FAQs Corona-Maßnahmen in Betrieben

FAQs Corona-Maßnahmen in Betrieben

Unser Thema am People Thursday, dem 16. September 2021: 


 

Der Generalkollektivvertrag Corona-Test (betreffend arbeitsrechtlicher und betrieblicher Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests) wurde nun von den Sozialpartnern (bis 30.4.2022) verlängert und erweitert.

 

     Was regelt der neue Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen?

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen iZm Covid-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist vom Arbeitgeber weiterhin durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen jedenfalls nach drei Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske für mindestens zehn Minuten zu ermöglichen.
  • NEU: Der Anordnung des Arbeitgebers, eine Covid-19-Schutz-Maske zu tragen, muss bei Nachweis des 3G-Status (geimpft, getestet oder genesen) nicht Folge geleistet werden. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten zum 3G-Status (Name, Geburtsdatum, Gültigkeit/Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code) ermächtigt.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme der in diesem Generalkollektivvertrag festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden (insb. hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung).
  • Bestehende Regelungen (insb. in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen), die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden auch durch diesen Generalkollektivvertrag nicht berührt.
  • Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen (wie insb. ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, Hygienevorschriften abseits von Covid-19-Maßnahmen) ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

 

Häufige Fragen zu Corona-Maßnahmen in Betrieben: 

  • Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Anordnung des Arbeitgebers, eine Covid-19-Schutz-Maske (z.B. MNS, FFP2) zu tragen, Folge leisten?
    Nein, bei Nachweis des 3G-Status (geimpft, getestet oder genesen) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer solchen Anordnung nicht Folge leisten.  
     
  • Können strengere Regeln zum Tragen einer Covid-19-Schutz-Maske vorgesehen werden?
    Ja, laut des Verordnungstexts können „in begründeten Fällen“ strengere als in den Verordnungen vorgesehene Regeln zum Tragen einer Covid-19-Schutz-Maske (z.B. FFP2 statt MNS-Maske) vorgesehen werden. Welche Fallkonstellationen als „begründete Fälle“ anzusehen sind, ist derzeit allerdings noch offen.
     
  • Können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sonstige Corona-Schutzmaßnahmen einseitig einführen?
    Ja, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können strengere als in den Verordnungen vorgesehene Schutzmaßnahmen (wie z.B. Betretungsverbote für Kaffeeküchen, Personenbeschränkungen für bestimmte Räume etc.) einseitig einführen.

    In Betrieben mit Betriebsräten gibt es dabei Mitwirkungsrechte des Betriebsrats: Bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt es sich aber um eine freiwillige Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG, welche mangels Einigung mit dem Betriebsrat idR. durch einseitige Weisung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers angeordnet werden können.
     
  • Können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Impfung anordnen? 
    Nein, solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zwar die Schutzimpfung nahelegen und durch diskriminierungsfreie „Impf-Prämien“ und dergleichen einen Anreiz schaffen, nicht aber zur Vornahme einer Schutzimpfung verpflichten.
     
  • Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden nach dem Gesundheitsstatus fragen?
    Ja, in Zeiten der Pandemie überwiegt das Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber seinen Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden, Lieferanten sowie betriebliche Interessen) die Interessen der Arbeitnehmerinnen bzw. des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung dieser Daten. Die Frage nach dem Gesundheitsstatus (Infektions- und Immunstatus in Bezug auf Covid-19) ist daher in Zeiten einer Pandemie zulässig.

    In Betrieben mit Betriebsräten könnte dies die Einführung von Personalfragebögen (die nicht bloß die allgemeinen Angaben zur Person und Anhaben über die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers enthalten) darstellen, wozu zwingend die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist.
     
  • Müssen Mitarbeitende wahrheitsgemäß auf die Frage nach dem Gesundheitsstatus antworten?
    Ja, Fragen nach dem Gesundheitsstatus (Infektions- und Immunstatus in Bezug auf Covid-19) müssen in Zeiten der Pandemie wahrheitsgemäß beantwortet werden.
     
  • Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Verweigerung von Schutzmaßnahmen?
    Die möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der oben dargestellten Verpflichtungen (z.B. Verweigerung eine Maske zu tragen oder einen 3G-Nachweis zu erbringen etc.) sind stets vom konkreten Einzelfall abhängig und reichen von Versetzung über Kündigung bis hin zur Entlassung bei groben Pflichtverstößen.

     

Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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