Kurzarbeit Phase 5. Update Lockdown

Kurzarbeit Phase 5. Update Lockdown

Unser Thema am People Thursday, dem 25. November 2021: 


 

Aktuell befindet sich ganz Österreich wieder in einem Lockdown, der bis zum 1.12.2021 (in OÖ bis 5.12.2021) verordnet wurde. Wie bereits medial angekündigt, ist von einer Verlängerung des Lockdowns bis 12.12. (in OÖ bis 17.12.) auszugehen. Aufgrund der derzeitigen Situation mussten die Regelungen für die Kurzarbeit erneut angepasst werden. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

 

Antragstellung (auch rückwirkend möglich)

Generell empfiehlt sich für vom Lockdown nicht direkt betroffene Unternehmen, die ohne Bestätigung des Steuerberaters Kurzarbeit beantragen, den Antrag auf Kurzarbeit bis zum 12.12. (OÖ: 17.12.), und nicht nur für die Dauer des aktuell verordneten Lockdowns (1.12./OÖ: 5.12.) zu stellen. Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag entsprechend verbessert werden.

Für Unternehmen, die während des Lockdowns Kurzarbeit beginnen (oder verlängern), ist eine rückwirkende Beantragung 14 Tage ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit endet die Frist, spätestens aber mit Ablauf des 15.12.2021 (in OÖ: mit Ablauf des 19.12.2021).

 

Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen in direkt betroffenen Branchen

Die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% steht Unternehmen in direkt betroffenen Branchen (ÖNACE 2008 Klassifikationen) bis 31.12.2021 zu.

 

Ausmaß des Arbeitsausfalls

Es kann höchstens ein Arbeitsausfall von durchschnittlich 90% beantragt werden. Eine darüber hinaus gehende Genehmigung in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen wird erst im Nachhinein möglich sein. Jedenfalls zu beachten ist, dass die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90% nur zulässig ist, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallstunden vorliegen.

Unternehmen mit laufender Kurzarbeit können ein Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50% können bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraums einbringen.

 

Entfall der Bestätigungspflicht der wirtschaftlichen Begründung durch Steuerberater

Für jene Unternehmen, die die Kurzarbeit nur für den Lockdown (22.11.2021 bis 1.12.2021 bzw. in OÖ: bis 5.12.2021) beantragen oder die direkt vom Lockdown betroffen sind (ÖNACE 2008 Klassifikationen), entfällt diese Pflicht.

 

Das Beratungsverfahren entfällt

Das dreiwöchige Beratungsverfahren beim AMS wird für alle Unternehmen generell ausgesetzt. Bis das AMS die IT entsprechend angepasst hat (voraussichtlich Anfang Dezember), müssen die Betriebe im System folgendes mit JA ankreuzen: „Beratungsverfahren abgeschlossen“.

 

Besonderheiten für Lehrlinge

Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

 

Urlaubsverbrauch

In der Kurzarbeitsphase 5 sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums je nach Dauer der Kurzarbeit bis zu drei Wochen Urlaub – anders als bisher - zwingend zu konsumieren, soweit Arbeitnehmende noch über dieses Ausmaß an Urlaubsguthaben verfügen (kein Vorgriff).

Das bedeutet:

  • Kurzarbeitszeitraum bis zu 1 Monat --> kein zwingender Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat --> jedenfalls 1 Woche Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 3 Monate --> jedenfalls 2 Wochen Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 5 Monate --> jedenfalls 3 Wochen Urlaubsverbrauch

Betriebsvereinbarungen können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubsanspruches treffen, der dem Kurzarbeitszeitraum entspricht.

Achtung: Ohne diesen Urlaubsverbrauch wird die Beihilfe für den Arbeitgeber gekürzt!

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 



Lesen Sie hier ein weiteres Update vom 22.11.2021 über Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns.  

 


Anhang (direkt betroffene Branchen)

45.11-2 Einzelhandel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5t oder weniger
49.19 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör, Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
47.19 sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art
47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)
47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)
47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung
47.72 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemittel
47.76 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemittel, zoologischer Bedarf und lebenden Tieren
47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck
47.78 sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)
47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren
47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten
47.99 sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder Märkten
49.31-2 Autobusliniennahverkehr
49.39-1 Seilbahnen und Lifte
49.39-9 sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)
50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
52.23 Erbringung von sonstigen Leistungen für die Luftfahrt
55 Beherbergung
56 Gaststätten
59.14 Kinos
77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten
79.11 Reisebüros
79.12 Reiseveranstalter
79.90-1 Reise- und Fremdenführer
82.30 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
85.5 sonstiger Unterricht
86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen
90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten
92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
96.02 Friseur- und Kosmetiksalons
96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren
96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.
96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g.