oder direkt vom Lockdown (Betretungsverbot) betroffen sind. Die erhöhte Förderung gebührt auch über die Dauer des Lockdowns hinaus, bis längstens 31.3.2022.

Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 hinaus mit der erhöhten Beihilfe zu beantragen, besteht aber erst ab 6.12.2021. Bis dahin können vom Lockdown direkt betroffene Betriebe für die Kurzarbeit für einen Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus nur die gekürzte Beihilfe begehren und sind anschließend für den Erhalt der 100% Beihilfe auf ein Änderungsbegehren angewiesen. Dies gilt auch für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren und erst aufgrund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022 gestellt werden.

Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die sich seit März 2020 in Kurzarbeit befinden, spätestens am 31.3.2022.

 

Vereinfachtes Verfahren

Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe können die Kurzarbeit mit 22.11.2021 beginnen und vier Wochen rückwirkend den Antrag beim AMS stellen. Für sie entfällt die Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung (Beilage 1) durch eine Steuerberatung bestätigen zu lassen.

Das bisherige Beratungsverfahren wird für alle Betriebe ausgesetzt, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 einführen wollen. Für alle Kurzarbeitsanträge, die bis längstens 31.3.2022 dauern, wird nun wieder ein vereinfachtes Verfahren eingeführt. Eine explizite Zustimmung ist nur mehr für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50%, die über den 31.3.2022 hinaus reichen, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder -frist erforderlich.

Das AMS empfiehlt einen Antrag möglichst erst ab 6.12.2021 (nach Vorliegen der überarbeiteten AMS-Kurzarbeitsrichtlinie und der entsprechenden Anpassung des eAMS-Kontos) zu stellen. Ab diesem Zeitpunkt wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. Bis dahin ist im Antrag das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „JA“ zu beantworten.

 

Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom 1.3.2020 bis 31.10.2021 mindestens 10 Monate in Kurzarbeit waren und darüber hinaus auch im November 2021 in Kurzarbeit sind und im November 2021 einen Bruttolohn von weniger als EUR 2.775 aufweisen, erhalten voraussichtlich im April 2022 einen einmaligen Bonus i.H.v. EUR 500. Die Abwicklung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen. Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage ist in Vorbereitung. 

 

Trinkgeldersatz

Als Ersatz des Trinkgeldes erhalten Arbeitnehmende in einzelnen Branchen (u.a. Beherbergung, Gastgewerbe, Frisör- und Kosmetiksalons) ab Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung. Diese ergibt sich, indem die Bemessungsgrundlage für ihre Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch die für die Unternehmen zustehende Beihilfe um 5% erhöht wird. Arbeitgeber dieser Branchen müssen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gegenüber dem AMS erklären und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen, andernfalls droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe!

 

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit ist u.a., dass die jeweilige Mitarbeiterin bzw. der jeweilige Mitarbeiter zuvor einen vollen Kalendermonat entlohnt wurde. Da geschlossene Saisonbetriebe, die aufgrund von Lockdown, Reisewarnungen und 2G-Regeln ohnehin mehrfach betroffen sind, diese Voraussetzung nicht erfüllen können, wird nun zur Unterstützung beim Start in die Wintersaison eine sog. Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe eingeführt.

Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die mehr als drei Monate im Jahr geschlossen sind, oder Betriebe mit Schwankungen des Beschäftigungsstandes mit Abweichungen in mindestens drei Monaten um ein Drittel nach oben oder unten. Geschlossene Saisonbetriebe, die ihr in Österreich wohnsitzgemeldetes Personal zwischen 3.11. und 12.12.2021 (bzw. in OÖ 17.12.) als vollversicherte Dienstnehmende einstellen, erhalten vom AMS 65% der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen und Überstunden, aber inkl. 50% Lohnnebenkosten) als Saisonstarthilfe. Diese Saisonstarthilfe gebührt bis inklusive des ersten vollentlohnten Kalendermonates (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach folgt entweder eine normale Beschäftigung oder Kurzarbeit. Familienangehörige iwS (Eheleute, Lebensgefährtinnen und -gefährten, Schwägerin/Schwager etc.) sind allerdings nicht förderbar. Ebenso nicht förderbar sind Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.

Eine Antragstellung wird (vorbehaltlich der Genehmigung der Förderung durch die Europäische Kommission und der geschaffenen rechtlichen Grundlage zur Finanzierung dieser Beihilfe) voraussichtlich ab 10.1.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.

 


 

Ansprechpartner:innen:

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720