Update Sonderbetreuungszeit

Update Sonderbetreuungszeit

Unser Thema am People Thursday, dem 23. September 2021: 

 

Aufgrund der weiterhin gegebenen Pandemiesituation und den vielen Quarantänefällen seit dem Schulbeginn hat der Gesundheitsausschuss nun eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit (Phase 5) beschlossen.

 

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit soll rückwirkend mit 1.9.2021 in Kraft treten und bis 31.12.2021 im Ausmaß von bis zu 3 Wochen – statt bisher 4 Wochen - in Anspruch genommen bzw. vereinbart werden können. Wie bisher wird neben dem Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit auch die Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen.
 

Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (= Vereinbarungsmodell)

Die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit setzt voraus, dass

  • die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und
  • die betroffene Person weder einen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung noch einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit hat.

Die Sonderbetreuungszeit kann daher im Zeitraum zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 z.B. zur Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes im Ausmaß von bis zu 3 Wochen vereinbart werden, wenn die Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung trotz deren „Schließung“ eine Kinderbetreuung anbietet (und somit keine notwendige Betreuung vorliegt).
 

Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch jene in systemrelevanten Betrieben) haben im Zeitraum zwischen 1.9.2021 und 31.12.2021 einen Rechtsanspruch auf bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in den folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), sofern die Betreuung notwendig ist. D.h. ein Rechtsanspruch besteht nur dann, wenn keine andere Betreuungsperson verfügbar ist und die Schule bzw. der Kindergarten auch keine Betreuung anbietet! (Das dies faktisch eher selten er Fall ist, wird das Vereinbarungsmodell i.d.R. häufer zur  Anwendung kommen.) 
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen bei Ausfall der Betreuungsperson
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung, Absonderung oder Ausfall der Betreuungsperson bzw. der persönlichen Assistenz verständigt und alles Zumutbare unternimmt, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Im Gesetz wird nicht näher geregelt, was es heißt, alles Zumutbare zu unternehmen. Es wird hier im Einzelfall abzuwägen sein, ob tatsächlich ein Rechtsanspruch besteht.

Ein Ausschöpfen von bestehenden anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen auf Dienstfreistellung zur Betreuung ist für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit nicht erforderlich.
 

Antrag auf Rückerstattung

In beiden Modellen erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie bisher 100% des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen rückerstattet – gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage. Dienstgeberabgaben und Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) etc. werden hingegen nicht rückerstattet. Der Anspruch ist binnen sechs Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen.
 

Umwandlung in Sonderbetreuungszeit

Da die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit rückwirkend mit 1.9.2021 in Kraft treten soll, ist vorgesehen, dass auch Entgeltfortzahlungen für Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht im Zeitraum vom 1.9.2021 bis zur Kundmachung des Gesetzes als Sonderbetreuungszeit vergütungsfähig sein sollen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Dienstfreistellungen und Pflegefreistellungen werden mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes in Sonderbetreuungszeit umgewandelt. Umgewandelte Pflegefreistellungen nach dem Urlaubsgesetz werden nicht auf den Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Pflegefreistellung nach § 16 UrlG angerechnet, der Anspruch bleibt in diesen Fällen unberührt.

 


Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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