Update: Sonderfreistellung von Schwangeren

Update: Sonderfreistellung von Schwangeren

Unser Thema am People Thursday, dem 7. Oktober 2021: 



Angesichts der bestehenden Infektionslage soll der Sonderfreistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen bis Ende des Jahres verlängert werden, damit ungeimpfte Schwangere auch weiterhin keinem gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz ausgesetzt werden. Die konkrete Gesetzwerdung muss noch abgewartet werden.

 

Verlängerung der Freistellung

Schwangere Beschäftigte, die bei der Arbeit physischen Körperkontakt mit anderen Personen haben (wie z.B. Friseurinnen, Masseurinnen oder Kindergartenpädagoginnen), sind weiterhin – bis Ende Dezember 2021 - ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei Fortzahlung des bisherigen Entgelts bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 MSchG (sog. „Mutterschutz“) freizustellen, sofern keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. Home Office) besteht. Der Anspruch auf Sonderfreistellung endet entweder mit Beginn des allgemeinen Beschäftigungsverbots (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) oder mit Beginn eines vorzeitigen Beschäftigungsverbots (aus medizinischen Gründen).

 

Ausnahme für Geimpfte

Seit Juli profitieren allerdings nicht mehr alle schwangeren Beschäftigten von dieser Sonderregelung. Werdende Mütter, die bereits gegen Covid-19 geimpft sind und einen vollständigen Impfschutz haben, sind seither von der Sonderfreistellung ausgenommen.

 

Rechte und Pflichten des Dienstgebers

Sofern ein Anspruch auf Freistellung besteht, hat der Dienstgeber weiterhin Anspruch auf Ersatz des Entgelts (bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) sowie der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.

Beim Antrag auf Erstattung an den Krankenversicherungsträger haben Dienstgeber auch weiterhin schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war, und dass die Dienstnehmerin noch keinen vollständigen Impfschutz aufweist.

 

Mitteilungspflicht der Dienstnehmerinnen

Damit Dienstgeber diese Bestätigung im Rahmen des Antrags auf Erstattung abgeben können, müssen werdende Mütter ihrem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitteilen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann



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