E-Mobilität: Benefits für Mitarbeiter:innen und Abgabensenkungen für Dienstgebende

E-Mobilität: Benefits für Mitarbeiter:innen und Abgabensenkungen für Dienstgebende

Unser Thema am People Thursday, dem 16. Februar 2023: 


 

Durch die aktuelle Gesetzgebung bietet es sich für Unternehmen an, ihren Beschäftigten Zusatzleistungen im Bereich der E-Mobilität zur Verfügung zu stellen. Doch welche Neuerungen gibt es und wie können diese in der Praxis genutzt werden?

Gerade in herausfordernden Zeiten wie diesen können sich Arbeitgeber:innen mit Zusatzleistungen, bekannt als Benefits, wettbewerbsfähig positionieren und sind eine wichtige Komponente attraktiver Vergütungspakete bedienen. Aufgrund der Klimakrise verstärkt sich kontinuierlich der Trend zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz. Folglich gewinnen die Förderung von nachhaltigen Mobilitätsmodellen und die Nutzung sauberer Energie an Bedeutung. Vor allem jüngere Generationen legen zunehmend Wert darauf und wünschen sich von ihren Arbeitgeber:innen, dass Nachhaltigkeit einen hohen Stellenwert im Unternehmen hat.

 

Benefits im Bereich E-Mobilität

Im Kontext der Arbeitgeber:innenattraktivität und einem zeitgemäßen Employer Branding setzen Arbeitgeber:innen vermehrt auf Umweltaspekte in ihrer Palette an Benefits, die von Seiten der Gesetzgebung abgabenschonend bzw. -befreit gefördert werden. Dazu zählen zum Beispiel das Angebot elektrischer Fortbewegungsmittel (Auto, Fahrräder, Roller etc.), das Aufladen von diesen oder Zuschüsse für Carsharing. Seit dem 1.1.2023 gibt es in diesem Bereich weitere Neuerungen:

 

Bezugsumwandlung

Für E-Autos wird ein Sachbezugswert von Null angesetzt. Dies gilt auch für andere Fortbewegungsmittel, wie z.B. E-Fahrräder, die im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge zur Verfügung gestellt werden. Dies wurde mit 1.1.2023 auch so in der SachbezugswerteVO verankert. Da die beitragsrechtliche Beurteilung gemäß § 50 ASVG an die lohnsteuerliche Beurteilung gemäß SachbezugswerteVO anknüpft, ist der von der Umwandlung des betroffenen Gehaltsbestandteils nunmehr auch nicht mehr beitragspflichtig.

Praxistipp: Es ist aber stets darauf zu achten, dass nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden, andererseits ist eine abgabenbegünstigte Behandlung nicht zulässig und es besteht ein hohes Risiko von Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

Hinweis: Das BMF hat kürzlich eine Information betreffend lohnsteuerliche Fragen bei der Überlassung von Dienstfahrrädern im Zusammenhang mit einer Bezugsumwandlung veröffentlicht. 

 

Steuerfreies Aufladen

Für das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs bei dem:der Arbeitgeber:in ist kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt nunmehr sowohl für arbeitgeber:inneneigene als auch arbeitnehmer:inneneigene E-Autos. Außerdem wurde nun auch die Steuerbegünstigung des Kostenersatzes bzw. der Kostentragung für das Laden eines arbeitgeber:inneneigenen (nicht aber arbeitnehmer:inneneigenen) E-Autos in der SachbezugswerteVO festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder aber, dass die von dem:der Arbeitnehmer:in verwendete Ladeinrichtung die Zuordnung der Lademenge des arbeitgeber:inneneigenen E-Autos sicherstellt und ein vorgegebener Strompreis von 22,247 Cent/kWh (2023) verwendet wird.

Praxistipp: Bis Ende 2025 kann ein Kostenersatz von bis zu EUR 30 pro Monat angesetzt werden, wenn die von dem:der Arbeitnehmer:in verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge des arbeitgebereigenen E-Autos zuzuordnen.

 

Anschaffung einer Ladeeinrichtung

Überlässt ein:e Arbeitgeber:in seinem:r Arbeitnehmer:in ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug, so ist ab dem Kalenderjahr 2023 auch für die Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung (sog. „Wallbox“) von bis zu EUR 2.000 kein Sachbezugswert anzusetzen. Lediglich ein übersteigender Wert führt zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist.

 

Carsharing

Im Rahmen von Carsharing-Plattformen sind ab dem Kalenderjahr 2023 Zuschüsse des:der Arbeitgebenden für die Nutzung von Elektrofahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten bis zu EUR 200 pro Kalenderjahr steuerfrei. Arbeitgebende müssen durch Direktzahlung an den Anbieter oder Zurverfügungstellung von entsprechenden Gutscheinen sicherstellen, dass der Zuschuss nur für die Nutzung von Elektrofahrzeugen verwendet werden kann.

 

Neuerungen bei KlimaTicket und Pendlerpauschale

Nicht nur im Bereich der E-Mobilität, sondern generell in Zusammenhang mit der Ökologisierung der Mobilität wurde eine zusätzliche Neuerung für öffentliche Verkehrsmittel beschlossen. Hintergrund der Änderung war, dass durch die abgabenfreie Kostenübernahme bzw. den abgabenfreien Kostenersatz des:der Arbeitgebenden von Öffi-Tickets (KlimaTicket, 1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.) es bisher nicht möglich war, die Pendlerpauschale zusätzlich für Pendler:innen zu berücksichtigen, da sich die jeweiligen Steuerbegünstigungen gegenseitig ausschließen. Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde dies bereinigt mit der Folge, dass die Pendlerpauschale nunmehr (zumindest teilweise) in Anspruch genommen werden kann.

 

Lassen Sie Ihre Beschäftigten selbst entscheiden!

Welche Benefits sollen nun im Bereich der E-Mobilität angeboten werden? Je nach Employer Branding-Strategie und der Verfügbarkeit finanzieller und personeller Ressourcen muss diese Frage jedes Unternehmen individuell für sich entlang der strategischen Ausrichtung beantworten.

Praxistipp: In Anbetracht des Individualisierungstrends bei Zusatzleistungen bietet sich ein Cafeteria-System an, bei dem Mitarbeitende Leistungen aus vorgegebenen Alternativen auswählen können, die ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen. So kann je nach Hierarchielevel beispielsweise ein einheitlicher Budgetrahmen angeboten werden, in dem Beschäftigte verschiedene Benefits wie z.B. Öffi-Tickets wie das Job- oder KlimaTicket, E-Auto, E-Bike sowie andere Zusatzleistungen ausschöpfen können.

Dabei sollte stets im Vorfeld der damit verbundene Administrationsaufwand im Personalwesen zur Verwaltung der Zusatzleistungen kalkuliert und ggf. auf externe Dienstleister zurückgegriffen werden.

 


 

Autorinnen:

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