Lohnnebenkostensenkungen ab 2023

Lohnnebenkostensenkungen ab 2023

Unser Thema am People Thursday, dem 17. November 2022:

 


Im Rahmen der Teuerungs-Entlastungspakete gegen die derzeitige Inflation werden nicht nur Dienstnehmer:innen, sondern durch die geplanten Lohnnebenkostensenkungen auch Dienstgeber:innen entlastet. 
 

Senkung des UV-Beitrags 

Bereits im Juni wurde mit dem Teuerungs-Entlastungspaket I (BGBl I 93/2022) die Senkung des von Dienstgeber:innen zu tragenden Beitrags zur Unfallversicherung von derzeit 1,2% auf 1,1% beschlossen. Dies gilt ab 1.1.2023 sowohl für vollversicherte Dienstnehmer:innen als auch für geringfügig Beschäftigte.

 

Senkung des Dienstgeberbeitrags

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II (BGBl I 163/2022) wurde Ende Oktober nun auch die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) von derzeit 3,9% auf 3,7% beschlossen. Diese Gesetzesänderung tritt in zwei Schritten in Kraft:

  • Für die Kalenderjahre 2023 und 2024 kommt die Beitragssenkung nur unter gewissen Voraussetzungen zur Anwendung.
  • Ab 2025 kommt der Beitragssatz von 3,7% uneingeschränkt zur Anwendung.

Die Bedingung für die Beitragssenkung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 ist, dass diese Reduktion entweder in überbetrieblichen lohngestaltenden Vorschriften (z.B. im Kollektivvertrag) oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen festgelegt werden muss.

Die innerbetriebliche Festlegung ist zwar grundsätzlich formlos möglich, für allfällige Kontrollen wird vom Arbeitsministerium jedoch ein entsprechender Aktenvermerk empfohlen:

Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.

Laut den FAQ des Arbeitsministeriums kann die innerbetriebliche Festlegung für alle Dienstnehmer:innen erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht. Somit ist dies auch für freie Dienstnehmer:innen und für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen möglich (vgl. § 41 Abs. 2 FLAG).

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht Julia Mäder und Thomas Neumann

Julia Mäder

julia.maeder@bdo.at
+43 5 70 375 - 1521

 

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720