Verlängerung der Sonderbetreuungszeit

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit

Unser Thema am People Thursday, dem 8. Oktober 2020:

 

Mit dem Start in das neue Schuljahr stellt sich für viele Eltern die Frage, wie die Kinderbetreuung bewältigt werden soll, wenn Kindergärten und Schulen ferienbedingt oder aufgrund behördlicher Maßnahmen schließen oder nur eingeschränkte Betreuungsmaßnahmen gewährleisten. Während der Corona-Krise wurde das Instrument der Sonderbetreuungszeit eingeführt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Bedarf das Fernbleiben von der Arbeit für bis zu drei Wochen (21 Tage) für die Betreuung von minderjährigen Kindern oder behinderten oder pflegebedürftige Menschen zu ermöglichen. Dieses Sonderbetreuungszeitmodell wurde ursprünglich befristet bis Ende September 2020 eingeführt. Mit Beschluss des Nationalrates vom 25.9.2020 wurde die Maßnahme der Sonderbetreuungszeit nunmehr bis 28.2.2021 verlängert.

  1. Besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit? 
    ​Nein. Grundsätzlich gilt für die Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit das Prinzip der Freiwilligkeit, sodass eine individuelle Vereinbarung zu treffen ist und die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingeholt werden muss. Eine schriftliche Vereinbarung über die Sonderbetreuungszeit ist zu Beweiszwecken jedenfalls empfehlenswert.
     
  2. In welchen Fällen kann geförderte Sonderbetreuungszeit gewährt werden?
    Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, von Menschen mit Behinderung oder von pflegebedürftigen Personen einer Betreuungszeit bedürfen.
     
  3. Kann eine Sonderbetreuungszeit auch vereinbart werden, wenn diese bereits aufgrund der „Vorgängerregelung“ gewährt wurde?
    Ja. Unabhängig davon, ob man bereits Sonderbetreuungszeit konsumiert hat, besteht nun ab 1.10.2020 die Möglichkeit, erneut für bis zu drei Wochen bis Ende Februar 2021 eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren.
     
  4. Gibt es besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit?
    Ja. Für die Sonderbetreuungsfreistellung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keinen anderen gesetzlichen Anspruch – z.B. nach dem Angestelltengesetz, dem Urlaubsgesetz oder dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch - auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes oder des Menschen mit Behinderung oder der pflegebedürftigen Person hat.
     
  5. Ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit durch beide Elternteile möglich?
    Nein. Eltern können die Sonderbetreuungszeit jedoch nacheinander, daher zuerst der eine und dann der andere Elternteil, vereinbaren.
     
  6. Kann Sonderbetreuungszeit auch während der Kurzarbeit vereinbart werden?
    Ja. Die Covid-19-Kurzarbeit schließt die Sonderbetreuungszeit nicht aus. Die Sonderbetreuungszeit kann auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Sonderbetreuungszeit nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden darf.
     
  7. Muss die Sonderbetreuungszeit in einem Stück in Anspruch genommen werden?
    Nein. Die Sonderbetreuungszeit kann wochen-, tageweise oder auch in Form von Halbtagen vereinbart werden. Eine stundenweise Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit ist jedoch nicht möglich.
     
  8. Welche Entgeltansprüche bestehen?
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf das bisherige Entgelt. Es kommt zu keiner Änderung der sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Behandlung.
     
  9. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der in der Sonderbetreuungszeit an Arbeitnehmerinnen den Arbeitnehmer gezahlten Entgelts bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage durch den Bund (bisher wurde nur ein Drittel durch den Bund ersetzt).
     
  10. Wer muss den Antrag auf Rückerstattung wo stellen?
    Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber haben den Antrag auf Rückerstattung des Entgelts spätestens sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes über die Website der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.

 


Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Sonderbetreuungszeitvereinbarung sowie bei der Beantragung der Rückerstattung.
Sprechen Sie mit unserem BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht.

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
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