KlimaTicket & Pendlerpauschale

KlimaTicket & Pendlerpauschale

Unser Thema am People Thursday, dem 12. Jänner 2023: 
 


 

Begünstige Kostenbeteiligung/Ersatz durch Arbeitgeber:innen 

Seit 1.7.2021 ist die Zurverfügungstellung oder (teilweise) Kostenübernahme eines Öffi-Tickets (KlimaTicket, 1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.) durch den Arbeitgeber:innen steuerfrei möglich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Zudem setzt die Abgabenbegünstigung voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten), Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit nicht umfasst! Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind. 

 

Bisherige Auswirkung auf Pendler:innen

Diese Möglichkeit hatte jedoch gerade für Pendler:innen bislang einen spürbaren Nachteil. Wurde ein (regionales oder österreichweites) Ticket von Arbeitgeber:innen (teilweise) finanziert, bestand keinerlei Anspruch auf ein Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro. Vor diesem Hintergrund war es demnach sogar günstiger, eine etwaige Kostenbeteiligung durch Arbeitgeber:innen lohnsteuerpflichtig abzurechnen, um weiterhin von Pendlerpauschale und Pendlereuro profitieren zu können. 

 

Neuerung mit Wirkung vom 1.1.2023

Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde nunmehr folgende Klarstellung seitens des Gesetzgebers getroffen (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit i EStG i.V.m. § 124b Z 398 EStG), wodurch eine teilweise Berücksichtigung des Pendlerpauschales wie folgt möglich ist:

  • Im 1. Schritt wird das Pendlerpauschale ohne Berücksichtigung eines Öffi-Tickets berechnet.
  • Im 2. Schritt wird der zugewendete Wert des Tickets gem. § 26 Z. 5 EStG von dem Pendlerpauschale des:der Dienstnehmenden in Abzug gebracht. Dadurch wird eine ungerechte Überförderung verhindert.
  • Wichtig ist, dass der zugewendete Betrag auf dem Lohnkonto eingetragen und auf dem L16 ausgewiesen wird.

Der Pendlereuro steht weiterhin ungekürzt zu. 

 

Beispiel zur Veranschaulichung 

Sachverhalt: A pendelt von ihrem Wohnort Mattersburg an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte in Wien; es steht A laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale i.H.v. 2.016 EUR pro Jahr (168 EUR pro Monat) sowie der Pendlereuro i.H.v. 142 EUR pro Jahr zu. Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Wiener Jahreskarte im Wert von 365 Euro zu. As Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung (Auszug aus LStR 2002 Rz 271a).

Auswirkung im vorliegenden Fall: Mit der Übernahme der Kosten des Wiener Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= EUR 30,42) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168 – 365/12). Somit erhält A monatlich EUR 137,58 an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.

 


Autorin:

Michaela Lexer

michaela.lexer@bdo.at
+43 5 70 375 - 8711

 

Ansprechpartnerin:

Sprechen Sie mit unserer BDO Expertin für Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Claudia Sonnleitner 


claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701