Steuerfreies Aufladen von Elektroautos

Steuerfreies Aufladen von Elektroautos

Unser Thema am People Thursday, dem 10 November 2022:

 


Im Zuge der Ökologisierung des Steuerrechts soll die Sachbezugswerteverordnung geändert werden, um das Aufladen von Elektroautos abgabenfrei zu ermöglichen. Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Finanzen am 7.11.2022 in Begutachtung geschickt und es ist zu erwarten, dass spätestens im Dezember die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgen wird.

Schon bisher wurde für emissionsfreie Elektrofahrzeuge kein Sachbezug für Mitarbeiter:innen festgesetzt. Für Firmenelektrofahrzeuge mussten daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, die Unternehmen haben sich die Lohnnebenkosten erspart. Haben die Arbeitgeber:innen auch noch das Aufladen gezahlt, gab es große Unsicherheit hinsichtlich der Abgabenfreiheit. Unstrittig war nur, dass das Aufladen im Unternehmen abgabenfrei war. Haben die Arbeitgeber:innen auch das Aufladen zu Hause bezahlt, wurde die Abgabenfreiheit seitens der Finanzverwaltung bislang nicht immer anerkannt.

Ersetzt nun die:der Arbeitgebende der:dem Arbeitnehmenden die Kosten für das Laden des firmeneigenen Elektrofahrzeugs oder trägt sie:er die Kosten dafür zur Gänze oder teilweise, besteht diesbezüglich Abgabenfreiheit. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs betrifft. Das gilt, wenn die:der Arbeitnehmende bei einer öffentlich zugänglichen Ladestation die Kosten ersetzt bekommt oder wenn die:der Arbeitgebende das Aufladen im privaten Einfamilienhaus oder am privaten Stellplatz übernimmt.

Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind jedoch von dieser Begünstigung nicht erfasst. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeugs erforderlich und der Kostenersatz ist nur insoweit steuerlich nicht zu erfassen. Nicht arbeitgebereigene Elektrofahrzeuge dürfen jedoch abgabenfrei im Unternehmen aufgeladen werden.

Zudem wird die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug im privaten Haushalt im Umfang von bis zu EUR 2.000 abgabenfrei gestellt. Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen wie z.B.- für die Stromleitungen) den Betrag von EUR 2.000, so ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug zu erfassen. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Sämtliche oben dargestellten Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder oder Elektrokrafträder.

 


Autor:

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Thomas Neumann

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