Klimaticket

Klimaticket

Unser Thema am People Thursday, dem 14. Oktober 2021: 


 

Mit dem neuen sog. „Klimaticket“ ist es ab 26.10.2021 möglich, mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen – regional, überregional oder österreichweit. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Klimaticket – wie bisher auch das Jobticket bzw. Öffi-Ticket – steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

 

Steuerbefreiung für Jobtickets

Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung für Jobtickets auf jene Fälle beschränkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellten. Die Steuerbefreiung galt nur ausnahmsweise auch bei einer Netzkarte, nämlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung musste auf den Arbeitgeber lauten und hatte insbesondere den Namen der Arbeitnehmenden zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin aufrecht.

Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte war von Steuerbefreiung nicht erfasst. Der Kostenersatz stellte einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Erweiterung der Steuerbefreiung (sog. Öffi-Ticket) 

Zur Unterstützung des Umstiegs auf den öffentlichen Verkehr wurde die Steuerbefreiung des Jobtickets ab 1.7.2021 deutlich erweitert. Seither ist die Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber unabhängig von der Ticketart (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.) steuerfrei möglich, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung für Jobtickets ist somit künftig auch dann anwendbar, wenn die Reichweite der Tickets nicht nur auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt ist. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten), Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit nicht umfasst! Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind.

Zudem ist ab 1.7.2021 auch die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket z.B. für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (z.B. jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Rechnung über den Kauf der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie der Karte als Nachweis zum Lohnkonto gibt.

ACHTUNG: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets leistet und bereits vor 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, sind hingegen nicht befreit!

 

Was passiert, wenn ich im August ein Öffi-Ticket gekauft habe und nun ein Klimaticket kaufen möchte?

Es wurde mit allen Verbünden bzw. Verkehrsunternehmen vereinbart, dass eine Kündigung bestehender Zeitkarten zu verbesserten Konditionen für den Kauf des Klimatickets möglich ist (ausgenommen Rabattkarten wie die ÖBB Vorteilscard).

 

Was ist zu beachten?

Der Zuschuss des Arbeitgebers für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte kann auch monatlich mit der Gehaltsauszahlung steuerfrei erfolgen. Das Jobticket darf aber nicht statt des bisher gezahlten Gehalts, sondern muss grundsätzlich zusätzlich gewährt werden. Wie schon bisher fällt eine Bezugsumwandlung auch künftig nicht unter die Steuerbefreiung. Wurde der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer hingegen schon bisher vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt und werden stattdessen künftig die Kosten für ein Ticket eines öffentlichen Verkehrsmittels übernommen, stellt dies keine steuerschädliche Bezugsumwandlung dar.

Stellt der Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale beantragt werden, die davon nicht umfasst ist. Für die im Werkverkehr zurückgelegte Strecke steht kein Pendlerpauschale zu.

Werden begünstigte Wochen-, Monats- oder Jahreskarten auch für Dienstreisen verwendet, darf der Arbeitgeber keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von der Karte umfassten Strecke leisten.

Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses während des Gültigkeitszeitraums des Tickets (Jahreskarte) ist der vom Arbeitgeber übernommene Kostenersatz anteilig entsprechend dem weiteren Gültigkeitszeitraum als Vorteil aus dem Dienstverhältnis mit Zufluss im Kalendermonat der Beendigung zu versteuern.

 

Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten

Seit 1.7.2021 ist nicht nur der Kostenersatz durch den Dienstgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln, sondern auch die Übernahme der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmenden beitragsfrei. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist wie auch für die Steuerbefreiung, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist und für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten.

Da es sich bei der Gewährung einer begünstigten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte um keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.

 

Verpflichtungen für Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung

Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Warenverkehr befördert werden, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene Kalendermonate im Lohnkonto anzugeben, für die eine Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die Höhe der übernommenen Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sichergestellt werden.

 

Kann das Öffi-Ticket als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen zwar erfüllt sind, aber das Öffi-Ticket nur privat genutzt wird?

Das Jobticket bzw. Öffi-Ticket sowie das Klimaticket gelten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205, EStR Rz 1567).

 

Wie ist das Klimaticket umsatzsteuerrechtlich zu behandeln?

Ein Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar wie folgt:

a) Als „Eigenverbrauch" bei kostenloser Gewährung

Beispiel: Eine Arbeitgeberin erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um EUR 45 (EUR 40,91 zzgl. 10% USt i.H.v. EUR 4,09) und stellt diese einem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung. Da die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer das Recht auf Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung unentgeltlich überträgt (unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für den Bedarf des Personals), kommt es bei der Arbeitgeberin gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung zum ermäßigten Steuersatz. Die Umsatzsteuer (EUR 4,09) bemisst sich nach § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 nach den Kosten (EUR 40,91).


b) Als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung

Beispiel: Eine Arbeitgeberin erwirbt eine Monatskarte der Wiener Linien um EUR 45 (EUR 40,91 zzgl. 10% USt i.H.v. EUR 4,09) und stellt diese einem Arbeitnehmer um EUR 30 zzgl. USt zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine sonstige Leistung zum ermäßigten Steuersatz. Aufgrund der verbilligten Zurverfügungstellung (EUR 30 anstelle vom Normalwert EUR 40,91) und des Umstands, dass der Arbeitnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die „verbilligte“ Abgabe der Monatskarte im Beschäftigungsverhältnis begründet ist, ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Die Arbeitgeberin hat daher die Umsatzsteuer i.H.v. EUR 4,09 abzuführen.

 

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann


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