Kurzarbeit

Kurzarbeit

Unser Thema am People Thursday, dem 21. Jänner 2021: 
 

Die AMS-Kurzarbeitsrichtlinie wurde an die Verlängerung des Lockdowns (derzeit bis 24.1.2021) angepasst. Zu beachten ist jedoch, dass die aktuelle Entwicklung der erneuten Verlängerungen dabei (vorerst) noch nicht berücksichtigt wurden. Eine entsprechende Verlängerung kann wieder durch eine Verfügung des Vorstandes erfolgen. Wir haben für Sie die wichtigsten Regelungen im Überblick zusammengefasst:

 

  • Lockdown-Zeitraum 
    Für Unternehmen, die vom Lockdown direkt betroffen sind oder die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen, gibt es bestimmte Erleichterungen. Dieser Zeitraum des Lockdowns wurde nun für Zwecke der Kurzarbeitsrichtlinie auf die Zeit zwischen 1.11.2020 bis einschließlich 24.1.2021 ausgedehnt. Die Liste der unmittelbar durch den Lockdown betroffenen Branchen, die in der Beilage der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie aufgelistet sind (wie Beherbergung, Gaststätten, Kinos, Reisebüros etc.), bleibt unverändert.
     
  • Arbeitszeitausfall von mehr als 90% 
    In der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie wurde nun klargestellt, dass die für Lockdown-Betriebe mögliche Überschreitung der 90%igen Ausfallzeit nicht nur bei einem gänzlichen Arbeitsausfall möglich ist, sondern auch, wenn während des Lockdowns „weniger als 10%“ gearbeitet wird. 

    Die Überschreitung des 90%igen Arbeitszeitausfalls stellt aber nur dann keinen Rückforderungstatbestand der Beihilfe dar, wenn die Überschreitung nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während des Lockdowns zurückzuführen ist. Als Lockdown-Monate gelten die Monate November, Dezember und (neu) Jänner.
     
  • Entfall der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung bei Lehrlingen 
    Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen bis 24.1.2021. Es wurde nun ausdrücklich klargestellt, dass sich der Entfall auf den in der Richtlinie genannten Lockdown-Zeitraum bezieht.
     
  • Rückwirkende Antragstellung
    Die rückwirkende Begehrenseinbringung für Begehren ab 1.11.2020 war bis 4.1.2021 möglich. Seit 4.1.2021 gilt für Projekte mit einem Beginn während der Zeit des Lockdowns, dass sie jeweils bis zum 20. des Folgemonats beantragt werden müssen. Das bedeutet, Projekte mit Beginn im Dezember können bis 20.1. und Projekte mit Beginn im Jänner bis 20.2. beantragt werden.

    Dabei wurde klargestellt, dass sich die Möglichkeit zur rückwirkenden Antragstellung sowohl auf Erstbegehren als auch Verlängerungsbegehren bezieht.
     
  • Wirtschaftlichen Begründung und Entfall der Bestätigung durch Steuerberater
    In der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie wurde darüber hinaus auch klargestellt, dass die Bestätigung des Steuerberaters für Lockdown-Betriebe bzw. alle Unternehmen entfällt, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns (bis 24.1.) beantragen. 

    Weiterhin unverändert gilt aber, dass alle Betriebe die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung (wirtschaftliche Begründung) auszufüllen und zu unterschreiben haben. Die Bestätigung des Steuerberaters entfällt auch in Betrieben, in denen nicht mehr als fünf Arbeitnehmende/Lehrlinge in Kurzarbeit sind.
     
  • Die Trinkgeldersatzregelung wird NICHT auf Jänner ausgedehnt!

 


Unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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